Verwaltungsrecht

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einer nicht registrierten Auslandsukrainierin

Aktenzeichen  5 ZB 17.1837

Datum:
21.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32466
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 37 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 82 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein Einbürgerungsbewerber hat neben der Pflicht, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, auch eine Initiativpflicht, um nach Möglichkeiten zu suchen, die zwingenden Voraussetzungen für die von ihrm begehrte Einbürgerung zu erfüllen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, da nach der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass das Genehmigungs- und Registrierungserfordernis für nicht registrierte Auslandsukrainer eine zumutbare Entlassungsbedingung in Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG darstellt und auch die tatsächliche Handhabung des Verfahrens inzwischen nicht mehr zu beanstanden ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ukrainische Staatsbürger, die nicht in der Lage sind, eine Schuldenfreiheitserklärung der Eltern beizubringen, angesichts der herrschenden Verwaltungspraxis ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erreichen können und ob überhaupt ein solches Verfahren zur Verfügung steht, ist nicht grundsätzlich klärungsbdürftig. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 15.625 2017-07-26 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt im Berufungszulassungsverfahren ihr Begehren auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit weiter und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren.
Die Klägerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste 1998 im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete im darauf folgenden Jahr einen deutschen Staatsangehörigen. Die Ehe ist mittlerweile geschieden; die 1999 und 2001 geborenen Kinder der Klägerin besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die nach ukrainischem Recht für einen Daueraufenthalt im Ausland erforderliche Genehmigung der zuständigen Heimatbehörde hat die Klägerin nicht eingeholt.
Am 16. Februar 2010 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 StAG. Am 27. Mai 2010 wurde der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. In der Folgezeit sprach die Klägerin zu diesem Zweck mehrfach im ukrainischen Generalkonsulat vor, konnte jedoch keinen Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellen, weil sie die hierfür erforderliche Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Ausland nicht vorweisen konnte. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland einzubürgern. Die nach ukrainischem Recht erforderliche Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Ausland setze eine von beiden Eltern abzugebende Erklärung voraus, die die Schuldenfreiheit der Klägerin gegenüber ihren Eltern bestätige. Diese Erklärung könne sie nicht beibringen, weil ihre Mutter in die USA ausgewandert sei; ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ordnete das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens an, weil nach einer Bestätigung des ukrainischen Generalkonsulats vom 21. Mai 2010 die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Ausland auch durch eine Entscheidung eines ukrainischen Gerichts herbeigeführt werden könne. Die Klägerin wurde aufgefordert, gegebenenfalls unter Einschaltung des Auswärtigen Amts oder eines Vertrauensanwalts zu klären, unter welchen Voraussetzungen dieses Gerichtsverfahren betrieben werden könne. Im Februar 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine erneute Vorsprache beim Generalkonsulat habe ergeben, dass sich die Verwaltungspraxis entgegen den Erwartungen des Gerichts nicht geändert habe.
Mit Urteil vom 26. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG sei für eine Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich. Hiervon könne zwar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abgesehen werden, wenn der Ausländer die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Der nach ukrainischem Recht vorgesehene Verfahrensablauf stelle aber keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der für nicht registrierte Auslandsukrainer (wie die Klägerin) einzuholenden Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei der ukrainischen Auslandsvertretung. Eine Unzumutbarkeit folge nicht daraus, dass diese Genehmigung von einer Erklärung der Eltern des Einbürgerungsbewerbers abhängig ist, in der diese bestätigen, dass der Bewerber ihnen gegenüber schuldenfrei sei. Auch die besonderen individuellen Umstände der Klägerin führten nicht zur Unzumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es sei ihr zuzumuten, einen Vertrauensanwalt einzuschalten, der das im Schreiben des ukrainischen Generalkonsulats vom 21. Mai 2010 aufgezeigte Gerichtsverfahren in der Ukraine durchführen könne. Die Klägerin habe insoweit keinerlei Bemühungen unternommen. Die von der Klägerin vorgetragenen ergebnislosen Vorsprachen beim ukrainischen Generalkonsulat in München und die unbeantworteten Schriftsätze ihres Bevollmächtigten an dieses seien nicht ausreichend. Der Klägerin sei auch zuzumuten, Erkundigungen über den Aufenthaltsort ihrer Eltern einzuholen. Im Rahmen der Zumutbarkeit sei weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen von einem Daueraufenthalt in Deutschland ausgehen musste und sich dennoch nicht um die Genehmigung des ständigen Aufenthalts im Ausland gekümmert habe. Da sie sich in den vergangenen Jahren – insbesondere bei ihrem Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2012 zur Verlängerung ihres Reisepasses – nicht um die Regelung ihrer personenrechtlichen Verhältnisse gekümmert habe, sei ein längerer Zeitraum für die Nachholung der Genehmigung zumutbar.
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt die Klägerin das Ziel einer Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit weiter.
Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg. Soweit sie überhaupt hinreichend dargelegt sind, greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).
