Verwaltungsrecht

Darlegung der Berufungszulassungsgründe

Aktenzeichen  9 ZB 16.88

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 4
VwZVG VwZVG Art. 32, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Die Darlegung der Berufungszulassungsgründe erfordert die substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Hieran fehlt es, wenn kein Zulassungsgrund benannt wird und aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht erschlossen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 15.1073 2015-10-29 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Juni 2015 verfügte Androhung der Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds. Daran fehlt es, weil kein Zulassungsgrund genannt wird und aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht erschlossen werden kann. Die klägerischen Ausführungen zum Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 16.87) setzen sich weder mit der streitgegenständlichen Androhung der Ersatzvornahme vom 23. Juni 2015 noch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander.
Von Vorstehendem abgesehen geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Androhung der Ersatzvornahme gerechtfertigt ist, nachdem die Klägerin der ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. September 2014 auferlegten Verpflichtung zur Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche einschließlich Zufahrt trotz mehrmaliger Zwangsgeldandrohungen nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist (vgl. Art. 32, Art. 36 Abs. 6 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben