Verwaltungsrecht

Dienstliche Beurteilung eines Polizeioberkommissars

Aktenzeichen  Au 2 K 15.519

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Leistungslaufbahngesetz(LlbG) Art. 54 ff., Art. 60 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Das bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Beurteilungsverfahren mit einer Leistungsreihung aller Beamten derselben Besoldungsgruppe ist rechtmäßig (hierzu: BayVGH BeckRS 2014, 53487). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Plausibilisierung der Punktebewertung einer dienstlichen Beurteilung einschließlich des Leistungsvergleichs mit den übrigen Beamten kann auch noch im Gerichtsverfahren, insbesondere durch Erläuterung in der mündlichen Verhandlung, nachgeholt werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ausreichende Erkenntnisse des Beurteilers zur Erstellung der Beurteilung können sich auch aus beigezogenen schriftlichen Unterlagen und Schilderungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten ergeben. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt keine Fortschreibung der früheren Beurteilung dar und kann deshalb auch bei gleichbleibender Leistung gleich oder sogar schlechter ausfallen als die vorangegangene Beurteilung. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Im Namen des Volkes
Aktenzeichen: Au 2 K 15.519
Urteil
vom 25. Februar 2016
2. Kammer
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: …
gegen

– Beklagter –
wegen dienstlicher Beurteilung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den ehrenamtlichen Richter …, den ehrenamtlichen Richter …aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2016 am 25. Februar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der 1957 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A10) im Dienst des Beklagten. Er ist als Stationsbeamter bei der Polizeistation … eingesetzt. Am 12. Januar 2015 erteilte der Leiter der vorgesetzten Polizeiinspektion … dem Kläger eine periodische dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014; die dienstliche Beurteilung enthielt das Gesamturteil „10 Punkte“ und den Vermerk des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, dass er Einwendungen erhebe. Der Beurteiler hielt hierzu handschriftlich fest, dass er von den Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten Kenntnis genommen habe, diese jedoch nicht zu einer Änderung der Beurteilung führten.
Am 26. Januar 2015 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung. Das Polizeipräsidium … wertete diese als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2015 zurück.
Am 16. April 2015 ließ der Kläger Klage erheben; er hat beantragt:
die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 23. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Es werde gerügt, dass die dienstliche Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert worden sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger lediglich mit 10 Punkten bewertet worden sei, obwohl der Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten auf ein Gesamturteil von 13 Punkten gelautet habe. Bereits die Vorbeurteilung des Klägers mit ebenfalls 10 Punkten habe eine Tendenz zu 11 Punkten gehabt; der Kläger sei daher herabgestuft worden. Unklar sei auch, wie die Schwerbehinderung des Klägers in die Beurteilung eingeflossen und wie die Reihung des Klägers im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zustande gekommen sei. Die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens werde mit Nichtwissen bestritten.
Das Polizeipräsidium … hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid und auf die Stellungnahmen der an der dienstlichen Beurteilung beteiligten Beamten verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten mündlich verhandelt; der Beurteiler ist als Zeuge zu Inhalt und Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung vernommen worden. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. Februar 2016 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/99 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U.v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684 – juris Rn. 14).
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese – vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung – speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung – im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 30.4.1981 – 2 C 8.79 – NVwZ 1982, 101; BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 12).
Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMBek) vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. April 2012 (AllMBl S. 129). Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie begegnet weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen.
1. Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der damalige kommissarische Leiter der Polizeiinspektion … gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.2 der IMBek vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten ist vorgenommen worden; der Beurteilung lag eine Stellungnahme (Einwendungen) des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, PHK …, zugrunde.
Die Beurteilung ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. ausführlich: BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 16 ff. m. w. N.). Dabei werden zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt, die dann auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ werden. Auf dieser Grundlage werden, soweit möglich, sprengelweite Leistungsreihungen erstellt, die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine Reihungskommission zu einer Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wird.
Aus den vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Dienststellenleiters der Polizeistation … vom 30. Juli 2014 wie auch des Beurteilers vom 4. November 2014 geht hervor, dass sich der Beklagte an die dargelegten Verfahrensschritte gehalten und diese folgerichtig umgesetzt hat. Es entspricht den Vorgaben des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind.
2. Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 26. Mai 2015 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/96 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – Rn. 21). In der Klageerwiderung und den ihr zugrundeliegenden dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters und des Beurteilers wird nachvollziehbar erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist, dass er unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 47 von 73 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung und Anlegung der vorgegebenen Quote mit zehn Punkten bewertet worden ist. In der schriftlichen Stellungnahme vom 4. November 2014 hat der Beurteiler aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil „10 Punkte“ zuerkannt und aus welchen Gründen er auch in Kenntnis der Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers hieran festgehalten hat. Ferner hat der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung erläutert, weshalb die Beurteilung mit zehn Punkten auch unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers als EDV-Anwenderunterstützer zutreffend ist und dass die Tatsache der Schwerbehinderung des Klägers, deren Grundlagen ihm in groben Zügen bekannt gewesen sei, in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Insgesamt hat sich daraus nachvollziehbar ergeben, wie die beurteilungsrelevanten Merkmale bewertet und gewichtet wurden. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Leistungen des Klägers in angemessener Weise berücksichtigt worden und er im Rahmen des Leistungsvergleichs mit den übrigen Beamten seiner Besoldungsgruppe zutreffend eingereiht worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 a. a. O. Rn. 41).
3. Nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Ferner muss sich die Beurteilung auch tatsächlich als ein von ihm verantwortetes eigenes Urteil über den Beamten darstellen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es aber dem Beurteiler überlassen, wie er sich die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft. Insbesondere darf er zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Beurteilung auch Berichte und Auskünfte von anderer Seite einholen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 17.4.1986 – 2 C 13.85 – ZBR 1987, 15). Dieser Rechtslage entspricht es, wenn der Beurteiler den Beamten während des Beurteilungszeitraums beobachtet und neben den eigenen Tatsachenfeststellungen als weitere Erkenntnisquellen z. B. Akteneinsicht oder Tatsachenfeststellungen und Werturteile Dritter sowie Befragungen der direkten Vorgesetzten nutzt (s. hierzu VG Ansbach, U.v. 22.4.2009 – AN 11 K 08.1195 – juris Rn. 41). Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt aber nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Es genügt, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1999 – 2 B 26.99 – Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21; U.v. 27.10.1988 – 2 A 2.87 – Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; BayVGH, B.v. 18.12.1998 – 3 B 97.1485 – juris Rn. 42). Der Beurteiler kann die konkrete Ausgestaltung einer Anhörung Dritter den Gegebenheiten des Einzelfalles (eigene Kenntnis des beurteilenden Beamten, Größe der Behörde etc.) anpassen (BayVGH, B.v. 18.12.1998 a. a. O. Rn. 42; VG Augsburg, U.v. 2.2.2012 – Au 2 K 10.2004 – juris Rn. 50).
Die Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall ergeben, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers auf ausreichenden Erkenntnissen des Beurteilers beruht. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Kläger seit langer Zeit persönlich gekannt habe. Im Übrigen habe er sich mit Hilfe schriftlicher Unterlagen und durch die Aussagen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers über dessen Leistungsstand informiert. Allerdings habe er nicht sämtliche Angaben des Dienststellenleiters übernommen. So sei ihm dessen Angabe, wonach der Kläger zu 30 bis 50 Prozent seiner Tätigkeit als EDV-Anwenderunterstützer gearbeitet habe, übertrieben hoch vorgekommen, nachdem diese Tätigkeit in der Dienststelle … nur einen Umfang von etwa 10 Prozent erreicht habe. Über die Leistungen des Klägers habe er sich auch durch seine Besprechungen in der Dienststelle und im Sprengel ein Bild gemacht. Im Übrigen habe er sich auf die Aussagen des Dienststellenleiters PHK … verlassen.
Bei diesem Sachverhalt bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beurteiler, obwohl er selbst in …, der Kläger aber in … Dienst geleistet hat, in der Lage war, sich ausreichende Kenntnisse über die dienstlichen Leistungen des Klägers zu verschaffen und er dies auf die geschilderte Weise auch verwirklicht hat. Seine persönlichen Kenntnisse konnte er durch die Schilderungen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, durch Gespräche auf Sprengelebene und die Lektüre schriftlicher Unterlagen ergänzen und sich so ein ausreichendes Bild von den Leistungen des Klägers machen. Dass ihm die Mithilfe des Klägers und deren Umfang bei den – nicht näher erläuterten – Umbauarbeiten in der Dienststelle … aus eigenen Kenntnissen nicht bekannt war, ändert daran nichts; denn diese Tätigkeit zählt nicht zum eigentlichen Kernbereich des dienstlichen Beschäftigungs- und Aufgabenfelds des Klägers; die Verrichtung bzw. Überwachung von Bauarbeiten gehört nicht zu den unmittelbaren Dienstaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten.
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass sich der Beurteiler nicht eingehender über die Art der beim Kläger vorliegenden Schwerbehinderung unterrichtet hat. Entscheidend ist, dass die Behinderung als solche bei der Bewertung der Einzelmerkmale und im Gesamturteil berücksichtigt worden ist; dass dies geschehen ist, hat der Beurteiler in den ergänzenden Bemerkungen zur Beurteilung bestätigt. Im Übrigen wäre es im eigenen Interesse des Klägers selbst gewesen, den Vorgesetzten oder den Beurteiler auf eventuelle besondere Auswirkungen seiner Behinderung auf seine Leistungsfähigkeit aufmerksam zu machen. Die Art und die Auswirkungen einer Behinderung kann nur der Beamte selbst bekannt machen; ob der Kläger sich dem Dienstherrn gegenüber hierzu geäußert hat, ist nicht bekannt. Der Personalakte lässt sich dazu, soweit ersichtlich, nichts entnehmen.
4. Soweit sich der Kläger weiter darauf berufen hat, dass er schon in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil gleich, in der Tendenz aber eher besser bewertet worden sei, vermag auch dies Mängel der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung nicht zu begründen. Denn diese ist auf einen späteren Zeitraum bezogen und stellt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar; sie kann deshalb, bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage, gleich gut oder sogar schlechter ausfallen als eine vorangegangene dienstliche Beurteilung (vgl. BayVGH, U.v. 30.8.1999 – 3 B 96.3154 – juris Rn. 19 m. w. N.). Auch die Annahme, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit wegen der zunehmenden Berufserfahrung steigern müssten, ist nicht gerechtfertigt. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb – wie hier – dasselbe Gesamturteil oder gar ein schlechteres Prädikat als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 16.6.1993 – 3 B 92.2524 – BeckRS 1993, 10937 BeckRS 1993, 10937). Maßgebend sind allein die Leistungen im Beurteilungszeitraum (BayVGH, B.v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602 – juris Rn. 9).
5. Zusammenfassend sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hätte, indem er den Kläger mit einem Gesamturteil von zehn Punkten beurteilt hat, liegen nicht vor.
Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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