Verwaltungsrecht

Disziplinarmaß bei Verstoß gegen Prüfungsrecht im schriftlichen Abitur

Aktenzeichen  16a D 18.811

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9549
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 9, Art. 14, Art. 25 Abs. 2, Art. 55, Art. 63 Abs. 1 S. 1
BayEUG Art. 57 ABs. 2 S: 2
BayGSO aF § 82 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Ein Drittentscheid nach § 82 Abs. 2 S. 2 BayGSO aF kam nicht in Betracht, wenn zwischen den Mitgliedern des Fachausschusses und dem  Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Einigung zustande kam. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch eine Abänderungsbefugnis nach § 76 Abs. 4 Nr. 3 GSO aF stand dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht zu. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Weisungsrecht nach Art. 57 Abs. 2 S. 2 BayEUG erstreckt sich nicht auf die Prüfertätigkeit, weil dies dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Erst- und Zweitkorrektoren widerspräche. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Als deutlich mildernd berücksichtigt werden kann das Ergebnis einer späterenÜberprüfung, nach der ein Tätigwerden des Beamten in der Sache notwendig war (wenn auch nicht in der von ihm gewählten, rechtlich nicht zulässigen Handlungsweise). (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Feststellung, dass der Beamte zwar eigenmächtig, jedoch nicht eigennützig gehandelt hat, kann bei der Disziplinarbemessung als Milderungsgrund gewertet werden. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit kann sich nicht aus der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, sondern allenfalls aus anderen Erkenntnissen ergeben. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 13b D 17.766 2018-01-31 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Berufung des Beamten ist als unselbständige Anschlussberufung zulässig. Insoweit ist es unschädlich, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (Art. 3 BayDG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO; BayVGH, U.v. 11.7.2007 – 16a D 06.71 – juris Rn. 44). Sie wurde fristgemäß bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift erhoben (Art. 3 BayDG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Beide Berufungen bleiben jedoch ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren (Art. 9 Abs. 1 BayDG) erkannt hat.
Der Senat kommt bei der Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (1.), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit einer Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren zu ahnden ist (2.).
1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, den das Oberlandesgericht im Beschluss vom 8. Juni 2015 festgestellt hat. Es hat sich dabei seinerseits die Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 7. November 2014 zu eigen gemacht. Der dort festgestellte Sachverhalt unterliegt zwar nicht der Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG, weil diese nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht jedoch eines Beschlusses eintritt. Allerdings kann der Senat die maßgeblichen Feststellungen im Beschluss aufgrund der ihnen zukommenden Indizwirkung ohne nochmalige Überprüfung seinem Urteil zugrunde legen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 BayDG).
1.1 An der Richtigkeit der von dem Strafgericht getroffenen Feststellungen und damit gleichermaßen an der Richtigkeit der im angefochtenen Urteil (UA II., S. 23 bis 24) im Wesentlichen festgestellten maßgeblichen Tathandlungen bestehen keine Zweifel. Der Beklagte hat den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt grundsätzlich eingeräumt (Memoranden v. 21.6./5.8.2013; Beschuldigtenvernehmung v. 2.10.2013).
Inwieweit die vom Verwaltungsgericht angenommenen Modifikationen des Sachverhalts (UA II. S. 23 bis 24) zutreffen, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Klärung. Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen – ob erstens der Beklagte vor der erfolgten Notenanhebung alle oder nur einige der mangelhaften und ungenügenden Arbeiten durchgelesen hat, zweitens die spätere Überprüfung der Arbeiten durch die Fachreferenten eine zwingend notwendige Anhebung der Bewertung einzelner Arbeiten ergeben hat und drittens auch mittlere und gute schriftliche Abiturarbeiten im Fach Deutsch zu schlecht bewertet worden sind – beeinflussen weder das der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende Dienstvergehen, das in der pauschalen Heraufsetzung der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch um einen Notenpunkt unter Verstoß gegen das Verfahren betreffende und materielle Rechtsvorschriften (eklatante Missachtung prüfungsrechtlicher Grundsätze) zu sehen ist (dazu nachfolgend unter 1.2) noch fallen sie bei der Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte in Anbetracht des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG derart ins Gewicht, dass von der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren abgewichen werden müsste (dazu nachfolgend unter 2.).
Eine Sperrwirkung nach Art. 15 Abs. 2 BayDG ist ausgeschlossen, weil der Sachverhalt, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (sog. disziplinarer Überhang).
1.2 Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und subjektiv vorwerfbar (schuldhaft) gegen seine Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Zugleich liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vor (§ 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG). Der Beklagte war weder in seiner Eigenschaft als Schulleiter noch als Vorsitzender des Prüfungsausschusses befugt, die in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch jeweils von den beiden Fachprüfern einvernehmlich erteilten Punktzahlen um einen Punkt anzuheben. Unter Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung und Missachtung der prüfungsrechtlichen Grundsätze der Unmittelbarkeit, Eigenverantwortlichkeit und Chancengleichheit sowie allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe hat der Beklagte unabhängig davon, wie viele mangelhafte und ungenügende Abiturarbeiten er durchgelesen hat, mit seiner Einschätzung, einzelne Arbeiten hätten zwingend besser bewertet werden müssen oder auch mittlere und gute schriftliche Abiturarbeiten seien zu schlecht bewertet worden, unzulässig in den Bewertungsspielraum der Erst- und Zweitkorrektoren des Deutschabiturs eingegriffen.
In diesem Zusammenhang wirft die Anschlussberufung des Beklagten keine durchgreifenden Bedenken gegen das angefochtene Urteil (UA II., S. 24 bis 30 – juris Rn. 131 bis 169) auf; der Senat folgt insoweit den Entscheidungsgründen und macht sie sich zu Eigen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Der Beklagte hat entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung (a.F.) eine unzulässige Drittentscheidung getroffen und durch sein Vorgehen eklatant gegen die Gymnasialschulordnung und wesentliche Grundsätze des Prüfungsrechts verstoßen. Denn nur wenn eine Einigung zwischen den zwei korrigierenden und bewertenden – gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GSO a.F. bestimmten – Berichterstatterinnen oder Berichterstattern nicht zustande kommt, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat (sog. Drittentscheid). Die Voraussetzungen für einen Drittentscheid lagen zu keinem Zeitpunkt vor, da die Erst- und der Zweitkorrektoren jeweils Einigkeit in ihrer Bewertung erzielten, was dem Beklagten bewusst war.
Mit seiner Argumentation, § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO a.F. gelte auch dann, wenn zwischen den Mitgliedern des Fachausschusses und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Einigung zustande komme, vermag der Beklagte nicht durchzudringen (vgl. UA S. 26 – juris Rn. 142). Anhand des zweifelsfreien Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs zu § 82 Abs. 2 Satz 1 GSO a.F. erweist sich die insoweit vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung als offensichtlich unzutreffend. Die vom Beklagten den Berichterstattern vorgeschlagenen Handlungsalternativen A, B, C (Memorandum v. 21.6.2013, Strafakte S. 12) zeigen zudem, dass ihm die Voraussetzungen für einen echten „Drittentscheid“ (Handlungsvariante B) durchaus bekannt waren. Aufgrund dessen und im Hinblick auf die Erfahrungen aus der Abiturprüfung 2012 erweist sich der Rechtfertigungsversuch des Beklagten als unbehelflich. Wegen der eindeutigen Rechtslage, die anhand des bloßen Wortlauts auch ohne Schulungsmaßnahmen oder Vollzugshinweise des StMUK dem erfahrenen Beklagten hätte bekannt sein müssen und die ihm bei Zweifeln jederzeit durch die vorgesetzten Dienstbehörden hätte erläutert werden können, trifft seine Behauptung nicht zu, er habe lediglich eine Rechtsauslegung vorgenommen, die vom Kultusministerium nachträglich als falsch eingestuft worden sei. Der Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang an der auf den Mantelbögen aller Deutschabituraufgaben aufgeklebten Begründung seines „Drittentscheids“ festhalten lassen. Hierbei wurde nicht etwa auf eine abweichende Auffassung zwischen den Mitgliedern des Fachausschusses und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingegangen, sondern die Notwendigkeit des „Drittentscheids“ unter anderem damit begründet, dass „eine dritte Nachkorrektur u.a. auch aus zeitlichen Gründen von den Fach-Unterausschüssen abgelehnt wurde und dies nachvollziehbar“ sei.
Eine Abänderungsbefugnis kann – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht aus § 76 Abs. 4 Nr. 3 GSO a.F. analog abgeleitet werden. Ein entsprechendes Recht steht nur dem vom StMUK bestellten Ministerialkommissär zu (zu dessen Abänderungsbefugnis vgl. BayVGH, U.v. 16.10.1991 – 3 B 91.406 – BayVBl 1992, 243). Die besonderen Umstände für eine derartige Bestellung und die Systematik der Vorschrift, die die Befugnisse des Ministerialkommissärs in einem eigenen Absatz (Abs. 4) getrennt von den Befugnissen des Schulleiters als originärem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GSO a.F. i.V.m. Art. 54 Abs. 2 BayEUG) regelt, verdeutlichen, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke und an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt, sodass die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen. Ungeachtet dessen setzt die Änderung der Bewertung durch einen Ministerialkommissär nicht nur eine stichprobenartige Durchsicht, sondern eine „Überprüfung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten“ (§ 76 Abs. 4 Nr. 3 GSO a.F) – und damit aller abgeänderter Abiturprüfungsarbeiten – voraus.
Nach § 78 Abs. 2 GSO a.F. ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zwar berechtigt, „in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen“, eine Befugnis zur Änderung der Bewertungen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten geht damit gleichwohl schon dem Wortlaut nach nicht einher. Zudem merkt das Erstgericht zu Recht an (UA S. 26 – juris Rn. 144 f.), dass diese Regelung nur Fälle erfasst, in denen der Prüfungsausschussvorsitzende selbst an einer Prüfung teilnimmt, wie dies durch das eingeräumte Recht, Fragen zu stellen, deutlich gemacht wird. Hinsichtlich der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten enthält § 82 Abs. 2 Satz 1 GSO a.F. eine abschließende Regelung.
Das Weisungsrecht nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG erstreckt sich nicht auf die Prüfertätigkeit, weil dies dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Erst- und Zweitkorrektoren widerspräche (vgl. zur Weisungsfreiheit im Bereich fachlich pädagogischer Beurteilungen: BVerwG, B.v. 30.8.1978 – VII B 27.77 – juris Rn. 12; U.v. 14.7.1961 – VII C 25.61 – juris Rn. 34 ff.).
