Verwaltungsrecht

Dienstliche Beurteilung

Aktenzeichen  B 5 K 18.245

Datum:
2.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27628
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 56 Abs. 1 S. 1, Art. 58 Abs. 2 S. 1, Art. 68 Abs. 2 S. 2
BayBesG Art. 30, Art. 66
BBG § 23
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1,§ 154 Abs. 1, § 167 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 1, § 711

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.05.2017 erneut zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Die streitgegenständliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der bayerischen Beamtinnen und Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
Für die Beamten und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz kann das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Insoweit regelt Nr. 3.1 der für den vorliegenden Beurteilungsstichtag des 31.05.2017 maßgeblichen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 08.04.2011 (Az. IC3-0371.0-041; AIIMBl. S. 129) „Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz“ (im Folgenden: StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz), dass die Bewertung der Einzelmerkmale bei Beurteilungen nach einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten erfolgt. Nach Nr. 3.2 StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz ist das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale sowie der ergänzenden verbalen Hinweise zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. Nach Nr. 3.3 StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz sind verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen zulässig. Sie sind bezüglich des Gesamturteils bzw. zu den Einzelmerkmalen vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Von einer wesentlichen Verschlechterung wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens 3 Punkte verschlechtert hat und diese Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes, z. B. nach einer Beförderung, zurückzuführen ist. Wenn demnach bereits das Gesamturteil zu erläutern ist, kann von weiteren Ausführungen zu wesentlich verschlechterten Einzelmerkmalen abgesehen werden.
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127 [129]; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2007 – 2 C 2.06 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 3 ZB 11.1269 – juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 4).
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die dienstliche Beurteilung der Überprüfung stand. Sie ist formal nicht zu beanstanden (dazu unter 1) und begegnet auch hinsichtlich der Bildung eines Gesamturteils aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand der vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte keinen rechtlichen Bedenken, weil die Größe der gewählten Vergleichsgruppe mit 31 Beamten hinreichend groß ist (dazu unter 2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der streitgegenständlichen Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (dazu unter 3) oder die Zwischenbeurteilung der PI … nicht berücksichtigt worden ist (dazu unter 4). Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hätten oder dass in ihre Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen wären (dazu unter 5).
1. Gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG wird die dienstliche Beurteilung, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (vgl. Nr. 11 Satz 1 StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz). Entsprechend wurde die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers durch den Polizeipräsidenten unterzeichnet und verantwortet. Eine Fehlerhaftigkeit liegt auch nicht darin begründet, dass als unmittelbarer Vorgesetzter im Sinne der materiellen Beurteilungsrichtlinien der Leiter der OED …, EPHK …, nicht aber dessen Stellvertreter, PHK …, an der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung beteiligt wurde. Vorgesetzte eines Beamten sind nach Art. 3 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können. Da es an einer abstrakten Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beteiligung an einer Beurteilung für einen diesem unterstellten Beamten fehlt, kommt dem Dienstherrn insoweit ein – vom Gericht nur eingeschränkt auf sachwidrige, willkürliche Erwägungen zu überprüfendes – Organisationsermessen zu (vgl. VG München, U.v. 26.2.2013 – M 5 K 11.6064; U.v. 6.6.2014 – M 5 K 13.5729 – juris Rn. 18). Entsprechend der von Klägerseite nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten hat EPHK … im maßgeblichen Beurteilungszeitraum die Personal- und Einsatzverantwortung getragen. Im Gegensatz zu seinem Stellvertreter, PHK …, verfügte er über den Gesamtüberblick bezüglich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aller im gegenständlichen Beurteilungszeitraum zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der zweiten Qualifikationsebene der OED … Demgegenüber war PHK … im maßgeblichen Zeitraum Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene und zugleich stellvertretender Führer des Einsatzzuges der OED … Zu den OED zählen aber nicht lediglich der Einsatzzug, sondern auch die Beamten der Zivilen Einsatzgruppe sowie die Diensthundeführer. Nach alledem erscheint die Nichteinbeziehung von PHK … nicht nur beanstandungsfrei, sondern auch zweckmäßig, da er angesichts seiner begrenzten Führungs- und Leitungsposition die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der Beamtinnen und Beamten der OED nicht ausreichend einem Vergleich unterziehen konnte (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 16).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2020 und der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gesamtumstände beim Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung nicht vom Vorliegen einer – die Mitwirkung im Beurteilungsverfahren zwingend ausschließenden – Voreingenommenheit des tatsächlich maßgeblich an der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung beteiligten Leiters der OED …, EPHK …, ausgegangen werden. Zwar liegt ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler u.a. dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat oder sich der Hilfe von befangenen oder voreingenommenen Fachvorgesetzten bedient hat. Entscheidend ist dabei aber nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist. Mangelnde Objektivität sind also nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben. In der Rechtsprechung und Literatur ist dazu geklärt, dass ein Vorgesetzter nur dann als voreingenommen angesehen werden kann, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 A 8.03 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 m.w.N.). Er darf nicht schon deshalb als voreingenommen gelten, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.3.2012 – Au 2 K 11.785 – juris Rn. 22 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßgaben kann hier von einer Voreingenommenheit oder Befangenheit des Zeugen … nicht ausgegangen werden. Weder seine Aussage in der mündlichen Verhandlung noch seine schriftlichen Stellungnahmen zeugten auch nur ansatzweise von unsachlichen Einschätzungen oder Aversionen dem Kläger gegenüber. Im Gegenteil führte EPHK … in seiner Stellungnahme 11.12.2017 aus, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum eine gute Leistung gezeigt habe und seit der Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung ohne Verdruss weitergearbeitet und seine Vorgänge nunmehr absolut zeitgerecht abgeschlossen habe.
Die streitgegenständliche Beurteilung begegnet auch keinen formell-rechtlichen Bedenken, soweit der Kläger – wie er geltend macht – nicht frühzeitig auf die Defizite, also die verzögerte Aktenbearbeitung, hingewiesen worden sein sollte, die in die streitgegenständliche Beurteilung Eingang gefunden haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzen, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Vorliegend kann offenbleiben, ob Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR gemäß Nr. 1.1 Satz 3 VV-BeamtR auf polizeiliche Beurteilungen subsidiäre Anwendung findet. Denn jedenfalls wird mit Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269 – juris, Rn. 18; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris, Rn. 30). Im Übrigen bestreitet der Kläger vorliegend nicht, dass er sowohl seitens der Qualitätssicherer der Dienststelle als auch durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten auf die verzögerte Aktenbearbeitung im Beurteilungszeitraum angesprochen worden ist.
Darüber hinaus enthält die streitgegenständliche Beurteilung hinreichende verbale Hinweise zum Zustandekommen des Gesamturteils (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG) und führt insoweit insbesondere aus, dass das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, ohne dass einem dieser Merkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen worden sei. Weiterhin wird auf die infolge der Beförderung und Versetzung des Klägers veränderte Vergleichsgruppe verwiesen.
2. Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, den anzuwenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden wäre.
Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf Dienststellenebene durchgeführt werden, die dann auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen „verzahnt“ und – soweit möglich – auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht, bevor der zuständige Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt, bewegt sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 16).
Rechtsfehler sind auch bei der Bildung der in Rede stehenden Vergleichsgruppe nicht ersichtlich. Sind bei der dienstlichen Beurteilung – wie hier – Beurteilungsrichtwerte vorgegeben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34/04 – BVerwGE 124, 364 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 – juris; U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 17). Die hier in Rede stehende Vergleichsgruppe besteht aus 31 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 derselben Fachlaufbahn (Polizei und Verfassungsschutz) und ist damit homogen zusammengesetzt (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Gruppengröße ist auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Polizeiobermeister des Polizeipräsidiums Oberfranken abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 20ff. m.w.N.). Dass es dabei dazu kam, dass sich die nach den Einschätzungen der Beurteiler in ihrem Leistungsniveau lediglich in Nuancen unterscheidenden Beamtinnen und Beamten auf den Reihungsplätzen 2 bis 7 der OED … hinsichtlich ihres Beurteilungsprädikats in einem Punktespektrum zwischen 11 und 7 Punkten bewegten, ist letztlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Größe des vorliegend in Rede stehenden Reihungssprengels sowie der hohen Leistungsdichte der Beamten innerhalb der Dienststelle des Klägers ist es nicht ungewöhnlich, dass sich auch geringe Leistungsunterschiede in den vergebenen Prädikaten wiederspiegeln.
3. Weiterhin haben die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen – der Beurteiler sowie der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers im maßgeblichen Zeitraum – das Zustandekommen der Beurteilung nachvollziehbar und plausibel erläutert. Sie haben dargelegt, dass der Kläger auf Dienststellenebene in der Vergleichsgruppe von acht Beamten in der Besoldungsgruppe A 8 auf Platz sechs positioniert worden sei. Auf Sprengelebene sei er unter 31 Beamten auf Platz 21 gereiht worden. Der Grund für die endgültige Positionierung des Klägers auf Reihungsplatz sechs seiner Dienststelle sei darin zu sehen gewesen, dass er im Beurteilungszeitraum über zum Teil sehr alte Vorgänge verfügt und diese erst nach mehrmaliger Anmahnung zum Abschluss gebracht habe.
