Verwaltungsrecht

Bundesbeamtenrecht, Einstellung in den Vorbereitungsdienst, Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs, Verfahrensabhängigkeit, Konkretes Stellenbesetzungsverfahren, Jährlich stattfindende Ausschreibung, Erledigung eines Auswahlverfahrens, Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und Besetzung der Stellen, Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses

Aktenzeichen  6 CE 22.407

Datum:
10.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4462
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO analog

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 1 E 21.1462 2022-01-27 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2022 – RN 1 E 21.1462 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.180,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022.
Im Herbst 2018 hatte er sich sowohl im Rahmen einer bundesweiten Stellenausschreibung zur externen Personalgewinnung („Mittlerer Zolldienst“) als Mitarbeiter beim Hauptzollamt L… als auch für eine Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zum 1. August 2019 beworben. In beiden Auswahlverfahren kamen die Mitglieder der Prüfungskommission jeweils übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Antragstellers „sonstige Ausschlussgründe“ (fehlende charakterliche Eignung) vorlägen und seine Bewerbung daher keine Berücksichtigung finden könne. Dies wurde dem Antragsteller schriftlich unter dem 20. März 2019 mitgeteilt.
Die gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 27. Juli 2019 erhobene Klage (Az. RN 1 K 19.1324) ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig, nachdem der Antragsteller gegen den am 20. Mai 2021 erlassenen Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte.
Den ebenfalls am 27. Juli 2019 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. RN 1 E 19.1322) mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, die ihr zugewiesenen Stellen für den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2019 zu besetzen, bis über die Klage in der Hauptsache (Az. RN 1 K 19.1324) entschieden wurde, hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2019 abgelehnt. Nach Rücknahme der dagegen eingelegten Beschwerde wurde das Verfahren mit Beschluss des Senats vom 2. September 2019 eingestellt (Az. 6 CE 19.1665). Ein weiteres gleichlautendes Verfahren für den Einstellungstermin 1. August 2020 wurde nach Abgabe einer Erledigterklärung des Antragstellers mit Beschluss vom 12. August 2020 eingestellt (Az. RN 1 E 20.1284).
Am 22. Juli 2021 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den hier streitgegenständlichen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… einzustellen, hilfsweise die Antragsgegnerin in Abänderung des Beschlusses vom 31. Juli 2019 – Az. RN 1 E 19.1322) hierzu zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht diese Anträge abgelehnt. Für sein Begehren, ihn vorläufig „zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022“ einzustellen, fehle dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe sich nur für den Einstellungstermin 1. August 2019 beworben. In die jährlich stattfindende Auswahlentscheidung könne aber nur einbezogen werden, wer sich tatsächlich für den jeweiligen Einstellungstermin beworben habe. Der ursprünglichen Bewerbung komme für die künftigen Auswahlverfahren keine Bedeutung mehr zu, da die Maßgaben für die Bestenauslese jährlich neu bestimmt bzw. angepasst würden. Die für den Antragsteller zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens RN 1 E 19.1322 freigehaltene Stelle stehe nach dem Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2019 (Az. 6 CE 19.1665) nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen sei das mit dem vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO verfolgte Ziel einer Ernennung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und hier nicht zulässig. Es fehle dafür bereits an den Erfolgsaussichten des mit dem vorliegenden Eilantrag korrespondierenden Klageverfahrens (Az. RN 1 K 19.1324). Dessen Ziel, die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. August 2019 zu verpflichten, habe sich erledigt, nachdem der Einstellungstermin abgelaufen und die dafür zur Verfügung gestellten Stellen anderweitig besetzt worden seien. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Für die damit verfolgte Abänderung des rechtskräftig gewordenen Kammerbeschlusses vom 31. Juli 2019 (Az. RN 1 E 19.1322) in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO fehle es an der hierfür erforderlichen Änderung des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts oder der Rechtslage.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht geltend gemacht worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu entsprechen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Antrag abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… einzustellen (1.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren RN 1 E 19.1322 (2.). Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus:
1. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Er kann den im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… „zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022“ nicht auf einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch stützen.
a) Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt jedem Bewerber um ein öffentliches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 – juris Rn. 20). Der Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über einen Bewerbungsantrag betrifft auch den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit auch dem Bewerber zu, der noch außerhalb des öffentlichen Dienstes steht und sich um ein Eingangsamt bemüht (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 16). Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist allerdings auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und unterliegt zeitlichen Einschränkungen. Er entsteht, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Wege der Bestenauslese entschieden und durch Ausschreibung begonnen hat, mit der entsprechenden – konkreten – Bewerbung auf diese Stelle und ist allein auf das daran anschließende konkrete Auswahlverfahren bezogen (stdRspr., vgl. BayVGH, B.v. 23. 7.2020 – 6 CE 20.1290 – juris Rn. 12).