Eine Befugnis für den Beklagten, die in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch jeweils von den beiden Fachprüfern einvernehmlich erteilten Punktzahlen um einen Punkt anzuheben, ergibt sich auch nicht über eine analoge Anwendung der Vorschriften des sog. „Beanstandungsverfahrens“ (§ 78 Abs. 3 Satz 1, § 8 GSO, Art. 58 Abs. 5 BayEUG; vgl. KMS v. 18./28.7.2014 – Strafakte S. 359/363). Hierfür lagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht vor. Ungeachtet des Beurteilungsermessens der Erst- und Zweitkorrektoren behauptet auch der Beklagte nicht, dass die Bewertung aller um einen Punkt angehobenen Prüfungsarbeiten gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen hätten. Insoweit bedürfte es zudem einer konkreten und substantiierten Beanstandung jeder einzelnen Prüfungsarbeit durch den Prüfungsausschuss und nicht einer pauschalen Bewertung allein durch dessen Vorsitzenden. Zudem fehlt es an einem (förmlichen) Beschluss des Prüfungsausschusses. Ein etwaiges Schweigen oder ein fehlender Widerspruch der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses, woraus man auf deren Billigung schließen könnte, genügt insoweit nicht dem Zustimmungserfordernis. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen einer derartigen Entscheidung muss ein entsprechender Beschluss nachvollziehbar anhand einer Niederschrift dokumentiert erfolgen (§§ 78 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 GSO analog; Art. 58 Abs. 6 BayEUG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 BaySchO). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer förmlichen Beschlussfassung aufgrund der erst dann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Augen geführten Tragweite einer solchen Entscheidung ein anderes Ergebnis zu Stande gekommen wäre. Je weiter der Beurteilungsspielraum der Entscheider reicht, desto strenger müssen die Anforderungen an ein – auch formal – ordnungsgemäßes Verfahren gestellt werden, da nur dadurch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, Transparenz und gerichtlichen Nachprüfbarkeit Rechnung getragen werden kann. Erst die Dokumentation des Beschlusses des Prüfungsausschusses eröffnet einem Gericht die Möglichkeit, dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nur die schriftliche Dokumentation des Beschlusses des Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsmaßstäbe.
Der Beklagte dringt mit seiner Auffassung nicht durch, die Anhebung aller Arbeiten um einen Punkt sei der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit geschuldet. Er meint, die Relation der Noten untereinander bleibe durch die Vorgehensweise unangetastet; es habe keine neue Bewertung stattgefunden, sondern es sei nur der Bewertungsrahmen verändert worden, so dass es genüge, wenn Arbeiten (im oberen Bereich) nur stichprobenartig durch den Beklagten zur Kenntnis genommen worden seien. Diese Schlussfolgerungen sind schon deshalb unzulässig, weil sie die Verstöße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit der Prüfer nicht zu rechtfertigen vermögen. Die erforderliche eigenverantwortliche Entscheidung des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht selbstständig beurteilt. Speziell bei der Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ist es erforderlich, dass der Prüfer die Darlegungen des Verfassers auf sich einwirken lässt, sie nachvollziehen sucht und ihre Richtigkeit oder Vertretbarkeit überprüft (Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 320; OVG SN, U.v. 22.7.2009 – 3 L 133/07 – juris). Es liegt auf der Hand, dass eine Notenabänderung in Form eines Drittentscheids nur dann in Betracht kommen kann, wenn der zum Stichentscheid befugte Dritte alle höherbewerteten Abiturarbeiten vollständig gelesen und bewertet hat (Jeremias a.a.O. Rn. 558, 576, 684). Indem er dies unterlassen hat, verstieß er gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Die daraus folgende offensichtliche Rechtswidrigkeit der pauschalen Notenanhebungen tritt auch anhand der auf allen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch aufgeklebten, inhaltlich identischen Begründungen der sog. Drittentscheide offen zu Tage. Lediglich allgemein, formelhaft und ohne auf konkrete individuelle Mängel oder Defizite der einzelnen Arbeit einzugehen, gab der Beklagte zur Begründung der Notwendigkeit eines Drittentscheids an, dass die Korrektur „für ein schriftliches Deutschabitur zu rigide“ gewesen sei. Die Korrektur der Berichterstatter sei „fachlich akzeptabel“, die Notenanhebung aber „aus pädagogischer Verantwortung“ notwendig gewesen. Diese Begründung wird den prüfungsrechtlichen Anforderungen jedoch bei weitem nicht gerecht. Mit dem freischwebenden Hinweis, die Korrektur sei „zu rigide“ versäumt es der Beklagte, konkrete, auf Fakten basierte formelle oder materielle Bewertungsfehler der jeweiligen Abiturprüfungsarbeit aufzuzeigen. Den Erst- und Zweitkorrektoren kommt hinsichtlich ihrer Bewertung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur dann eine (gerichtliche oder aufsichtliche) Korrektur zulässt, wenn die Erst- oder Zweitkorrektoren Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris Rn. 56). Die Einlassung des Beklagten, dass „aus fachlicher u.v.a. pädagogischer Sicht des Vorsitzenden, auch im Vergleich, eine Anhebung unbedingt vertretbar“ sei (vgl. aufgeklebte Begründung) genügt hierfür offensichtlich nicht. Ein allgemein schlechtes Prüfungsergebnis lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass die Prüfer die zulässigen