Soweit der Klägerbevollmächtigte diesbezüglich einwendet, dass der streitgegenständlichen Beurteilung deswegen ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen habe, weil die Stellungnahmen des EPHK … vom 16.05.2018 und vom 27.06.2018 im Widerspruchsverfahren noch nicht vorgelegen hätten und in der Stellungnahme vom 11.12.2017 unzutreffend von neun statt acht innerhalb der OED … zu reihenden Beamten der Besoldungsgruppe A 8 die Rede gewesen sei, verfängt diese Argumentation nicht. Zwar ist zutreffend, dass die Anzahl der innerhalb der OED … zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 in der Stellungnahme vom 11.12.2017 fälschlicherweise mit neun statt acht bezeichnet worden ist. Allerdings handelte es sich insoweit um ein offensichtliches Schreibversehen. Denn bereits in der der abschließenden Reihungsbesprechung zugrundeliegenden Rangfolgeliste (Bl. 7 der Behördenakte) sind zutreffend acht Beamte der Besoldungsgruppe A 8 der OED … aufgeführt.
Unerheblich ist weiterhin, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers vor der abschließenden Reihungsbesprechung im April 2017 die dienststelleninterne Reihungsliste der OED … zweimalig zum Nachteil des Klägers verändert hatte. Diesbezüglich führte EPHK … sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seinen Stellungnahmen vom 11.12.2017, vom 16.05.2018 sowie vom 27.06.2018 plausibel und nachvollziehbar aus, dass er zunächst den stellvertretenden Einsatzzugführer, PHK …, um eine Einschätzung der zu beurteilenden Beamten im Einsatzzug gebeten habe. Dieser habe den Kläger auf Platz vier positioniert. Nach einer Unterredung zwischen PHK … und EPHK … sei der Kläger sodann auf Platz fünf gereiht worden. Da EPHK … im Nachgang von der verzögerten Anzeigenbearbeitung durch den Kläger Kenntnis erlangt habe und der Kläger offene Vorgänge auch nach mehrfacher Anmahnung zunächst nicht erledigt habe, sei seitens des unmittelbaren Vorgesetzten eine nochmalige Reihung der OED-Beamten erfolgt, bei welcher der Kläger letztlich auf Platz sechs der Dienststelle positioniert wurde. Dieser dienststelleninterne Reihungsplatz wurde ausweislich der in den Akten befindlichen Rangliste (Bl. 7 der Behördenakte) auch den abschließenden Sprengelverzahnungsgesprächen zugrunde gelegt, so dass die streitgegenständliche Beurteilung insoweit nicht auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Darüber hinaus bestand seitens des unmittelbaren Vorgesetzten EPHK … keine Notwendigkeit hinsichtlich der endgültigen dienststelleninternen Reihung des Klägers auf Platz sechs von acht mit dem stellvertretenden Einsatzzugführer, PHK …, Rücksprache zu halten oder dessen Einverständnis einzuholen. Wie bereits oben ausgeführt war PHK … weder für die Beurteilung des Klägers zuständig, noch war er im Rahmen des Beurteilungsverfahrens notwendig zu beteiligen. Er war weder unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, noch konnte er die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der OED-Beamten vor dem Hintergrund seiner begrenzten Führungs- und Leitungsposition hinreichend einem Vergleich unterziehen.
Auch soweit der Kläger geltend macht, dass ihm eine erheblich verzögerte Anzeigenbearbeitung nicht vorgeworfen werden könne bzw. eine solche auch bei anderen Beamtinnen und Beamten desselben Statusamtes bei den OED … anzutreffen gewesen sei, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung. Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich ausgestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht vom Dienstherrn der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 38). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Dies kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 6).
Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 33 m.w.N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich – z.B. durch Telefongespräche – gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 11).