b) Der Antragsteller hat eigenen Angaben zufolge lediglich im Rahmen der für den Einstellungstermin 1. August 2019 erfolgten Ausschreibung eine Bewerbung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes abgegeben. Weitere Bewerbungen für eine Einstellung in den Folgejahren erfolgten nicht. Ein mit der begehrten Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichernder Bewerbungsverfahrensanspruch kann angesichts dessen nicht bestehen, da ein solcher eine tatsächlich abgegebene Bewerbung voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 – 3 CE 12.2176 – juris Rn. 28).
aa) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus der „damaligen“ Bewerbung bzw. dem damaligen Auswahlverfahren. Der aus der Bewerbung des Antragstellers um Einstellung zum Termin 1. August 2019
resultierende Bewerbungsverfahrensanspruch ist erloschen. Eine erneute Bewerbung zu den Einstellungsterminen in den Folgejahren war daher nicht entbehrlich.
Werden Stellen – wie hier – zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 19).
Eine solche Erledigung ist hier unzweifelhaft eingetreten und der auf das „damalige“ Auswahlverfahren bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch ist untergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.8.2020 – 6 CE 20.1325 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 28.5.2018 – 1 B 27/18 – juris Rn. 21). Das räumt letztlich auch die Beschwerde ein. Entgegen der dort offensichtlich vertretenen Auffassung kann – ohne dass daran begründete Zweifel bestehen könnten – ein einmal untergegangener Bewerbungsverfahrensanspruch im Hinblick auf zukünftige, jährlich wiederkehrende Einstellungstermine keinerlei Wirkungen mehr entfalten.
bb) Aus dem Vortrag, die Antragsgegnerin habe im Jahr 2019 in rechtsschutzvereitelnder Weise für die Erledigung des Bewerbungsverfahrens gesorgt, indem sie die Stellen „trotz eines laufenden Verfahrens“ besetzt habe, kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts für sich herleiten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers spielt daher im hier zu entscheidenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage nach der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Auswahlentscheidung und der endgültigen Vergabe der Ausbildungsplätze keine Rolle. Selbst wenn – wie nicht – die Vorwürfe zuträfen, wäre das nicht geeignet, das durch Zeitablauf und anderweitige Besetzung erledigte Auswahlverfahren und einen damit erloschenen Bewerbungsverfahrensanspruch „wiederzubeleben“. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde kommt es daher nicht an.
cc) Mangels erneuter Bewerbung in den Folgejahren steht dem Antragsteller ein weiterer, mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Bewerbungsverfahrensanspruch nicht zu. Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es damit an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Auf die Darlegungen zu den einen Anordnungsgrund begründenden Nachteilen für den Antragsteller kommt es nicht mehr an.
2. Ein Anspruch auf Abänderung des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31. Juli 2019 (Az. RN 1 E 19.1322) besteht nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Die in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch im Hinblick auf Beschlüsse nach § 123 VwGO gegebene Abänderungsmöglichkeit erlaubt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – eine Reaktion des Verwaltungsgerichts auf Veränderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seiner Entscheidung eingetreten sind. Das Abänderungsverfahren darf aber nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der ursprünglichen Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen rechtskräftig gewordenen Entscheidung verstanden werden. Es geht vielmehr allein um die Fortdauer dieser Entscheidung. Das Abänderungsverfahren ist demzufolge kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine abweichende Entscheidung (nur) mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann (stdRspr zu § 80 Abs. 7 VwGO, vgl. NdsOVG, B.v.30.6.2009 – 4 ME 168/09 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 6.12.2001 – 13 S 1824/01 – juris; B.v. 8.11.1995 – 13 S 494/95 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Eine solche abweichende, in die Zukunft wirkende Entscheidung kommt hinsichtlich des Beschlusses vom 31. Juli 2019 offensichtlich nicht in Betracht. Der in diesem Verfahren streitgegenständliche, mit der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1.8.2019 entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch Zeitablauf und endgültige Besetzung der zu diesem Einstellungstermin ausgeschriebenen Stellen erloschen mit der Folge, dass sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der damit korrespondierenden Hauptsache insoweit nicht mehr möglich sind (s.o.). Dies erkennt letztlich auch der Antragsteller selbst, wenn er vorträgt, dass das Verwaltungsgericht in jenem Beschluss nur entschieden habe, dass der Antragsteller nicht „zum 1. August 2019“ vorläufig einzustellen sei. Die Frage nach einem Abänderungsverfahren mangels deckungsgleichem Streitgegenstand stelle sich tatsächlich nicht, da der Antragsteller jetzt ein anderes Ziel verfolge, nämlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ – dies dürfe der 1. August 2022 sein – in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden.
Soweit die Beschwerde dennoch umfangreich vermeintliche Fehler in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juli 2019 rügt, führt das nicht weiter. Denn das Abänderungsverfahren dient – wie oben dargelegt – nicht der Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 10.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anzusetzen ist danach im Ergebnis die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge i.H.v. 18.360,- €, mithin 9.180,- €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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