Verwaltungsrecht

Bezug von Sozialleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, für gesamte Familie

Aktenzeichen  M 9 K 21.1281

Datum:
23.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34359
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 25a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid liegen vor. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Sach- und Rechtslage lässt eine solche Entscheidung zu.
Nach § 25a Abs. 1 kann einem jugendlichen geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 25a Abs. 1 Nr.1 AufenthG) und er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Nach § 25a Abs. 1 Satz 2 ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch dann möglich, wenn der Jugendliche öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts während der schulischen Ausbildung in Anspruch nimmt. Nach § 25a Abs. 2 AufenthG kann seinen Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn diese den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Im vorliegenden Fall besucht der Sohn der Klägerin I. … seit vier Jahren die Mittelschule. Nach den vorgelegten Zeugnissen tut er dies mit hinreichendem Erfolg. Er hat sich seit 2016 und damit über vier Jahre lang mit einer Aufenthaltsgestattung und anschließenden Duldung im Bundesgebiet aufgehalten, § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Die Klägerin kann jedoch kein Aufenthaltsrecht von ihrem minderjährigen Sohn ableiten, da es an der zwingenden Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit fehlt, § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Diese Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit muss sich auf die gesamte familiäre Bedarfsgemeinschaft, also auch auf den Lebensunterhalt des Ehegatten und der in der familiären Lebensgemeinschaft lebenden Kindern beziehen (Röcker in Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020 § 25a Rn. 29). Ausweislich des Bescheids über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Klägerin, ihr Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder Leistungen in Höhe von 813,62 EUR, Stand Januar 2021 zusätzlich zu erbrachten Sachleistungen für Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltseinrichtung. Der Leistungsberechnung für die Klägerin liegt zwar zugrunde, dass ihr anrechenbares Gesamteinkommen von 376,63 EUR ihren Bedarf von 337,64 EUR um 38,99 EUR übersteigt, der Gesamtbedarf ihres Ehemanns beträgt jedoch 220,72 EUR und der ihrer Söhne 323,68 EUR (I. …) und 269,22 EUR (D. …). Dies bedeutet, dass selbst unter Berücksichtigung einer Privilegierung des minderjährigen Ausländers während der Ausbildungszeit nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Lebensunterhalt der Familie nicht durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Da nach dieser Sachlage bereits tatbestandlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Elternteils eines gut integrierten Jugendlichen nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, bleibt für Ermessenserwägungen kein Raum. Sonstige Grundlagen für ein Aufenthaltsrecht sind nicht erkennbar.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


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