Verwaltungsrecht

Corona-Pandemie, Maskenpflicht in Schulen, Testobliegenheit in Schulen

Aktenzeichen  25 NE 21.1872

Datum:
19.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20950
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayIfSMV § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 2 13.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der neunjährige Antragsteller, der eine Grundschule in Bayern besucht, beantragt, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021, BayMBl. 2021 Nr. 384), in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 497), die mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die angegriffenen Vorschriften verletzten ihn in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), den Schutz von Ehe, Familie und Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 und 4 GG) sowie das Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG). Der Normgeber habe unverhältnismäßige, vor allem ungeeignete Maßnahmen ergriffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Beschluss vom 12. April 2021 von fehlerhaften Annahmen ausgegangen, da bei Verweigerung der „freiwilligen“ Tests ein Distanzunterricht nicht flächendeckend angeboten werde und nicht nur zugelassene Testkits in den Schulen Verwendung fänden. Eingesetzte Tests stünden im Verdacht, krebserregende Substanzen zu beinhalten. Die Maßnahme sei ungeeignet. Die Fehlerquote bei Selbsttestung durch Minderjährige betrage 58%. Es sei daher nicht hinreichend sichergestellt, dass eine relevante Anzahl positiv infizierter Schüler erkannt werde. Die Ungeeignetheit ergebe sich aus einem vom Amtsgericht Weimar (B.v. 8.4.2021 – 9 F 148/21) eingeholten Gutachten (im Einzelnen erläutert). Die Testpflicht sei auch unangemessen. Die Maskenpflicht sei ebenfalls unverhältnismäßig. Sie sei bereits ungeeignet, das Pandemiegeschehen einzudämmen. Auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Weimar (B.v. 8.4.2021 – 9 F 148/21) und des Amtsgerichts Weilheim (B.v. 13.4.2021 – 2 F 192/21) werde verwiesen (im Detail dargestellt). Aerosolforscher seien sich einig, dass die Infektionen innerhalb geschlossener Gebäude stattfänden. Daher sei eine Maskenpflicht für negativ getestete Kinder im Freien fraglich. Als weniger einschneidende Maßnahmen kämen etwa Luftfiltersysteme in Betracht. Die Maßnahme sei aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen auch unangemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 13. BayIfSMV (Maskenpflicht) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 13. BayIfSMV hat unter Anwendung des geltenden Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Aussichten auf Erfolg. Auch eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus.
Insofern kann zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden. Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht und der Testobliegenheit hat der Senat zuletzt mehrfach abgelehnt (vgl. statt vieler B.v. 13.7.2021 – 25 NE 21.1873; B.v. 12.7.2021 – 25 NE 21.1755; B.v. 5.7.2021 – 25 NE 21.1779; B.v. 22.6.2021 – 25 NE 21.1654).
Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Bei summarischer Prüfung werden die Betroffenen weder durch die Maskenpflicht noch durch die Testobliegenheit in ihren Rechten verletzt. Beide Maßnahmen sind voraussichtlich unter den derzeit gegebenen Bedingungen in der konkret vorgesehenen Form von einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage (§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 bzw. 16 IfSG) gedeckte, geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Eindämmung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und auch im Übrigen voraussichtlich rechtmäßig. Aus denselben Gründen fällt auch die Folgenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus. Der Antragsteller bzw. seine Bevollmächtigten (die auch schon die Antragsteller in den genannten Verfahren vor dem Senat vertreten haben und denen die Rechtsprechung des Senats daher bekannt ist) wiederholen lediglich praktisch wortgleich den Vortrag, mit dem sich der Senat schon mehrfach befasst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerpartei angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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