Verwaltungsrecht

DR Kongo, vorläufiger Rechtschutz, vollziehbarer Ausreiseverpflichtung aufgrund bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags, Folgeantrag, Mitteilung an die Ausländerbehörde

Aktenzeichen  Au 9 E 21.30186

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9399
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AsylG § 71 Abs. 5 S. 1
AsylG § 71 Abs. 5 S. 2
VwVfG § 51

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtschutzes gegen eine bestandskräftige Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.
Der am … 1966 in … (Demokratische Republik Kongo; DR Kongo) geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit Volkszugehörigkeit der Bakongo und christlichem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller am 9. August 2014 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 5. November 2014 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
Die persönliche Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 9. Dezember 2016.
Der Antragsteller trug hierbei im Wesentlichen vor, dass er der evangelischen Kirche in der DR Kongo angehört habe. Deren Kirchenoberhaupt Joseph Mukungubila habe 2006 für das Amt des Präsidenten kandidiert, die Wahl aber verloren. Danach habe sich Mukungubila einen staatlichen Radiosender angeeignet und hierüber seine Propaganda verbreitet. Ab diesem Zeitpunkt sei auch seine Kirchengemeinde durch die Armee verfolgt worden. Der Antragsteller habe im Chor der Kirchengemeinde gesungen. Am Tag der Unruhen, an denen bis zu 200 Menschen getötet worden seien, habe er auch seine Kinder verloren. Sie seien seit diesem Tag verschollen. Er sei dann, um sein eigenes Leben zu retten, nach Angola geflohen. Er selbst sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der Kirche Eglise du Seigneur Jésus Christ. Die Motivation, Mitglied der Kirchengemeinde zu werden, habe darin bestanden, dass er gerne singe und ein religiöser Mensch sei. Die Übergriffe hätten sich am 30. und 31. Dezember 2013 ereignet. Außer an Chorproben und an Gottesdiensten habe er selbst an keinen kirchlichen Aktivitäten teilgenommen. Von den Übergriffen habe er selbst durch das Fernsehen erfahren. Sein Haus habe er sofort verlassen, als er von den Ereignissen gehört habe. Er habe sich bei einer biblischen Gemeinde außerhalb … für die Dauer von einer Woche versteckt. Nach dem 30./31. Dezember 2013 sei jedes Kirchenmitglied in Gefahr gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe für ihn nicht bestanden.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 1. August 2017 (Gz: …) wurden die Anträge des Antragstellers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). Nr. 3. des Bescheids bestimmt, dass dem Antragsteller auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4.). In Nr. 5. wird der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
Auf die Gründe des Bescheids des Bundesamts vom 1. August 2017 wird ergänzend verwiesen.
Die vom Antragsteller hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Az.: Au 9 K 17.34243) wurde mit Urteil vom 11. Mai 2020 abgewiesen. Auf die Gründe der vorbezeichneten Entscheidung wird Bezug genommen. Rechtsmittel hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben.
Am 28. August 2020 stellte der Antragsteller Asylfolgeantrag bzw. Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Antragsteller führte im Wesentlichen aus, dass er sich seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens nicht in seinem Herkunftsland aufgehalten habe. Zu neuen Gründen führte der Antragsteller aus, dass sein Rechtsanwalt beim ersten Gerichtstermin aus gesundheitlichen Gründen gefehlt habe. Das Urteil sei ihm bis heute nicht zugegangen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich sehr verschlechtert. Im Heimatland würde die nötige Behandlung, auf die er angewiesen sei, nicht erhältlich sein. Außerdem befände er sich im Heimatland in großer Lebensgefahr, dass sich dort die politische Situation verschlechtert habe. Es herrsche eine versteckte Diktatur, Andersdenkende würden gejagt, misshandelt, vergiftet und oftmals getötet. Die Anzahl von Entführungen habe sich enorm erhöht. In der DR Kongo sei er nicht hinreichend sicher.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021 (Gz.: …) wurde der Antrag (Folgeantrag) des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. wurde der weitergehende Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 1. August 2017 (Az.: …) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ebenfalls abgelehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Der Wiederaufgreifensgrund einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für den Antragsteller seien bereits keine neuen Gründe vorgetragen, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllten könnten. Der Antragsteller mache für seinen Folgeantrag lediglich die allgemeine und politische und Sicherheitslage in der DR Kongo und gesundheitliche Probleme geltend. Im rechtskräftig abgeschlossenen asylrechtlichen Erstverfahren sei bereits festgestellt worden, dass im Heimatland des Antragstellers, insbesondere in der Stadt … aus der der Antragsteller stamme, keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliege. Hierzu habe der Antragsteller keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. Auch die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers seien bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Erstverfahrens gewesen. Die im Folgeverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste genügten ebenfalls nicht den an sie zu stellenden Anforderungen im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG. Weiter ließen sich den vorgelegten Attesten keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Antragstellers im Vergleich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung sei nicht anzunehmen. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die im Erstverfahren erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 19. Februar 2021 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 1. März 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az.: Au 9 K 21.30184). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 1. März 2021 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtschutzes beantragt,
der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren gemäß § 71 Abs. 5 AsylG auszusetzen.
Auf die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe im Asylfolgeverfahren werde Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers sei als neu im Sinne von § 51 VwVfG zu bewerten. Weiterer Vortrag ist im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
Die Antragsgegnerin hat die einschlägigen Verfahrensakten (betreffend Erst- bzw. Folgeverfahren) vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 5. März 2021 ist beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf den mit Klage und Antrag angegriffenen Bescheid Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), gerichtet auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers in die DR Kongo, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO).
1. Es ist vorliegend bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Zwar ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig aus dem bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 1. August 2017 (Gz.: …). Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die zuständige Ausländerbehörde derzeit die Abschiebung des Antragstellers betreibt. Letztlich bedarf dies aber auch keiner abschließenden Klärung im gerichtlichen Eilrechtschutzverfahren, da zugunsten des Antragstellers jedenfalls kein Anordnungsanspruch vorliegt.
2. Auch wenn hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags des Antragstellers als unzulässig (Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids) in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zu erheben ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Leitsatz 1), sodass gegen die Unzulässigkeitsentscheidung grundsätzlich insoweit vorrangiger (§ 123 Abs. 5 VwGO) vorläufiger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt, ist dem Rechtschutzinteresse des Antragstellers, vorläufig den Vollzug seiner Abschiebung effektiv zu verhindern, mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az: Au 9 K 21.30184) gegen Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids im Asylfolgeverfahren allein nicht gedient.
Denn eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist für die Ausländerbehörde bindend, jedoch als reines Verwaltungsinternum kein Verwaltungsakt und kann daher nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Für einen effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) ist daher im Interesse des Antragstellers eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO gerichtet auf die Aufhebung bzw. Nichtvornahme der Mitteilung geboten.
Auch § 123 Abs. 5 VwGO steht dem in dieser Konstellation nicht entgegen. Zwar ließe sich einwenden, dass kein Anlass zu der Annahme bestünde, dass das Bundesamt einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung keine Beachtung schenken würde und das Bundesamt die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen sofort in Kenntnis zu setzen habe.
Doch ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO danach gerade nicht ausgeschlossen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde schließlich nicht im gleichen Maße eine unmittelbare Schutzwirkung wie ein erfolgreicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entfalten. Denn sie würde zwar dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hätte; die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der erst noch zu beseitigenden Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Im Hinblick auf die Systematik, die Effizienz und das Rechtsschutzziel stellt sich danach ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtet auf eine Mitteilung, dass vor gerichtlicher Entscheidung keine Abschiebung erfolgen darf, als die statthafte Antragsart dar (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG § 71 Rn. 49; Kluth/Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.11.2019, AsylG § 71 Rn. 37 m.w.N.).
3. Der so ausgelegte Antrag ist unbegründet.
Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen (vgl. BVerfG, B. v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – juris Rn. 1 und 22 mit Verweis auf Art. 16a Abs. 4 GG; Kluth/Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.11.2019, § 71 AsylG Rn. 38). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird lediglich ausgeführt:
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt. In Bezug auf das Asylfolgegesuch (§ 71 AsylG) des Antragstellers ist darauf zu verweisen, dass dieser nicht im Ansatz Gründe dargelegt hat, die eine politische Verfolgung des Antragstellers auf der Grundlage der §§ 3, 4 AsylG für das Gericht nahelegen könnten. Der pauschale Hinweis auf die Sicherheitslage in der DR Kongo ist insoweit nicht ausreichend. Das asylrechtliche Erstverfahren des Antragstellers ist rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren war der Antragsteller anwaltlich vertreten. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2020 im Verfahren Au 9 K 17.34243 wurden nicht ergriffen. In Bezug auf eine politische Verfolgung und damit Asylberechtigung des Antragstellers aus den §§ 3, 3b, 4 AsylG liegen daher bereits keine veränderten Umstände im Sinne des § 51 VwVfG vor, die den Eintritt in ein weiteres Asylverfahren ermöglichen könnten. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers in Nr. 1 streitgegenständlichen Bescheids ist daher zu Recht erfolgt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) und der Antrag insoweit abzulehnen.
4. Auch die im Asylfolgeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte vom 11. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 82) bzw. 10. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 83) sind nicht geeignet, zugunsten des Antragstellers ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen. Mit dem Bundesamt ist das Gericht der Auffassung, dass die im Verfahren nunmehr vorgelegten ärztlichen Attest nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen aus § 60a Abs. 2c, der gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechende Anwendung findet, genügen. Die kardiologischen Beschwerden des Antragstellers waren bereits Gegenstand im asylrechtlichen Erstverfahren. In Bezug auf das nunmehr vorgelegte nervenärztliche Attest vom 10. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 83) ist anzumerken, dass bereits nicht ersichtlich ist, seit wann sich der Antragsteller überhaupt in nervenärztlicher Behandlung befindet. Auf welcher Grundlage die getroffenen Diagnosen überhaupt festgestellt wurden, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Auch fehlt jegliche Aussage darüber, worin die geschilderten psychischen Erkrankungen des Antragstellers ihre Ursache finden. Zudem lässt das vorgelegte ärztliche Attest bereits keine Rückschüsse zu, inwieweit überhaupt von einem Zielstaatsbezug auszugehen ist. Über dies verweist das Gericht darauf, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020) (dort Seite 20) auch psychische Erkrankungen nach Auskunft des Universitätskrankenhauses … durchaus behandelt werden können (so auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA der Republik Österreich vom 6.März 2020). Die dafür benötigten Medikamente seien in … ebenfalls erhältlich. Soweit der Antragsteller weiter behandlungsbedürftig ist, dürfte es mit den zu gewährenden Rückkehrhilfen auch möglich sein, entsprechende Behandlungen zu erhalten bzw. Medikamente in ausreichender Zahl mitzunehmen bzw. sicher in der DR Kongo (jedenfalls in …) zu besorgen.
5. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar….


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