Anforderungen überschritten hätten (Jeremias a.a.O. Rn. 658). Da es stets um die Bewertung individueller Leistungen und nicht um das geht, was eine Gruppe von Prüflingen unterschiedlich geleistet hat, und alle bayerischen Abiturienten mit ihrem unterschiedlich erfolgreichen Abschluss um den Zugang zu einem Beruf konkurrieren, verbietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, weniger gute Prüfungsleistungen nur deshalb besser zu bewerten, weil an anderen Schulen bessere Notenschnitte erreicht wurden. Ungeachtet dessen wird eine pauschale Anhebung aller Prüfungsarbeiten um einen Punkt den unterschiedlichen Notenstufen nicht gerecht. Den Schulnoten 1 bis 5 werden jeweils drei Notenpunkte zugeordnet, um die Tendenz der Note auszudrücken, 12 Punkte entsprechen +2, 11 Punkte entsprechen glatt 2 usw. (Ausnahme: 0 Punkte = Note 6, ohne Tendenz). Insbesondere bei Notensprüngen, besonders bei Arbeiten „über und unter dem Strich“ (Notenstufe „mangelhaft“ zu „ausreichend“) und der Bewertung einer Abiturleistung als „ungenügend“, die zum Nichtbestehen der gesamten Abiturprüfung führt (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 3 GSO a.F.) wird dies besonders offenkundig. So können innerhalb einer Notenstufe z.B. für die Bewertung einer „befriedigenden“ Leistung andere Bewertungsschwerpunkte gesetzt oder Anforderungen gestellt werden als für das Erreichen der nächsten Notenstufe. Die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise hat daneben die von der Gymnasialschulordnung so nicht vorgesehene Konsequenz, dass die Vergabe von 0 Punkten und damit die Bewertung der Abiturarbeiten im Fach Deutsch im Jahrgang 2013 mit der Notenstufe („ungenügend“) ausgeschlossen wurde.
Diese dem Beklagten demnach zu Recht zur Last gelegte Pflichtverletzung, hat er auch schuldhaft begangen. Denn das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass jedem Lehrer bekannt sei, dass eine ordnungsgemäße Prüfungsbewertung voraussetzt, dass die Leistungen des Prüflings selbst unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen worden sind (UA S. 29 Rn. 161 ff.). Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.
2. Die vom Verwaltungsgericht verhängte Maßnahme der Gehaltskürzung ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten, seines Persönlichkeitsbildes sowie mangels vorliegender Milderungsgründe gerechtfertigt (2.1). Auch die Dauer der Kürzung und der festgesetzte Kürzungsbruchteil sind angemessen und daher nicht zu beanstanden (2.2).
2.1 Hinsichtlich der Bemessungsgrundsätze für die Disziplinarmaßnahme, die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ergeben, und ihrer konkreten Anwendung auf den Beklagten verweist der Senat auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Urteil (UA III. S. 31 ff.).
2.1.1 Soweit die Berufung des Beklagten versucht, das Gewicht der Pflichtverletzungen als weniger schwerwiegend darzustellen, vermag dem der Senat nicht zu folgen.
Zu Recht thematisiert das Verwaltungsgericht als erschwerenden Umstand, dass der Beklagte durch die Anhebung der Noten sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch vorsätzlich gegen Rechtsvorschriften der Gymnasialschulordnung und elementare Grundsätze des Prüfungsrechts verstoßen, dadurch das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern und der Öffentlichkeit in den ordnungsgemäßen Ablauf der Abiturprüfung erschüttert und damit das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigt hat. Das offenkundig rechtwidrige Heraufsetzen der Benotung aller Abiturarbeiten eines Prüfungsjahrgangs im Fach Deutsch um einen Punkt, ohne sich alle diese Arbeiten angesehen zu haben, ist geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck von willkürlichen Bewertungsmaßstäben zu erwecken.
Mit seinem Vortrag, das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit wäre im Gegenteil erst dann beschädigt worden, wenn in einem humanistischen Gymnasium etwa ¼ der Abiturienten im Deutschabitur nur eine ungenügende oder mangelhafte Leistung erbracht hätten, kann er hingegen schon deshalb nicht durchdringen, da – wie unter 2. aufgezeigt – ein allgemein schlechtes Prüfungsergebnis für sich allein gesehen kein entsprechendes eigenmächtiges und rechtswidriges Einschreiten des Beklagten rechtfertigt. Abgesehen davon, dass der Beklagte durch sein Vorgehen nicht nur die ungenügenden und mangelhaften Leistungen abänderte, die seiner Ansicht nach zu einem Ansehensverlust seiner Schule geführt hätten, verstößt es gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn ein Schulleiter – wie hier – durch die pauschale Höherbewertung aller Abituraufgaben im Fach Deutsch den Notendurchschnitt für die Bewertung dieser Abiturarbeiten soweit nach oben setzt, bis er ihn (hinsichtlich seiner Schule) für angemessen hält.
Gegen den Beklagten spricht daher, dass er durch die Anhebung der Noten des Deutschabiturs – zumindest im oberen Prädikatsbereich – einen erheblichen unzulässigen Eingriff in die Bewertungsergebnisse einer zentralen schulischen Abschlussprüfung bewirkt hat, deren Ergebnis Auswirkungen auf die weiteren beruflichen Qualifikationschancen der Schülerinnen und Schüler gehabt hat bzw. zumindest gehabt haben kann (vgl. UA S. 34 – juris Rn. 186). Soweit sich der Beklagte gegen den vom Verwaltungsgericht benutzten Begriff der „Manipulation“ wendet, ändert dies nichts an der damit zutreffend zum Ausdruck gebrachten rechtswidrigen Tathandlung. Eine unzulässige Wertung ohne tatsächliche Feststellung ist damit jedenfalls nicht verbunden.