a) Unter Bezugnahme auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) macht die Klägerin geltend, sie sei unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, weil die Ukraine die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft an unzumutbare Anforderungen knüpfe. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass es unabhängig von der Schuldenfreiheitsbestätigung durch die Eltern weitere Möglichkeiten gäbe, die Gestattung der Wohnsitznahme im Ausland und die darauf folgende Registrierung zu erlangen. Es beziehe sich dabei auf eine Bestätigung des ukrainischen Generalkonsulats vom 21. Mai 2010 und eine E-Mail des Bundesministeriums des Innern vom 23. September 2010. Die Klägerin habe demgegenüber vorgetragen, dass sie vom ukrainischen Generalkonsulat in München die Auskunft erhalten habe, die Bestätigung der Eltern über die Schuldenfreiheit müsse in jedem Fall vorgelegt werden. Trotz dieses substantiierten Vortrags habe das Verwaltungsgericht unter Verkennung des Amtsermittlungsgrundsatzes keine weiteren Untersuchungen angestellt, wie das angebliche Ersetzungsverfahren in der Ukraine im Einzelnen ausgestaltet sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BayVGH, B.v. 15.6.2015 – 5 ZB 14.1919 – juris Rn. 16).
Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergebende und in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, macht die Klägerin der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend. Zwar kann auch ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, wenn dieser dazu führt, dass dem Urteil ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in fehlerhafter Weise zugrunde gelegt wird. Jedoch verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anders gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2015 – 5 ZB 14.1919 – juris Rn. 29).
Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, angesichts der schriftlichen Auskunft des Generalkonsulats vom 21. Mai 2010 und der Schilderung der möglichen Vorgehensweise durch E-Mail des Bundesministeriums des Innern vom 23. September 2010 weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht aufgrund der obengenannten amtlichen Auskünfte aufgezeigte Verfahren und deren Zumutbarkeit in Zweifel zu ziehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Klägerin in den acht Jahren seit der schriftlich erteilten Auskunft des Generalkonsulats keinen Versuch unternommen hatte, die in diesem Schreiben geschilderte Vorgehensweise einzuschlagen. Einen Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2012 zur Verlängerung ihres Reisepasses nutzte sie nicht zur Klärung ihrer personenstandsrechtlichen Verhältnisse. Sie unternahm dort keinerlei Bemühungen, die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu klären oder entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ob die vom Verwaltungsgericht anhand der Auskünfte aufgezeigte Vorgehensweise zum Erfolg führen kann, kann nur durch entsprechende ernsthafte Versuche der Klägerin selbst beantwortet werden. Sie trägt sinngemäß vor, es wäre Aufgabe des Gerichts gewesen, das von ihr zu beschreitende Verfahren zu ermitteln und das Gericht könne von ihr nicht verlangen, dass sie selbst gegebenenfalls unter Einschaltung eines ukrainischen Rechtsanwalts feststelle, welche Schritte zur Registrierung erforderlich seien. Dabei verkennt sie, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG den Einbürgerungsbewerber neben der Pflicht, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, auch eine Initiativpflicht trifft. Das bedeutet, dass die Klägerin nicht untätig und passiv bleiben und nur darauf warten darf, welche Handlungen von ihr verlangt werden. Sie ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, die zwingenden Voraussetzungen für die von ihr begehrte Einbürgerung zu erfüllen (BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 5 ZB 14.1356 – juris Rn. 7; B.v. 17.1.2006 – 24 ZB 05.3192 – juris Rn. 10). Hierzu gehört beispielsweise gegebenenfalls auch eine persönliche Antragstellung in der Ukraine oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der mit den rechtlichen Verhältnissen vor Ort vertraut ist.
Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft unter Hinweis auf unterbliebene Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort der Eltern das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Erwägungen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es der Klägerin zuzumuten sei, einen Vertrauensanwalt einzuschalten, der das im Schreiben des ukrainischen Generalkonsulats aufgezeigte Gerichtsverfahren in der Ukraine durchführt, mit dem eine Zustimmung der Eltern ersetzt werden könne. Diesen zumutbaren Weg habe sie nicht ansatzweise beschritten. Auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Eltern durch die Klägerin selbst kam es nicht mehr entscheidungserheblich an.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Es liegt weder ein besonders unübersichtlicher oder schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vor noch wirft die Streitsache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen behauptete rechtliche Unsicherheit besteht nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, dass das Genehmigungs- und Registrierungserfordernis für nicht registrierte Auslandsukrainer eine zumutbare Entlassungsbedingung in Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG darstelle und auch die tatsächliche Handhabung des Verfahrens inzwischen nicht mehr zu beanstanden sei (OVG NW, U.v. 26.7.2016 – 19 A 630/14 – juris Rn. 57 f.).
c) Die von der Klägerin behauptete grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde nicht dargelegt, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, unter welchen Voraussetzungen ukrainische Staatsbürger, die nicht in der Lage sind, eine Schuldenfreiheitserklärung der Eltern beizubringen, angesichts der herrschenden Verwaltungspraxis ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erreichen können und ob überhaupt ein solches Verfahren zur Verfügung steht. Diese Frage ist im Hinblick auf die Darstellung des Verfahrensablaufs in der amtlichen Auskunft des Generalkonsulats vom 21. Mai 2010, in der Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 23. September 2010 und im Hinblick auf die Ausführungen im oben genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, U.v. 26.7.2016 – 19 A 630/14 – juris Rn. 57 f.) nicht klärungsbedürftig. Die lediglich auf mündliche Äußerungen von Mitarbeitern im ukrainischen Generalkonsulat in München gestützte Auffassung der Klägerin ist nicht geeignet, das aufgezeigte Verfahren der ukrainischen Behörden in Zweifel zu ziehen, zumal sie keinen der in den genannten Stellungnahmen aufgezeigten Wege beschritten hat.
d) Auch Verfahrensfehler sind nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Sofern im Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung auseinandergesetzt, die ukrainischen Behörden würden keine Möglichkeit eines Dispenses aufzeigen, ein Gehörsverstoß geltend gemacht wird, ist ein solcher nicht dargelegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
2. Da die Rechtsverfolgung aus den vorstehend erläuterten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42 Nr. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben