Verwaltungsrecht

Durchsuchungsbeschluss zur Sicherstellung eines tschechischen Führerscheins und Anbringung eines Sperrvermerks für die Fahrerlaubnisklasse B

Aktenzeichen  11 C 16.2607

Datum:
30.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 2 S. 2, S. 3
FeV FeV § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 – 3
RL 2006/126/EG RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Eine Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Sicherstellung eines Führerscheins ist nach dessen Herausgabe mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich die Durchsuchungsanordnung endgültig erledigt hat und eine beeinträchtigende Fortwirkung nicht besteht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2013 – 3 E 70/13 -). (redaktioneller Leitsatz)
2. In einem solchen Fall kann im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses begehrt werden, weil es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der seiner Natur nach häufig schon vor der Prüfung durch die eröffnete Beschwerdeinstanz beendet ist (vgl. BVerfG BeckRS 1997, 124428; SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2013 – 3 E 70/13 -; VGH München BeckRS 2000,24078). (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umtausch eines ausländischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein durch die deutschen Behörden nach Art. 11 Abs. 2 RL 2006/126/EG ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen; es können vom Aufnahmemitgliedstaat lediglich Angaben angebracht werden, wie etwa ein Sperrvermerk für bestimmte Fahrerlaubnisklassen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 X 16.4320 2016-10-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung ihres tschechischen Führerscheins gestattet wurden.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 erkannte das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) der Antragsgegnerin das Recht ab, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 10. August 2005, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, da in dem im Jahr 2005 ausgestellten Führerschein als Wohnsitz Augsburg eingetragen gewesen sei. Zugleich verpflichtete das Landratsamt die Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgelds, den neuen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 14. Oktober 2015, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids im Zuge einer Umschreibung vorzulegen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2, die erst am 14. Oktober 2014 erteilt worden seien, seien nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzverstoß anzunehmen sei.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 zurück. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 16.4364).
Da die Antragsgegnerin trotz Mahnung und Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht vorlegte, beantragte das Landratsamt mit Schreiben vom 16. September 2016 beim Verwaltungsgericht München, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 statt. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) seien die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG würden vorliegen. Am 2. Dezember 2016 händigte die Antragsgegnerin ihren Führerschein, der sich nunmehr in der Behördenakte befindet, den Polizeibeamten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aus.
Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 19. Oktober 2016. Sie macht geltend, der tschechische Führerschein sei hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 gültig und solle sofort zurückgegeben werden. Es könne ein Sperrvermerk für die Klasse B aufgebracht werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei daher aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Führerschein am 2. Dezember 2016 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung freiwillig ausgehändigt hat. Ihr fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, da sich die Durchsuchungsanordnung endgültig erledigt hat und eine die Antragsgegnerin beeinträchtigende Fortwirkung nicht besteht (vgl. SächsOVG, B.v. 12.11.2013 – 3 E 70/13 – juris Rn. 2).
Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die anwaltlich formulierte Beschwerde dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin (zumindest hilfsweise) die Feststellung begehrt, der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen. Zwar wäre die Beschwerde dann zulässig, da die effektive Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich zu klären, weil es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der seiner Natur nach häufig schon vor der Prüfung durch die eröffnete Beschwerdeinstanz beendet ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997, NJW 1997, 2163; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 19). Sie könnte aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass der in Streit stehenden Durchsuchungsanordnung waren gegeben, denn es lag mit dem Bescheid vom 7. Juni 2016 ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht rechtzeitig erfüllt und das mildere Zwangsmittel in Form eines Zwangsgelds ist nicht erfolgreich gewesen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34 BayVwZVG). Einer Androhung des unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 BayVwZVG nicht. Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Gründe genannt, aus denen der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sein könnte.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins sei rechtswidrig, da sie dann auch die gültigen Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 nicht ausnutzen könne, sind diese Fragen im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern im anhängigen Klageverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 7. Juni 2016 zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 15). Auch das Begehren der Antragsgegnerin, dass der tschechische Führerschein mit einem Sperrvermerk für die Klasse B sofort wieder herausgegeben wird, kann mit einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht verfolgt werden.
Der Senat weist aber darauf hin, dass auch das Landratsamt davon ausgeht, dass die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 die Antragsgegnerin zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge im Inland berechtigen. Der tschechische Führerschein ist daher mit einem Sperrvermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV zu versehen, der sich nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht (vgl. für einen Sperrvermerk nur bezüglich der Fahrerlaubnisklasse C, BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 5) und wieder an die Antragsgegnerin zurückzugeben. Die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 geäußerte Rechtsansicht des Landratsamts, eine Rückgabe des Führerscheins sei nicht möglich, sondern die Antragsgegnerin müsse einen Antrag auf Umschreibung, gemeint wohl auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV stellen, findet keine Stütze in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz. In § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 FeV ist geregelt, dass nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ein ausländischer Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. Ein Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein durch die deutschen Behörden nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, RL 2006/126/EG, ABl L 403 S. 18) ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen (vgl. BR-Drs. 302/08 S. 66; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 48 FeV, Rn. 23 ff.). Nach Nr. 4 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. c des Anhang I zur RL 2006/126/EG können vom Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Angaben in dem Feld Nr. 13 des Führerscheins angebracht werden. Dort ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV zwar in der Regel ein durchgestrichenes „D“ anzubringen. Der vorliegende Fall weicht aber vom Regelfall ab, da nicht alle Fahrerlaubnisklassen aberkannt worden sind. Es ist daher in Feld Nr. 13 zu vermerken, dass nur die Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und B in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Borgmann Stadlöder Geist


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