Erschwerend wurde in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass der Beklagte durch sein Vorgehen und die dadurch bewirkte Besserstellung der Deutsch-Abiturienten seines Gymnasiums eine entsprechende Schlechterstellung aller anderen Deutsch-Abiturienten an bayerischen Gymnasien in Kauf genommen hat. Mit seiner dienstlichen Stellung als Schulleiter, der eine gesteigerte Vorbildfunktion insbesondere gegenüber den Schülern und Lehrern innehat, ist das geschilderte Verhalten nicht zu vereinbaren. Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Jahr 2012 wäre es dem Beklagten auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, bereits im Vorfeld, aber auch am 12./13. Juni 2013 Auskünfte der vorgesetzten Dienstbehörden zum korrekten Vorgehen einzuholen. Obwohl eine Rücksprache mit dem Ministerialbeauftragten oder dem StMUK nicht vorgeschrieben ist, verdeutlicht die Vorgehensweise des Beklagten doch sein eigenmächtiges Handeln.
2.1.2 Soweit der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung darauf stützt, dass einzelne vom Erstgericht anerkannte Milderungsgründe nicht durchgreifen, führt dies nicht etwa zu einer höheren Disziplinarmaßnahme als die ausgesprochene Gehaltskürzung von einem Zehntel über drei Jahre. Insbesondere scheidet eine vom Kläger beantragte Zurückstufung (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDG) aus.
a) Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Gesichtspunkte (Durchlesen aller 0-3 Punkte-Arbeiten, zwingend notwendige Notenanhebung und zu schlechte Bewertung der mittleren und guten schriftliche Abiturprüfungsarbeiten) führen nach der Gesamtabwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Zumessungskriterien nicht zu einer anderen Disziplinarmaßnahme als sie das Erstgericht mit der Kürzung der Dienstbezüge für angemessen angesehen hat. Bei diesen Streitpunkten handelt es sich weder um von der Rechtsprechung entwickelte und anerkannte Erschwerungs- oder Milderungsgründe noch haben sie wesentlichen Einfluss auf die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn, das Persönlichkeitsbild oder das bisherige dienstliche Verhalten des Beklagten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
(1) Das Verwaltungsgericht geht zwar im Rahmen des festgestellten Sachverhalts (UA S. 23 unter II. Rn. 129) zugunsten des Beklagten davon aus, dass er vor seiner Entscheidung alle 23 Arbeiten von 0-3 Punkte durchgelesen hat und (lediglich) hinsichtlich der restlichen 70 Arbeiten eine nur stichprobenartige Überprüfung durch den Beklagten erfolgt ist. Gleichwohl misst es diesem Umstand zu Recht im Rahmen der Zumessung der Disziplinarmaßnahme (UA S. 31 unter III. Rn. 170 ff.) keine wesentliche Bedeutung bei. Dies ist nicht zu beanstanden, da selbst aus einem bloß stichprobenartigen Durchlesen der Arbeiten von 0-3 Punkte keine wesentlich erschwerenden Umstände für das Fehlverhalten des Beklagten abgeleitet werden können. Fest steht, dass der Beklagte den weit überwiegenden Anteil der Abiturprüfungsarbeiten vor deren Höherbewertung nicht im Detail gelesen und geprüft hatte. Fest steht aber auch, dass er vor seinem Eingreifen in die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren wenigstens einige Abiturprüfungsarbeiten durchgesehen hatte, so dass die Abänderung der Benotung zumindest auf einer kursorischen Prüfung eines Teils der Prüfungsarbeiten basierte. Wie groß der Anteil dieser durchgesehenen Arbeiten tatsächlich gewesen ist, fällt hingegen nicht entscheidend ins Gewicht.
(2) Als die Schwere des Dienstvergehens deutlich mildernd berücksichtigt das Erstgericht, dass die spätere Überprüfung der Arbeiten durch die Fachreferenten ergeben habe, dass der Beklagte mit seiner Einschätzung, es seien zu strenge Bewertungsmaßstäbe angelegt worden, bei mehreren Arbeiten, insbesondere im unteren Bewertungsbereich, richtig gelegen habe und bei vier mit ungenügend bzw. mangelhaft bewerteten Arbeiten eine Anhebung der Bewertung zwingend notwendig gewesen sei. Ein Tätigwerden des Beklagten sei deshalb in der Sache notwendig gewesen, allerdings nicht in der von ihm gewählten, rechtlich nicht zulässigen Handlungsweise (UA S. 35 Rn. 191). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris). Unter dem Gesichtspunkt der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten kann als mildernder Umstand Berücksichtigung finden, dass der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberfranken selbst bei der späteren Aufarbeitung der Ereignisse im Zusammenhang mit der Abiturprüfung 2013 die Auffassung vertrat, dass „in einigen Fällen die Aufwertung mangelhafter und ungenügender Arbeiten nicht nur möglich, sondern zwingend angezeigt“ war (Schr. v. 15.7.2013 – Strafakte S. 17; UA S. 24 Rn. 130). Diese Formulierung übernahm der Ministerialbeauftragte ersichtlich aus der Stellungnahme eines Fachreferenten, der konkret vier Abiturprüfungsarbeiten benannte. Allein diese Einschätzung des Ministerialbeauftragten ist als mildernder Umstand zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, ob die fachlichen Stellungnahmen der Fachreferenten insoweit zutreffen und rechtlich belastbar sind. Damit braucht im Rahmen der disziplinarischen Zumessungskriterien nicht weiter erörtert werden, inwieweit diese Einschätzungen der Fachreferenten einer gerichtlichen Prüfung Stand gehalten hätten.
Der Beklagte geht fehl in der Annahme, es müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass ausweislich der vorgenommenen Nachkorrektur (der Fachreferenten) auch mittlere und gute schriftliche Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch zu rigide Bewertungen aufgewiesen hätten. Denn dieser Rückschluss kann weder dem Schreiben des Ministerialbeauftragten noch den Stellungnahmen der Fachreferenten entnommen werden. Die Feststellung des Landgerichts, dass „in den oberen Notenbereichen (gut und sehr gut) … dagegen durchweg eine ´sehr wohlwollende´ Bewertung durch die Erst- und Zweitkorrektoren erfolgt [war], weshalb durch die zusätzliche Anhebung der Arbeiten um einen Punkt sogar eine unangemessene Bevorzugung der Schüler ausgelöst worden sei“ ist nicht zu beanstanden. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Klägers und macht sich diese zueigen (Schr. v. 13.9.2018, S. 2 f.). Studiendirektorin T. gelangte im Hinblick auf die Abiturarbeiten des von ihr überprüften ersten Kurses zu der Einschätzung, die von den Erstkorrektoren vorgenommenen Bewertungen bei leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern teilweise milde bis angemessen seien, jedenfalls mit mehr Nachsicht erfolgt als bei schwächeren Schülerinnen und Schülern. Hinsichtlich des zweiten von ihr überprüften Deutschkurses gelangte die Fachreferentin zu der Einschätzung, die Bewertung der Schülerarbeiten erscheine in der Regel etwas streng, insgesamt aber sachgemäß („gründlich und fachlich korrekt“). Die drei zur Überprüfung vorgelegten Arbeiten aus dem dritten Deutschkurs erachtete die Nachkorrektorin in der Bewertung als nicht sachgemäß. In jedem Fall müsste eine strengere Benotung vorgenommen werden, was sich vor allem bei einer mit 14 Punkten bewerteten Arbeit zeige (Strafakte S. 284 f.). Studiendirektor H. bemerkte, die Bewertung mittlerer und guter Arbeiten durch die Erstkorrektoren sei insgesamt „sachgerecht und stimmig in den Relationen“ erfolgt, nur in wenigen Fällen habe sich durch die systematische Anhebung durch den Beklagten ein Ergebnis ergeben, das den im Fach Deutsch vorauszusetzenden Bewertungsspielraum bedenklich stark nach oben ausgeschöpft habe (Strafakte S. 286). Studiendirektorin M. gelangte bei der („angesichts des engen Zeitfensters nur grob rasternden“) Überprüfung von insgesamt 30 Prüfungsarbeiten zu dem Ergebnis, dass sie die Bewertung durch die Erstkorrektoren in 14 Fällen als tragfähig erachten würde. Den im Übrigen von ihr als rigide bewerteten 7 Arbeiten stünden insgesamt 9 Arbeiten gegenüber, die sie als „wohlwollend“ bewertet bezeichnet hätte. Ihre detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Arbeiten spiegeln eine eher wohlwollende Erstkorrektur in den oberen Notenbereichen wieder (Strafakte S. 289 ff.). Keiner der drei Fachreferenten kommt damit zu dem vom Beklagten behaupteten Ergebnis, es hätten auch Abituraufgaben im Fach Deutsch, die von den Erstkorrektoren mit mittleren bis guten Punktwerten belegt worden waren, eine zu rigide Erstkorrektur erfahren. Studiendirektorin M. kommt bei einer einzigen der nachgeprüften Arbeiten zu dem Ergebnis, ihrer Auffassung nach sei eine mit 9 Punkten beurteilte Leistung dem Punktwert 10 zuzuweisen (Strafakte S. 290). Dies deckt sich auch mit den Aussagen, die die Fachreferenten vor dem Amtsgericht in der öffentlichen Sitzung am 4. Juni 2014 als Zeugen getroffen haben (Strafakte S. 278 ff.).
b) Die durch das Erstgericht im Weiteren gewürdigten Milderungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Beklagten gewertet hat, dass er nicht mit dem Ziel gehandelt hat, einzelnen Schülern zu einer besseren Note zu verhelfen oder um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen und er damit zwar eigenmächtig, jedoch nicht eigennützig gehandelt hat (UA S. 35 Rn 192), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch das zwischen den Beteiligten in Streit stehende Handlungsmotiv des Beklagten nichts. Während der Kläger meint, der Beklagte habe die Deutschabiturnoten um einen Punkt nach oben gesetzt, damit seine Schule im Gesamtvergleich der erzielten Abiturergebnisse nicht schlechter dasteht als andere vergleichbare bayerische Gymnasien (Memorandum v. 21.6.2013, Strafakte S. 11; Beschuldigtenvernehmung v. 2.10.2013, Strafakte S.136), lässt der Beklagte vortragen, es sei ihm allein darum gegangen, von der Schule eine Flut von Anfechtungsprozessen abzuhalten, zudem habe er aus seiner „pädagogischen Verantwortung“ heraus gehandelt. Jegliche vorgetragenen Handlungsmotive ändern jedoch nichts an der überwiegenden Fremdnützigkeit des Handelns des Beklagten; selbst wenn man unterstellt, der Beklagte habe mit seiner Höherbewertung beabsichtigt, den Notendurchschnitt der Abiturprüfung im Fach Deutsch an seiner Schule dem Notendurchschnitt anderer Gymnasien anzupassen, erweist sich dieser Beweggrund des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektives Handlungsmerkmal) auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Reputation der Schule mit dem Ruf des Schulleiters in engem Zusammenhang stehen dürfte, als nicht in Art und Ausmaß derart „verwerflich“, dass eine Erschwerung angenommen werden müsste.
