Verwaltungsrecht

Eilantrag, Fälligstellung und Androhung, Zwangsgeld, Verwaltungsakt bestandskräftig, Keine fristgerecht erhobene Klage, Kein Anordnungsgrund, Existenzgefährdung nicht glaubhaft gemacht

Aktenzeichen  M 8 S 21.5585

Datum:
23.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6487
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.000…. EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2021, in dem in Vollstreckung einer zweckentfremdungsrechtlichen Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 18.000.- EUR angedroht wurde und welcher mit einer Fälligkeitsmitteilung über ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000.- EUR verbunden war. Er ist Eigentümer der Wohnung … straße 63, 3. OG, Wohnung 10, …
Mit Datum vom 30. Juni 2020 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid gegenüber dem Antragsteller bezüglich des Wohnraums … straße 63, 3. OG, Wohnung 10, … In Ziffer 1 des Bescheides wurde dem Antragsteller aufgegeben die Nutzung des vorgenannten Wohnraums zur Nutzung zu anderen als Wohnzwecken unverzüglich zu beenden. In Ziffer 2 wurde dem Antragsteller aufgegeben den genannten Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der zweckfremden Nutzung zu anderen als Wohnzwecken wieder Wohnzwecken zuzuführen. In Ziffer 3 wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids nicht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge leistet, ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000.- EUR angedroht. In Ziffer 4 des Bescheids wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids nicht innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheids Folge leistet, ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000.- EUR angedroht.
Die vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 30. Juni 2020 zunächst erhobene Anfechtungsklage (M 9 K 20.3528) wurde zurückgenommen. Das Verfahren wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30. Oktober 2020 eingestellt.
Im Bescheid vom 26. Mai 2021 führte die Antragsgegnerin zunächst unter Ziffer I. aus, dass der Antragsteller der Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids vom 30. Juni 2020 bislang nicht nachgekommen sei. Die genannten Räume würden weiterhin zweckfremd genutzt. Deshalb sei das in Ziffer 3 des Bescheids vom 30. Juni 2020 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 9.000.- EUR zur Zahlung fällig geworden. Unter Ziffer II. erließ die Antragsgegnerin einen „Bescheid“, in dem für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 30. Juni 2020 nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge leistet, ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 18.000.- EUR angedroht wurde. In den Gründen wurde ausgeführt, dass bei einer Ortsermittlung am 22. April 2021 festgestellt worden sei, dass die Wohnung in einem Zeitraum vom 25. März bis 30. April 2021 über das Portal „…“ vermietet worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen die Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids vom 30. Juni 2020 dar, weshalb ein erneutes Zwangsgeld angedroht werden könne.
Ausweislich einer in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 26. Mai 2021 dem Antragsteller am 31. Mai 2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2021, in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts München am 1. Juli 2021 eingeworfen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2021 (8 K 21.3503). Über die Klage wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 reichte der Antragsteller einen Antrag auf „einstweiligen Rechtsschutz“ ein und erklärte, dass er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
„Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung“
stelle. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beziehe sich auf den Vollzug der Zahlungsaufforderung gemäß Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2021. Gleichzeitig werde beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den aufgrund des Grundbescheids vom 30. Juni 2020 sowie der Fälligkeitsmitteilung und Zahlungsaufforderung vom 26. Mai 2021 betriebenen Vollzug einzustellen.
Da der Antragsteller die Pflege seiner schwerkranken Mutter derzeit selbst bewerkstelligen müsse, könne er zur Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und verfüge über kein Einkommen. Das zu Unrecht geforderte Zwangsgeld könne er nicht aufbringen. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes würde ihn in eine absolute Zwangslage bringen und ihm unangemessen schaden. Darüber hinaus stelle er Antrag auf gerichtliche oder behördliche Feststellung der Nichtigkeit wegen fehlenden Bedingungseintritts aufgrund Erfüllung der Verpflichtung gemäß Grundbescheid vom 30. Juni 2020. Die Antragsgegnerin behaupte zu Unrecht, dass er Ziffer 1 des Bescheids vom 30. Juni 2020 bislang nicht nachgekommen sei. Seit August 2019 werde die Wohnung wieder ausschließlich eigengenutzt und bewohnt. Sogar im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Mai 2021 werde bestätigt, dass im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 13. November 2020 unter anderem durch Fotoaufnahmen die Wohn- und Eigennutzung der Räumlichkeiten durch den Antragsteller festgestellt worden sei. Das mit Bescheid vom 30. Juni 2020 angedrohte Zwangsgeld sei aufgrund der Erfüllung der Verpflichtung nicht fällig geworden, weshalb die erneute Androhung unzulässig sei. Aufgrund dieses schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers sei der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2021 nichtig.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2021 beantragt die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Die Anträge seien weder zulässig noch begründet. Die Klage, auf die sich der Eilantrag beziehe, sei verfristet. Deshalb sei auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig. Die Fälligstellung des Zwangsgeldes sei auch rechtmäßig, da der Antragsteller die in Rede stehende Wohnung immer noch zweckentfremdet nutze. Bei einer Ortsermittlung am 22. April 2021 sei ein französischer Tourist in der Wohnung angetroffen worden, der diese für ca. 5 Wochen gebucht habe. Am 12. Juli 2021 sei bei einer Ortsbesichtigung eine Touristin angetroffen worden, die die Wohnung für 4 Wochen über „…“ gebucht habe. Eine …-Recherche am 2. August 2021 habe ergeben, dass die Wohnung wieder angeboten werde. Bei einer Ortsermittlung am 27. September 2021 habe ein Anwohner des Anwesens ausgesagt, dass weiterhin ein reger Wechsel in der Wohnung herrsche und zwei Reinigungskräfte für die Reinigung der Wohnung bei Wechsel der Feriengäste angestellt seien. Bei einer erneuten Ortsermittlung am 21. Oktober 2021 sei wieder eine Touristin angetroffen worden, die angegeben habe, die Wohnung über … für eine Woche gebucht zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und dem Verfahren M 8 K 21.3503 sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, den aus der Fälligkeitsmitteilung und Zahlungsaufforderung vom 26. Mai 2021 betriebenen Vollzug einzustellen, ist dieser Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet (2.). Die daneben begehrte gerichtliche Feststellung kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (3.).
1.
1.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann sich nur gegen die in Ziff. II des Bescheids vom 26. Mai 2021 enthaltene Zwangsgeldandrohung richten, da nur insoweit ein Verwaltungsakt vorliegt, der mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann und eine solche die Voraussetzung für die begehrte aufschiebende Wirkung ist (§ 80 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich Ziffer I. des Bescheids vom 26. Mai 2021 (Fälligkeitsmitteilung) wäre ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
Gegen eine Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener in der Hauptsache nur mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erfolgreich zur Wehr setzen (VG München, B.v. 30.3.2015 – M 8 S 15.261 – juris). Bei einer Fälligkeitsmitteilung handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt, da nach der Rechtslage in Bayern (anders als in anderen Bundesländern) nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG die Zwangsgeldforderung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG automatisch fällig wird, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Die gesetzliche Folge tritt ohne weiteres ein, insbesondere bedarf es keines weiteren Verwaltungsakts der Behörde. Durch die (gesetzlich nicht vorgeschriebene) Fälligkeitsmitteilung wird der Betroffene lediglich auf den Bedingungseintritt und die gesetzliche Rechtsfolge hingewiesen.
1.2 Der somit als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheids vom 26. Mai 2021 (M 8 K 21.3503) auszulegende Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist indes unzulässig, da die Klage in der Hauptsache nicht fristgerecht erhoben wurde.
Nur wenn bis zum Ergehen der gerichtlichen Eilentscheidung ein Rechtsbehelf in einem Anfechtungsverfahren vorliegt oder unter Einhaltung der Rechtsmittelfrist noch eingelegt werden kann, ist die Wiederherstellung oder Anordnung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs überhaupt möglich. Soweit Bestandskraft des angegriffenen Verwaltungsakts eingetreten ist, weil er – wie hier – nicht fristgerecht angefochten wurde, bleibt für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 130).
Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Mai 2021 ist in Ziffer II. (erneute Androhung eines Zwangsgeldes) mit Ablauf der Klagefrist am 30. Juni 2021 bestandskräftig geworden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 31. Mai 2021 und seinen eigenen Angaben in der Klageschrift im Verfahren M 8 K 21.3503 am 31. Mai 2021 zugestellt. Die Klagefrist begann am 1. Juni 2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 30. Juni 2021, § 57 VwGO i.V.m §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB. Die Klageschrift wurde erst am 1. Juli 2021 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen (vgl. Eingangsstempel des Gerichts, Bl. 1 der Gerichtsakte im Verfahren M 8 K 21.3503) und ging somit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht ein.
2. Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, den auf Grund des Bescheides vom 30. Juni 2020 sowie der Fälligkeitsmitteilung und Zahlungsaufforderung vom 26. Mai 2021 betriebenen Vollzug einzustellen, ist dies als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Vollstreckung des für fällig erklärten Zwangsgeldes in Höhe von 9.000.- EUR auszulegen (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO). Ein so verstandener Antrag wäre zwar zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei müssen ein Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar können wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris Rn. 9). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung seiner Interessen für ihn nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen beim Antragsteller hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris). Vielmehr wäre ein nicht wieder gut zu machender Schaden, etwa in Gestalt einer Existenzgefährdung, darzulegen, der im Fall des Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eintreten würde.
Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass er derzeit über kein Einkommen verfüge und das Zwangsgeld in keiner Weise aufbringen könne. Die bloße Behauptung dieser Umstände ohne die Vorlage entsprechender Nachweise erfüllt die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht. Eine Existenzgefährdung liegt angesichts des Umstands, dass der Antragsteller Eigentümer zweier Wohnungen in dem Anwesen ist, nicht nahe. Für den finanziellen Ausgleich im Fall einer rechtswidrigen Vollstreckung ist der Antragsteller auf die Möglichkeit der Beseitigung der Vollstreckungsfolgen gem. Art. 39 VwZVG nach der Entscheidung über die Hauptsache zu verweisen.
3. Soweit der Antragsteller neben der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 26. Mai 2021 geltend macht, dass der Bescheid vom 26. Mai 2021 nichtig sei, ist nicht erkennbar, inwiefern dies im Rahmen eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Berücksichtigung finden könnte. Die begehrte Feststellung der Nichtigkeit gem. Art. 44 BayVwVfG bezieht sich auf Verwaltungsakte. Ein solcher ist die Feststellung in Ziff. I des Schreibens der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2021, gegen die sich der Antragsteller letztlich wendet, nicht (vgl. 1.2).
In der Sache begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 30. Juni 2020 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Dieses in der Hauptsache mit der Feststellungsklage zu verfolgende Rechtsschutzbegehren wäre im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des für fällig erklärten Zwangsgeldes geltend zu machen. Dieser Antrag scheitert indes daran, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. 2.)
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben