Verwaltungsrecht

Darlegungsanforderungen im Antrag auf Zulassung der Berufung – Richterliche Überzeugungsbildung

Aktenzeichen  22 ZB 15.2650

Datum:
17.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 53471
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 4, Abs. 5, § 154

 

Leitsatz

1 Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung gem. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO sind nur dann verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Urteil sind diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niederlegen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 S. 2 VwGO). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 14.2051 2015-11-12 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Ergänzungsprüfung, die er am 29. Juli 2014 als Teil der Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, vor der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern abgelegt hat; die Bewertung der Ergänzungsprüfung mit einer ungenügenden Punktzahl hatte zur Folge, dass der Kläger die Meisterprüfung in diesem Versuch nicht erfolgreich ablegen konnte. Das Nichtbestehen des Prüfungsteils wurde ihm mit Bescheid vom 13. August 2014 mitgeteilt; sein Widerspruch gegen diese Entscheidung war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014).
Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Ver-waltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 12. November 2015 ab mit der Begründung, die für das Bestehen der Meisterprüfung nicht ausreichende Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte zwar im Lauf des Verwaltungsgerichtsverfahrens die zweite Wiederholungs-prüfung insgesamt bestanden, sich jedoch weiter gegen die negative Prüfungs-entscheidung und die darin enthaltene Aussage gewehrt, einen erfolglosen Prü-fungsversuch unternommen zu haben.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (Schriftsätze vom 14.1.2016 und vom 4.4.2016) geltend, es lägen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO vor.
Die Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. c. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den – für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen – Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.
1.1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf eine Handskizze geltend, anhand derer er in der mündlichen Prüfung Fragen beantworten sollte (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 1 vor Nr. 1). Er meint, diese Handskizze sei – entgegen der Ansicht des Prüfungsausschusses – nicht verwertbar bzw. nicht interpretierbar gewesen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt; es hat die Handskizze als verwendbar angesehen und deshalb in Bezug auf die Skizze keinen Mangel der mündlichen Prüfung erkennen können. Der Kläger beanstandet, es sei nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht seine Überzeugung davon gewonnen habe, dass die Handskizze verwendbar gewesen sei und dass sie überhaupt einen „pneumatischen Schaltplan“ dargestellt habe und woraus das Gericht seine Erkenntnis gezogen habe, dass „in einer mündlichen Prüfung technische Schaltpläne vereinfacht dargestellt“ würden.
1.1.1. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermögen die Darlegungen des Klägers zu der hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit strittigen Handskizze nicht zu wecken. Hierfür wäre notwendig gewesen, die Unbrauchbarkeit der Handskizze nicht nur zu behaupten, sondern darzulegen, aus welchen Gründen – nach Ansicht des Klägers – die Skizze tatsächlich untauglich gewesen sein soll, um hierauf aufbauend und daran anknüpfend mündliche Prüfungsfragen formulieren zu können, und wie sich eine solche Untauglichkeit auf das Ergebnis der mündlichen Prüfung ausgewirkt haben soll. Letztlich hätte der Kläger darlegen müssen, dass und warum die ihm gestellten Prüfungsfragen fachlich ungeeignet gewesen sind. Der Kläger hat aber keine konkreten Fragen benannt. An diesbezüglichen Ausführungen fehlt es weitestgehend sowohl im Schriftsatz vom 14. Januar 2016 als auch in der Replik (vom 4.4.2016) auf die Antragserwiderung, in der die Beklagte dargelegt und durch eine Anlage zum Schriftsatz verdeutlicht hat, dass die vom Kläger bemängelte Handskizze den Erfordernissen einer anwendungsbezogenen mündlichen Erörterung von Fachfragen unter Fachleuten genügt hat und auch in der Fachliteratur nicht anders dargestellt wird. Der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, ohne die – nach seiner Ansicht – falsche verwaltungsgerichtliche Einschätzung von der Verwertbarkeit der Handskizze wäre „das Ergebnis zugunsten des Klägers ausgefallen und die Klage erfolgreich gewesen“ (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 Mitte). Dies genügt dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
1.1.2. Soweit der Kläger in Bezug auf die Handskizze und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO geltend macht, vermag dies gleichfalls nicht zu überzeugen. Aus seinen Darlegungen ergeben sich weder entscheidungserhebliche Fehler der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch Defizite der insoweit erforderlichen Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung wären nur dann verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge, namentlich Umstände überginge, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, B. c. 19.4.2016 – 22 ZB 16.7 – juris, Rn. 13, m. w. N.). Was die Begründungsanforderungen angeht, so muss ein Verwaltungsgericht im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niederlegen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Vorliegend zeigt der Kläger mit seinen Darlegungen keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der vom Kläger thematisierten Gesichtspunkte (Brauchbarkeit der Handskizze) zwar knapp, genügt aber den genannten Anforderungen.
Der Vorwurf des Klägers, der Prozess der gerichtlichen Erkenntnisgewinnung und Überzeugungsbildung sei anhand des Urteils nicht nachvollziehbar, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem Urteil nicht auf den Satz beschränkt, es habe seine Überzeugung von der Verwertbarkeit der Handskizze „nach Durchführung der mündlichen Verhandlung“ gewonnen. Es hat vielmehr hinzugefügt, dass der Kläger immerhin im Prüfungsgespräch richtige Angaben zu einigen Elementen der mit der Handskizze thematisierten elektrischen Schaltung machen und Parallelen zu anderen Schaltungen habe ziehen können, woraus das Verwaltungsgericht geschlossen hat, dass die Handskizze jedenfalls fachlich nicht derart falsch habe sein können, dass mit ihr keine zulässigen Fragen hätten gestellt werden können (Urteilsabdruck – UA – S. 10, 3. Abschnitt). Auf diese Ausführungen ist der Kläger in der Antragsbegründung nicht eingegangen. Er hat auch nicht der Antragserwiderung der Beklagten widersprochen, wonach die Handskizze in der mündlichen Verhandlung ausführlich behandelt worden ist, sich die Richter die Skizze ausdrücklich sowohl vom Kläger als auch von einem der Prüfer am Richtertisch haben erläutern lassen und der Prüfer dabei die Skizze und deren Zweck nochmals ausführlich erklärt hat (Schriftsatz vom 22.2.2016, S. 2, 4. Abschnitt).
1.2. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch in Bezug auf die Thematik der Verwendung eines Taschenrechners in der mündlichen Prüfung nicht zu wecken (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3, Nr. 2). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers für unberechtigt gehalten, wonach ihm nicht negativ angerechnet werden könne, dass er eine Multiplikationsaufgabe nicht ohne Taschenrechner habe lösen können (UA, S. 3, 1. Abschnitt, S. 11, 2. Abschnitt). Dagegen meint der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berechnung der elektrischen Leistung mit den Werten 230 V und 0,87 A „auf jeden Fall auch ohne Hilfsmittel“ hätte gelöst werden müssen.
Dem ist nicht zu folgen. Zum einen fehlt es auch insoweit an der Darlegung, d. h. Erläuterung, inwiefern der Kläger die Multiplikation 230 V x 0,87 A nur mit Taschenrechner hätte bewältigen können. Zum andern ist der Vorwurf des Klägers auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Um dies zu begründen, genügt der Hinweis darauf, dass das schriftliche Multiplizieren mehrstelliger Zahlen (ohne Hilfsmittel) zum Lehrplan der Grundschule gehört (vgl. z. B. www.grundschulkoenig.de/schriftliches-rechnen-klasse4/121-schriftliches-multiplizieren).
1.3. Auch soweit der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Würdigung seines Verständnisses der Standardabweichung (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 3) geltend macht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung.
Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. c. 30.11.2015 – 22 ZB 15.2020 – Rn. 14 m. w. N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.
Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei hier nicht auf die Verwendung der Formel angekommen, sondern auf das Verständnis, worum es bei der Standardabweichung überhaupt geht. Daran gehen die Darlegungen des Klägers vorbei.
1.4. Der Kläger macht geltend, das angegriffene Urteil leide an einer fehlerhaften Beweiswürdigung, hieraus folgend an einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme und es unterliege daher ernstlichen Zweifeln an seiner Ergebnisrichtigkeit insofern, als das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt habe, alle drei Prüfer des Klägers hätten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgeführt, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Der Kläger weist – insofern zutreffend – darauf hin, dass von den dreien zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladenen Prüfern nur zwei überhaupt erschienen sind und dass von diesen beiden Prüfern der eine erst im Lauf der Verhandlung hinzugekommen ist (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 4; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015, S. 1). Hieraus lassen sich aber gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ableiten.
Entscheidungserheblich geht es um die – für den Kläger negative – Bewertung dahingehend, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Dass dies (nämlich die Erforderlichkeit deutlicher Hilfe bei einigen Fragen) tatsächlich so gewesen ist, hat der Kläger nicht bestritten (weder im Schriftsatz vom 14.1.2016 noch im Schriftsatz vom 4.4.2016, nachdem die Beklagte in der Antragserwiderung eingeräumt hatte, dass nur zwei Prüfer an der Verhandlung teilgenommen haben). Er hat diesbezüglich sinngemäß nur geltend gemacht, die Hilfestellung sei wegen der Unbrauchbarkeit der Handskizze bzw. in Ermangelung eines Taschenrechners nötig geworden (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 unten); dass insoweit seine Einwände allerdings nicht berechtigt sind, wurde bereits oben (1.1 und 1.2) dargelegt. Wenn eine deutliche Hilfe für den Kläger in der mündlichen Prüfung aber tatsächlich notwendig gewesen ist, so kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand von allen drei oder nur von zweien der drei Prüfer bestätigt worden ist.
Der Kläger wirft wegen der genannten, ihrem Wortlaut nach sachlich unzutreffenden Formulierung im angegriffenen Urteil („alle drei Prüfer“) dem Verwaltungsgericht vor, es habe „offenbar bereits im Weg der vorweggenommenen Beweiswürdigung unterstellt“, alle drei Prüfer seien in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und es bestehe der Anschein, dass das Urteil insoweit schon vor Durchführung der mündlichen Verhandlung festgestanden habe (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 unten, Schriftsatz vom 4.4.2016, Nr. I); der Kläger macht insofern außerdem eine „willkürliche Annahme und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. I GG“ geltend (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat keinen triftigen Grund gegen die naheliegende Annahme dargelegt, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Passage in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils um eine versehentlich falsche Formulierung, nicht aber um einen – wie der Kläger argwöhnt – bereits vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung gefertigten Teil der Entscheidungsgründe handelt.
Aus der unzutreffenden Formulierung, wonach „alle drei Prüfer“ in der mündlichen Verhandlung die Prüfungsleistung des Klägers beschrieben hätten, abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Anhörung der geladenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht offen gewesen wäre und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon vor der mündlichen Verhandlung festgestanden hätte, entbehrt jeder Grundlage.
2. Der Kläger macht zudem – teils ausdrücklich unter Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016), teils innerhalb der die Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffenden Nr. I – verschiedene Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.
Solche Verfahrensmängel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers aber weder in Bezug auf die behauptete Fehleinschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts zur Brauchbarkeit der dem Kläger in der mündlichen Prüfung vorgelegten Handskizze noch in Bezug auf die unzutreffenden Entscheidungsgründe, soweit darin von einer Anwesenheit dreier Prüfer in der mündlichen Verhandlung die Rede ist, noch der Verwendung eines Taschenrechners Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016, Nr. II, S. 4 und S. 5 vor Nr. 2). Aus den schon unter 1 genannten Gründen ergeben sich bezüglich dieser Umstände aus den Darlegungen des Klägers auch keine Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Inwiefern das Urteil bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Gesichtspunkte lediglich „formelhafte Wendungen“ enthalten und darin ein Verfahrensfehler liegen soll (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5, Nr. 2), legt der Kläger nicht dar.
3. Erstmals im Schriftsatz vom 4. April 2016 erhebt der Kläger den Vorwurf, in der mündlichen Prüfung seien ihm Leistungen abverlangt worden, die nicht zum zulässigen Prüfungsstoff (Teil I der Meisterprüfung) gehört hätten. Diesem Einwand braucht der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht nachzugehen, weil er nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgebracht worden ist (nach Zustellung des Urteils am 19.11.2015 war diese Frist am 19.1.2016 abgelaufen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, nicht die Eintragung in die Handwerksrolle ermöglicht und auch keine subjektive Zulassungsschranke aufhebt, sondern nur den Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt (vgl. BayVGH, B. c. 25.11.2015 – 22 C 15.2511 – und B. c. 8.5.2014 – 22 C 14.1018). Deshalb ist als Streitwert der Auffangwert angemessen; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war dementsprechend zu ändern.


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