Verwaltungsrecht

Einhaltung eines generalisierend festgelegten Anforderungsprofils bei Auswahlentscheidung

Aktenzeichen  3 CE 18.398

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4373
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayLlbG Art. 16 Abs. 2 S. 1 – 4, Art. 58 Abs. 3, Abs. 6
BayBesG Art. 56 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Sind mehrere Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (sog. „Binnendifferenzierung“). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Dienstherr kann sich vorab für alle Fälle der Besetzung von Beförderungsämtern für Richter und Staatsanwälte generalisierend auf ein Anforderungsprofil festlegen; er ist bei den nachfolgenden Auswahlentscheidungen an die Einhaltung dieses Anforderungsprofils gebunden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn eine aktuelle periodische Beurteilung sich zeitlich mit einer früheren Anlassbeurteilung überlappt und die Anlassbeurteilung mittelbar Berücksichtigung bei der Binnendifferenzierung findet, liegt darin kein unzulässiger Rückgriff auf eine ältere Beurteilung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 E 17.1412 2018-02-01 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 22.010,01 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2018 und (vertiefend) vom 19. März 2018 begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle „Vorsitzender Richter am Landgericht als weiterer aufsichtführender Richter (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) in W…“ zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der als Vorsitzender Richter am Landgericht W… beschäftigt ist und in der dienstlichen Beurteilung anlässlich seiner Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Stelle für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2012 bis 9. Oktober 2017 in der Besoldungsgruppe R 2 mit dem Gesamturteil 13 Punkte bewertet wurde, hat keinen Anordnungsanspruch. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.
1. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Beigeladenen, der wie der Antragsteller als Vorsitzender Richter am Landgericht W… beschäftigt ist und in der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ebenfalls das Gesamturteil 13 Punkte erhielt, aufgrund seiner in Bereich der Justizverwaltung gezeigten Leistungen (IT-Stelle) leistungsstärker als den Antragsteller anzusehen und ihm deshalb den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.
1.1 Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsakt ausreichend dokumentiert. Im Auswahlvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts B… vom 30. Oktober 2017, den sich der Staatsminister bei seiner Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Die Beschwerde legt nicht dar, welche wesentlichen Auswahlgesichtspunkte nicht dokumentiert worden wären, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Auswahlvermerks (hierzu unter 1.2).
1.2 Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 22). Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. „Superkriterien“) einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG).
Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte“ vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl 2011, 74) – AnfoRiStABek – Gebrauch gemacht und unter Nr. 3 ein Anforderungsprofil für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte festgelegt, u.a. unter Ziff. 3.4.2 besondere Anforderungen für den weiteren aufsichtführenden Richter am Landgericht.
Die unter Nr. 3.4.2 AnfoRiStABek aufgelisteten Kriterien
– Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern
– Fähigkeit zur Integration
– Fähigkeit zum kompetenten Umgang mit den Medien
– Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation in der Öffentlichkeit, zur Darstellung justizieller Belange in Reden und Ansprachen
– Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen
– Fähigkeit zur sachgerechten Delegation
sind sachgerecht (BayVGH, B.v. 21.4.2009 – 3 CE 08.3410) und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass sich aus der Stellenbeschreibung ergeben müsse, „welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden“ (B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 49). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Antragsgegner mit der Bekanntmachung vorab für alle Fälle der Besetzung von Beförderungsämtern für Richter und Staatsanwälte generalisierend auf ein Anforderungsprofil festgelegt hat und bei der nachfolgenden Auswahlentscheidung an die Einhaltung dieses Anforderungsprofils gebunden ist. Auch dies ist eine zulässige Variante (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 8), wenngleich ein ausdrücklicher Hinweis in der Stellenausschreibung wünschenswert gewesen wäre.
Bei den Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte handelt es sich um ein allgemein „beschreibendes“ Anforderungsprofil, das mögliche Bewerber über den Dienstposten und die sich aus diesem ergebenden Aufgaben informiert. Das beschreibende Anforderungsprofil erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen von Konkurrenten – wie hier – nicht (wesentlich) unterscheiden. In diesem Fall kann durch einen Vergleich der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erzielten Bewertungen abgestellt werden (sog. „Binnendifferenzierung“,; vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2009 – 3 CE 08.3410 – juris Rn. 35).
Diesen Erfordernissen wurde Rechnung getragen.