Die vorliegend in Rede stehende verzögerte Akten- bzw. Anzeigenbearbeitung durch den Kläger wird in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht ausdrücklich erwähnt. Soweit die endgültige dienststelleninterne Reihung des Klägers von Seiten des Zeugen … auf das Arbeitstempo des Klägers zurückgeführt wurde, hat er seine diesbezüglichen Beobachtungen und Eindrücke, auf welchen sein Werturteil über den Kläger beruhte, sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahmen als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar plausibilisiert. Bereits in seiner Stellungnahme vom 11.12.2017 führte EPHK … aus, dass er im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 festgestellt habe, dass der Kläger Vorgänge bearbeitet habe, die bereits vier Monate bzw. bis zu sechs Monate alt gewesen seien, obgleich die interne Vorgabe bestehe, dass die Anzeigenvorgänge nach drei Monaten und die Verkehrsunfallanzeigen nach zwei Monaten auszulaufen hätten. Weiter wies der Vorgesetzte des Klägers darauf hin, dass der Kläger bereits mehrfach – auch durch die Qualitätssicherer der Dienststelle – diesbezüglich ermahnt worden sei, ohne dass hierauf eine erkennbare Verbesserung festzustellen gewesen sei. Zudem habe es sich um Vorgänge gehandelt, die bereits nach erfolgter Anzeigenaufnahme vor Ort ermittlungstechnisch abgeschlossen gewesen seien und nur noch zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft hätten fertiggestellt werden müssen. Weiterhin legte EPHK in seiner Stellungnahme vom 16.05.2018 dar, dass es zwar auch andere Kollegen gegeben habe, die hinsichtlich der Anzeigenbearbeitung die Zeitvorgaben überschritten hätten, allerdings hätten insoweit – im Gegensatz zum Kläger – jeweils Verzögerungsgründe vorgelegen. Dass der Kläger auf seine offenen Vorgänge durch die Qualitätssicherer der Dienststelle angesprochen wurde, ergibt sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme des stellvertretenden Einsatzzugführers PHK … vom 19.12.2017, der das klägerische Arbeitstempo als „durchschnittlich“ bewertete.
Die dem unter Berücksichtigung der Einschätzung des EPHK … gebildeten Werturteil über das klägerische Arbeitstempo zugrundeliegenden einzelnen Vorgänge sind dabei in einer zusammenfassenden und wertenden persönlichen Beobachtung verschmolzen und als solche im Einzelnen nicht mehr feststellbar. Dies ist aber letztlich nicht zu beanstanden. Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in dem oben bezeichneten Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Eine abweichende Sichtweise griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegt, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten. Ein solches Erfordernis würde letztlich auch an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern. Die Behörde müsste nämlich, um im Streitfall ihr Werturteil durch Darlegung von „Tatsachen“ rechtfertigen zu können, während des gesamten Beurteilungszeitraums ständig solche Einzelbeobachtungen und Einzelvorgänge, die für die spätere Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten und hierüber schriftliche Aufzeichnungen anlegen. Um einem künftigen Streit über die Vollständigkeit dieser „Materialsammlung“ vorzubeugen, wäre es zumindest angezeigt, dass der Dienstherr dem Beamten schon während des Beurteilungszeitraums laufend bekannt gibt, welche „Tatsachen“ er festgehalten hat, weil er sie für die spätere Beurteilung für wesentlich hält. Ein solches dauerndes „Leistungsfeststellungsverfahren“ hätte einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, zumal in Anbetracht der Größe des Personalkörpers des Polizeipräsidiums Oberfranken. Er müsste darüber hinaus auch das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn in einer der sachgerechten Aufgabenerfüllung abträglichen Weise erschüttern, ohne dass hierdurch eine mit Sicherheit vollständige und zuverlässige „Tatsachenbasis“ für zutreffende, jedem Streit oder Zweifel entzogene dienstliche Beurteilungen getroffen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – juris Rn. 24).
Entscheidend ist somit letztlich, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – juris Rn. 25). Davon ist vorliegend angesichts der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der vernommenen Zeugen sowie der oben bereits aufgeführten schriftlichen Stellungnahmen des klägerischen Vorgesetzten auszugehen, welche allesamt von einem durchschnittlichen Arbeitstempo bzw. einer verzögerten Aktenbearbeitung des Klägers sprachen und darlegten, dass dies gerade nicht in einem ähnlichen Ausmaß für die Mehrzahl der übrigen Polizeiobermeister/-innen der OED gegolten habe.
4. Eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung folgt ferner nicht aus dem klägerischen Vortrag, dass die Zwischenbeurteilung für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 29.02.2016, die ein Prädikat von 10 Punkten aufwies, nicht berücksichtigt worden sei. Den ergänzenden Bemerkungen der streitgegenständlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass die Zwischenbeurteilung zur Kenntnis genommen wurde. In welchem Umfang und mit welchem Gewicht der Beurteiler eine Zwischenbeurteilung in die periodische dienstliche Beurteilung einfließen lässt, ist Teil des Bewertungsspielraums des Beurteilers und unterliegt nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684). Weiterhin ist in Rechnung zu stellen, dass sich die Beobachtungen und Eindrücke, auf denen die dienstliche Beurteilung beruht, grundsätzlich nicht gleichmäßig über den gesamten Beurteilungsspielraum erstrecken müssen. Gewicht und Aussagekraft kommen auch und gerade Beobachtungen und Eindrücken am Ende des Beurteilungsspielraums zu, da nur sie zuverlässig das aktuelle Bild von der Persönlichkeit und dem Leistungsvermögen des Beamten, das allein als Grundlage für künftige Personalentscheidungen geeignet ist, geben (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.1984 – 3 B 84.182). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung – neben dem Ergebnis der Zwischenbeurteilung – vor allem (auch) die Eindrücke des Beurteilers in dem fünfzehnmonatigen Zeitraum der Dienstleistung bei den OED … zugrunde gelegt wurden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich mit der Versetzung des Klägers zum 01.03.2016 auch die Vergleichsgruppe geändert hat. Während bei der Dienststelle PI …, die nach den Ausführungen des Polizeipräsidenten in der mündlichen Verhandlung eine „Durchlaufdienststelle“ mit hoher Arbeitsbelastung, häufigen Wechseln und vielen Berufsanfängern darstellt, eine Vergleichskohorte von 50 bis 60 Beamten besteht, sind bei den Operativen Ergänzungsdiensten … lediglich acht Beamte bzw. im maßgeblichen Sprengel des Polizeipräsidiums 31 Beamte mit zum Teil längerer Berufserfahrung tätig. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass sich der Kläger trotz Beförderung zum 01.08.2014 im Vergleich zu seiner periodischen Beurteilung 2014 nicht verschlechtert hat, obgleich sich der Kläger somit im streitgegenständlichen Beurteilungsspielraum einem leistungsstärkeren Vergleichskollektiv im höheren Statusamt zu stellen hatte. Dass die Beförderung des Klägers bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums erfolgte und damit bereits in der Zwischenbeurteilung Berücksichtigung fand, gleichwohl aber das Prädikat der Zwischenbeurteilung nicht fortgeschrieben wurde, haben der Beurteiler sowie der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers in nachvollziehbarer Weise auf dessen Defizite im Arbeitstempo sowie auf die infolge der Versetzung veränderte Vergleichsgruppe zurückgeführt. Im Übrigen hat sich der Kläger auch gegenüber seiner Zwischenbeurteilung, die auf 10 Punkte lautete, im Vergleich zur streitgegenständlichen Beurteilung mit einem Prädikat von 8 Punkten nicht wesentlich im Sinne der Beurteilungsrichtlinien verschlechtert.
5. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hätten oder dass in ihre Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Auf den Umstand, dass sich der Kläger selbst als besser einschätzt und die Vergabe einer Punktzahl von 10 für sachgerecht hält, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass die streitgegenständliche Beurteilung im Gesamturteil mit der Beurteilung zum Sichttag 31.05.2014 übereinstimmt. Soweit der Kläger moniert, dass die Kollegen seiner Dienststelle von seinen zuvor bei der PI … erworbenen Rechtskenntnissen profitiert hätten, da er diese dienstlich eingebracht habe, ist dies als dienstliche Kernaufgabe zu sehen und somit nicht als überobligatorisches Engagement. Die Einschätzung der Beurteiler, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum zwar eine gute Leistung erbracht habe, jedoch wegen festgestellter Defizite im Arbeitstempo in der abschließenden Reihung an 21. Stelle zu positionieren war, beruht auf objektiven, in der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Stellungnahmen exemplarisch dargelegten Kriterien und hält sich im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsermessens. Die streitgegenständliche Beurteilung stellt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage gleich gut oder sogar schlechter ausfallen, als eine vorangegangene (vgl. BayVGH, U.v. 30.8.1999 – 3 B 96.3154 – juris Rn. 19 m.w.N.). Auch ein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern, besteht nicht. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb – wie hier – dasselbe Gesamturteil oder gar ein schlechteres Prädikat als in der vorangehenden periodischen Beurteilung vergeben wurde (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 16.6.1993 – 3 B 92.2524 – BeckRS 1993, 10937). Maßgebend sind allein die Leistungen im Beurteilungszeitraum (BayVGH, B.v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602 – juris Rn. 9).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden -allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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