Verwaltungsrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Rechtsschutzinteresse, Anordnung, Antragsteller, Eilantrag, Kostenentscheidung, Festsetzung, Inanspruchnahme, Erlass, Teilnahme, Bestimmung, Infektionsschutzgesetz, Beschwer, Schutz, Landkreis, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  20 NE 21.1026

Datum:
3.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10012
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller besucht die fünfte Klasse einer Mittelschule im Landkreis Erding und beantragt, § 18 Abs. 4 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 290), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2021 auf die mit Inkrafttreten des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zum 23. April 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 18, S. 802 ff.) geänderte Rechtslage hingewiesen; eine Reaktion hierauf ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
2. Der Eilantrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse mehr geltend machen kann. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt einer natürlichen Person immer dann, wenn sie durch die einstweilige Außervollzugssetzung der Norm ihre Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für sie nutzlos ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1989 – 4 NB 1.89 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37). Das ist hier der Fall. Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wurde § 28b IfSG in das Infektionsschutzgesetz eingefügt, dessen Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 folgendermaßen lautet:
„(…); die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.“
Mit seinem Antrag auf Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV wendet sich der Antragsteller gegen eine landesrechtliche Bestimmung, die im Hinblick auf das – nach dem eindeutigen Wortlaut und den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/28444 S. 14) gerade nicht von bestimmten Inzidenzen abhängige – Erfordernis regelmäßiger Testungen als Voraussetzung der Teilnahme am Präsenzunterricht den Antragsteller nicht mehr selbständig belastet. Selbst wenn der angegriffenen Norm nach Art. 31 GG überhaupt noch Rechtswirkungen zukommen sollten (ablehnend etwa Huber in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 31 Rn. 21 m.w.N.), hätte die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm keine Auswirkungen auf das sich mittlerweile unmittelbar aus formellem Bundesrecht ergebende Erfordernis einer Testung als Voraussetzung einer Teilnahme am Präsenzunterricht. Insofern ist keine über die Regelungswirkungen des § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG hinausgehende Beschwer des Antragstellers erkennbar.
Unabhängig davon fehlt dem Antragsteller auch die erforderliche Antragsbefugnis, da er die fünfte Jahrgangsstufe der Mittelschule – und damit weder eine Abschlussklasse i.S.d. § 28b Abs. 3 Satz 4 IfSG noch die vom Antragsgegner als Abschlussklasse behandelte vierte Grundschulklasse – besucht und angesichts der aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Erding von 154,1 von dem angegriffenen Testungserfordernis als Voraussetzung einer Teilnahme am Präsenzunterricht derzeit nicht selbst betroffen ist (vgl. § 28b Abs. 5 IfSG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 12. BayIfSMV).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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