Der Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts B… vom 30. Oktober 2017, der der Auswahlentscheidung zugrunde lag, geht von der Erwägung aus, dass die Leistungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen in den zuletzt erfolgten Beurteilungen mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden sind. In einem zweiten Schritt führt er im Rahmen der Binnendifferenzierung (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 23) unter Berücksichtigung des speziellen Aufgabenzuschnitts der ausgeschriebene Stelle des weiteren aufsichtführenden Richters (der zur Unterstützung der Geschäftsleitung mit herausgehobenen Verwaltungsaufgaben von erheblichem Umfang betraut ist; vgl. insoweit auch Art. 56 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) aus, dass die ausgeschriebene Stelle eine Kombination von richterlicher Tätigkeit und Verwaltungstätigkeit erfasst. Der Präsident des Oberlandesgerichts B… und mit ihm der Staatsminister ziehen den Schluss, dass dem Beigeladenen wegen seiner Tätigkeit für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz und den dort gewonnenen Erfahrungen besonders gut Leitungsaufgaben im Bereich der Justizverwaltung übertragen werden können und ihm deshalb Vorrang gegenüber dem Antragsteller einzuräumen ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts B… hat damit, ohne dies ausdrücklich auszuführen, in der Sache auf die allgemeinen und besonderen Anforderungen der Nr. 3 AnfoRiStABek Bezug genommen und damit die ausschlaggebenden Kriterien für die Auswahl des Beigeladenen dargelegt. Daher ist das erläuternde Schreiben des Staatsministeriums vom 29. Januar 2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine zulässige Ergänzung der Auswahlerwägungen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2005 – 3 CE 04.2899 – juris Rn. 20). Neue Erwägungen werden dort nicht angestellt. Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, die Relevanz der Tätigkeit des Beigeladenen für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz ergebe sich unmittelbar aus den Ziff. 3.1.1 (Fachliche Eignung), 3.1.2 (Führungskompetenz) und 3.1.3 (Organisatorische Kompetenz), sowie aus 3.2.4 AnfoRiStABek. Insbesondere mit der Leitung des neu eingeführten Referats IT 4, dessen Aufgabenbereich die Konzeption und Entwicklung der elektronischen Akte sowie die Koordination der zur Einführung und Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs eingesetzten Projekte umfasst habe, sei unmittelbar die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen verbunden gewesen. Diese Aufgabe sei vom Beigeladenen ausweislich der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2013 (unter Ziff. 2.1), auf welche der Präsident des Oberlandesgerichts (richtig: Präsident des Landgerichts) in seiner Beurteilung vom 17. März 2017 (richtig: 2016) Bezug genommen habe, uneingeschränkt beherrscht worden. Da sich die aktuelle Beurteilung des Beigeladen vom 9. Oktober 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2013 mit der Anlassbeurteilung vom 28. Mai 2013 überlappte, fand die Beurteilung 2013 dadurch mittelbar Berücksichtigung bei der Binnendifferenzierung. Es liegt also gerade nicht der vom Antragsteller monierte unmittelbare Rückgriff auf eine ältere Beurteilung vor.
Auch der Umstand, dass in erster Linie das Kriterium der fachlichen Flexibilität Berücksichtigung gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte in Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auf die Verwaltungserfahrung und die damit einhergehenden Führungs- und Organisationserfahrung abstellen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 30; B.v. 29.11.2012 – 3 CE 12.2225 – juris Rn. 35). Insoweit legt der Antragsteller auch nicht dar, dass er über andere der in Nr. 3 AnfoRiStABek genannten Fähigkeiten in besonderer Weise verfügen würde, sodass sich die Auswahlentscheidung aus dem Gedanken der Kompensation als fehlerhaft erweisen könnte. Hinsichtlich der fachlichen Flexibilität des Antragstellers hat das Staatsministerium in seinem Schreiben vom 29. Januar 2018 ausgeführt, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene im richterlichen und staatsanwaltlichen Bereich über eine hohe fachliche Flexibilität verfügen, die sich vor allem darin zeige, dass sie in ihrer Laufbahn in verschiedenen Rechtsgebieten sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch am Amts- und Landgericht tätig gewesen seien. Bei dem Beigeladenen erstrecke sich diese fachliche Flexibilität jedoch in einem höheren Maße als beim Antragsteller auch auf den Bereich der Justizverwaltung. Dies komme v.a. in der Tätigkeit des Beigeladenen für die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz zum Ausdruck. Darüber hinaus habe der Beigeladene in dem Zeitraum, welcher seiner letzten periodischen Beurteilung vom 17. März 2016 zugrunde gelegen habe, auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen (Betreuung, Fachredakteur und Ansprechpartner für das Intranet zweier Amtsgerichte und des Landgerichts). Der Antragsteller habe aber in dem Zeitraum, welcher seiner Anlassbeurteilung zugrunde gelegen habe, keine Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Der Vergleich der Erledigungszahlen von Antragsteller und Beigeladenen schließlich ist für sich allein genommen kein Auswahlkriterium. Zwar nennt Nr. 3.1.1 Spiegelstrich 3 AnfoRiStABek die Fähigkeit, ein überdurchschnittliches Arbeitspensum durch gestraffte Arbeitsweise sach- und zeitgerecht zu bewältigen. Diese Fähigkeit ist jedoch mit den reinen Erledigungszahlen nicht gleichzusetzen. Vielmehr bilden die Erledigungszahlen neben weiteren Gesichtspunkten lediglich einen Teilaspekt dieser Fähigkeit. Im Übrigen durfte der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung das Schwergewicht auf die Fähigkeiten des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung legen und demgegenüber der richterlichen Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht ein geringeres Geweicht beimessen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 3 CE 12.2225 – juris Rn. 35).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage (insgesamt: 7.336,67 €) von 5.000 € auf 22.010,01 € (3 x 7.336,67 €) anzuheben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben