Verwaltungsrecht

Bundesbeamtenrecht – Ablehnung des Berufungszulassungsantrags mangels ausreichender Darlegung von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  6 ZB 17.971

Datum:
26.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1351
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Ist die erstinstanzliche Entscheidung selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (Bestätigung BayVGH BeckRS 2016, 53241); vorliegend erfolgen jedoch nur Einwände gegen den ersten Begründungsstrang, weshalb der Antrag auf Zulassung zur Berufung zurückzuweisen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 16.00512 2017-03-29 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017 – AN 11 K 16.512 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.244,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO greifen nicht durch.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren „Antrag vom 21.07.2015 auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst, auf Zulassung zur Laufbahn des gehobenen, hilfsweise mittleren Dienstes, auf Zulassung des Aufstiegs in den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig. Soweit es „überobligatorisch höchst hilfsweise noch erwähnt, dass der Klägerin auch materiell-rechtlich kein Anspruch zusteht im Sinn der im Klageantrag … enthaltenen Inhaltsbegehren“, handelt es sich – anders als im weiteren Verfahren der Klägerin 6 ZB 17.956 – nicht um eine (weitere) entscheidungstragende Begründung (Unbegründetheit der Klage), sondern mangels Eindeutigkeit nur um einen Hinweis. Seine tragende Erwägung, die Klage sei unzulässig, hat das Verwaltungsgericht indes auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe gestützt. Zum einen hat es das Rechtsschutzinteresse deshalb verneint, weil das Klageziel auf einen bloßen Bescheidserlass gerichtet sei, was das Prozessrecht nicht vorsehe. Zum anderen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 21. Juli 2015 lediglich frühere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Anträge wiederholt habe, welche von der Beklagten verbeschieden und bestandskräftig abgelehnt worden seien, ohne dass die Klägerin dagegen Rechtsbehelfe eingelegt habe. Offen gelassen hat das Verwaltungsgericht, ob das Wiederholen der Anträge in zeitlicher Nähe ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage darüber hinaus rechtsmissbräuchlich ist.
Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 m.w.N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 196; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61). Das ist nicht der Fall.
Mit ihrem Zulassungsantrag wendet die Klägerin sich ausschließlich gegen den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts. Sowohl die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO Art. 103 Abs. 1 GG) als auch die Rüge ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) betreffen allein die Auffassung der Vorinstanz, der auf bloße Verbescheidung gerichteten Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da aber der zweite, das erstinstanzliche Urteil ebenfalls selbstständig tragende Begründungsstrang nicht angegriffen wird, muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.
Dieser zweite Begründungsstrang trägt die Klageabweisung im Übrigen auch inhaltlich, weshalb sich die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Die Klägerin hatte im Wesentlichen inhaltsgleiche Anträge zum Laufbahnaufstieg bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2014, 22. und 26. Januar 2015 gestellt, die von der D. P. AG mit Schreiben vom 2. Februar 2015 und 24. Februar 2015 mit der Begründung abgelehnt worden waren, die jeweiligen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Den lediglich wiederholenden Antrag vom 21. Juli 2015, dessen Verbescheidung die Klägerin nunmehr gerichtlich erzwingen will, brauchte die Beklagte nicht erneut zu behandeln, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage weder vorgetragen noch ersichtlich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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