Ebenfalls ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, nach dem hier relevanten Vorfall bis heute das Gymnasium erfolgreich als Schulleiter geführt und sich in dieser Funktion – weiterhin – bewährt hat. Zwar fällt eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht (BVerwG, B.v. 23.1.2013 – 2 B 63.12 – juris Rn. 13; U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 43; B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 16a DS 16.2489 – juris). Gleichwohl kommt den langjährigen dienstlichen Leistungen des Beklagten als Teilaspekt des hier maßgeblichen Gesamtbildes durchaus Gewicht zu (BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 16a D 17.908 – UA Rn. 37).
Weiter berücksichtigte das Verwaltungsgericht zutreffend zu Gunsten des Beklagten seine erhebliche Belastung durch das Strafverfahren (UA S. 35 Rn. 193). Der Beklagte wurde erst in dritter Instanz durch das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen freigesprochen. Über das Strafverfahren wurde ausführlich in den Medien mit Fotos des Beklagten berichtet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht glaubhaft über seine psychischen Probleme und finanziellen Belastungen als Folge des genannten Strafverfahrens berichtet. Schließlich führt auch die relativ lange Dauer des Disziplinarverfahrens, das mit der Einleitungsverfügung vom 20. August 2014 begonnen und nach Abschluss des Strafverfahrens am 24. Juni 2015 fortgesetzt wurde, zu einem Milderungsgrund. Dies ist bei allen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme – und damit auch in diesem Fall – wegen ihres Zweckes der Pflichtenmahnung möglich (etwa BVerwG, U.v. 25.10.2012 – 2 WD 32.11 – juris Rn. 49; U.v. 16.2.2017 – 2 WD 14.16 – juris Rn. 50 f.; U.v. 8.9.2004 – 1 D 18.03 – juris Rn. 50). Denn bereits das Verfahren wirkt belastend und ist mit Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können. Zur langen Dauer des Verfahrens hat der Beamte nicht im Geringsten beigetragen. Obwohl er an der Sachverhaltsaufklärung sowie Durchführung des gesamten Verfahrens mitgewirkt hatte, konnte er nicht verhindern, dass das Disziplinarverfahren seit seiner Fortführung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat über 4 1/2 Jahre gedauert hat. Diese lange Dauer des Verfahrens und die Ungewissheit seines Ausgangs haben den Beamten nachvollziehbar sehr belastet.
Das Vertrauen in den Beklagten hat sich in diesem fast fünfjährigen Zeitraum wieder gefestigt, so dass es auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht mehr geboten ist, eine statusberührende Disziplinarmaßnahme festzusetzen. Auch der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass der Beklagte aus den persönlichen Belastungen durch das gegen ihn geführte Strafverfahren und der mit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zusätzlich verbundenen Pflichtenmahnung seine Lehren ziehen wird und deshalb im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass er auch weiterhin – wie bereits seit den hier relevanten Vorfällen im Jahr 2013 – seine Dienstpflichten als Rektor beachten wird.
Eine Zurückstufung – wie sie der Kläger fordert – hält der Senat unter Gesamtabwägung aller bemessungsrelevanter Tatsachen nicht für angemessen. Denn dies bedürfte der nachhaltigen Erschütterung des Vertrauens im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG sowie eines längeren Zeitraums, um dieses Vertrauen wieder zu festigen; der Beamten dürfte in seinem bisherigen statusrechtlichen Amt nicht mehr zumutbar sein. Im Rahmen seiner Verantwortung und Führungsaufgaben müsste er als Leiter eines Gymnasiums und Dienstvorgesetzter eines Lehrerkollegiums und damit Führungsperson diskreditiert sein. Als Beamter müsste er nach seinem Verhalten an den (höheren) Anforderungen eines herausgehobenen Beförderungsamtes versagt haben und im konkreten statusrechtlichen Amt seiner Laufbahn nicht mehr tragbar sein (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, Rn. 3 zu § 9 BDG m.w.N.; Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2014, § 4 Rn. 273; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., 2016, § 9 Rn. 3).
Gemessen daran ist die verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen und ausreichend. Durch seinen eklatanten Verstoß gegen grundlegende schul- und prüfungsrechtliche Bestimmungen hat der Beklagte zwar das Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig erschüttert; gleichwohl handelte der Beklagte weder wiederholt noch war sein Verhalten von grober Uneinsichtigkeit geprägt (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 D 33.02 – juris Rn. 114; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2019, Art. 10 Rn. 3), so dass nach seinen glaubhaften Einlassungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht damit zu rechnen ist, dass er erneut unzulässig in die Abiturprüfungsbewertungen eingreift. Damit erscheint er im konkreten statusrechtlichen Amt als Oberstudiendirektor in seiner Funktion als Schulleiter weiterhin tragbar.
Da das Verhalten des Beklagten während der Abiturprüfung 2012 vom Beklagten nicht als disziplinarwürdig angesehen wurde – mit Einleitungsverfügung vom 20. August 2014 wurde er vom anfänglichen Vorwurf freigestellt, durch sein Verhalten im Rahmen der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch gegen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben – liegt insoweit ein erstmaliges Fehlverhalten vor.
Der Beklagte brachte vor dem Senat glaubhaft seine Einsicht zu seinem Fehlverhalten zum Ausdruck. Er beteuerte dabei überzeugend, dass er nach seiner Kenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten künftig in einer vergleichbaren Fallkonstellation nach den gesetzlichen Vorgaben handeln würde. Belastbare Anhaltspunkte für seine aufrichtige Einsichtigkeit ergeben sich aus den Schreiben des Beklagten vom 9. und 22. Juli 2014 an das StMUK, in denen er um Information bittet, wie er sich künftig als Prüfungsausschussvorsitzender bei einem sich wiederholenden Fall verhalten solle (Strafakte S. 357 f.). Sein persönliches Bedauern zu den Vorfällen brachte er im Nachgang mehrfach zum Ausdruck (Klageerwiderung vom 3.7.2017, S. 16 zweiter Absatz). Hätte er über die Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt verfügt, die das StMUK in seinen Antwortschreiben vom 18. und 28. Juli 2014 ableitet, hätte er sich selbstverständlich so verhalten.
Die Schlussfolgerung des Klägers, der Beklagte sei grob uneinsichtig, weil er im Rahmen der anwaltlichen Schriftsätze an der Rechtsauffassung einer berechtigten Vorgehensweise festhalte, teilt der Senat nicht. Gerade eine solche Rechtsverteidigung im Verwaltungsprozess, muss dem Beklagten schadlos möglich sein. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit als Prognoseentscheidung auf sein künftiges Verhalten kann sich allenfalls aus anderen Erkenntnissen – außerhalb des Prozessvorbringens des Bevollmächtigten – ergeben.
Zwar sind an den Beklagten als Schulleiter besondere Anforderungen an Zuverlässigkeit, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein zu stellen. Denn wegen seiner herausgehobenen Stellung als Vorgesetzter ist er in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Im Hinblick auf die herausgehobene Stellung sind an seine charakterliche Integrität infolgedessen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Gleichwohl steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte trotz seines Fehlverhaltens weiter in der Lage sein wird, glaubwürdig als Vorbild gegenüber anderen Lehrern und Schülern aufzutreten und damit seiner Vorbildfunktion nachzukommen. Dass auch der Dienstherr wieder Vertrauen in die Person des Beklagten als Schulleiter gefasst hat, zeigt sich im Übrigen darin, dass das StMUK für die Schule des Beklagten nur in den Jahren 2014 und 2015 einen Ministerialkommissär bestellte und der Beklagte seither wieder als Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Abiturprüfung tätig sein durfte.
Mit der verhängten Disziplinarmaßnahme wird damit neben der notwendigen Pflichtenmahnung auch dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung sicher- bzw. wiederherzustellen, ausreichend Rechnung getragen. Nach alldem kommt weder eine mildere Maßnahme als die Gehaltskürzung, etwa die Verhängung einer Geldbuße, noch eine schwerere Sanktion, etwa die Zurückstufung (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 BayDG), in Betracht.
2.2 Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Dauer (2.2.1) und Höhe (2.2.2) der Gehaltskürzung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (st.Rspr. BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – juris Rn. 18; U.v. 7.12.1983 – 1 D 51.83 – juris Rn. 12).
2.2.1 Die Festlegung der Dauer der Kürzung auf das gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG höchstmögliche Maß entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt alle bereits angesprochenen be- und entlastenden Umstände des konkreten Einzelfalls. Im vorliegenden Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass sich die das Dienstvergehen bildenden Verfehlungen nach Art und Umfang unmittelbar an der Grenze zur nächstschärferen Maßnahme der Zurückstufung (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDG) bewegen, und dieser Umstand dem Beklagten gerade durch die Dauer der Kürzung deutlich vor Augen geführt werden muss.
2.2.2 Auch die Festsetzung des pauschalen (Regel-)Kürzungssatzes von einem Zehntel für den Beklagten als Beamten der Besoldungsgruppe A 16 begegnet vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – juris Rn. 19 bis 21), auf die Bezug genommen wird, keinen durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken. Erkenntnisse darüber, dass der Beamte im konkreten Fall über ein deutlich höheres Einkommen verfügt als dies bei einem durchschnittlichen Beamten der Fall ist, liegen nicht vor. Die finanzielle Einschränkung ist damit für den Beamten spürbar, ohne zu einer Beeinträchtigung der notwendigen Alimentation oder gar zu einer wirtschaftlichen Notlage zu führen (Zängl a.a.O. Art. 9 Rn. 7 bis 9).
3. Der Senat hat auch die weiteren Argumente der Beteiligten, die diese in den Berufungsbegründungen und weiteren Schriftsätzen vorgebracht haben, erwogen. Auch diese führen nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne dass es insoweit im vorliegenden Urteil einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedurft hätte.
Nach alldem war die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).


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