Verwaltungsrecht

Einreichung der Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht wahrt die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht

Aktenzeichen  23 ZB 21.1632

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20941
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 4, § 124a Abs. 4 S. 4, S. 5
ZPO § 85 Abs. 2

 

Leitsatz

1.  Die Einreichung der Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht wahrt nicht die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittelschrift oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3.  Der Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien entspricht es, einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht (hier den Verwaltungsgerichtshof) weiterzuleiten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 20.1004 2021-05-04 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro 250, – festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung einer mit Bescheid des Beklagten vom 30. September 2020 verfügten isolierten Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- Euro weiterverfolgt, ist unzulässig. Denn er ist nicht fristgerecht begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie – wie hier – nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.
Das vollständige, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung(UA S. 3, VG-Akte Bl. 95) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Mai 2021 ist der Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (VG-Akte Bl. 102) sowie nach deren Angaben im Zulassungsantrag vom 25. Mai 2021 am 6. Mai 2021 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit Ablauf des 6. Juli 2021. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen.
Der an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth adressierte Begründungsschriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juli 2021, der ausweislich des vorgelegten Journals dort per Telefax am 6. Juli 2021 um 16:09 Uhr eingegangen ist, wurde durch das Verwaltungsgericht mit Zuleitungsschreiben vom 7. Juli 2021, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 9. Juli 2021, hier vorgelegt. Die Einreichung der Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht wahrte die Frist nicht.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) in die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren. Denn die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigte, deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), sind an der Wahrung dieser gesetzlichen Frist nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO gehindert gewesen. In der Rechtsmittelbelehrungder angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde zutreffend (der Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO entsprechend) darauf hingewiesen, dass die Begründung des Zulassungsantrags beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen ist, soweit sie – wie hier – nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Entgegen dieser Belehrung wurde der von der Bevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 6. Juli 2021 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth adressiert. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittelschrift oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift aber persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.2865 – NVwZ-RR 2006, 851 m.w.N.). Diese Prüfung kann nicht dem Büropersonal überlassen werden, so dass auch ein „Büroversehen“ als potentielle Ursache der Fehladressierung die Klägerbevollmächtigte nicht entlasten kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2013 – 10 ZB 13.559 – juris Rn. 7).
Die der Klägerin somit zuzurechnende Fehladressierung der Zulassungsbegründungsschrift war für die Fristversäumung auch ursächlich. Das Verschulden des Klägers ist auch nicht mangels Kausalität unbeachtlich, weil das Verwaltungsgericht den fristgebundenen Schriftsatz nicht am selben Tag, sondern erst am darauf folgenden Tag an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet hat. Denn auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und der darauf beruhenden Fürsorgepflicht des Gerichts für die Prozessparteien muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf (dafür) unzuständige Gerichte verlagert werden. Dieser Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien entspricht es, einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht (hier den Verwaltungsgerichtshof) weiterzuleiten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 – 1 BvR 2558/05 – NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 – 4 B 83.02 – NVwZ-RR 2003, 901; BayVGH, B.v. 1.7.2013 – 5 ZB 13.1106 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 – 11 LA 229/13 – juris Rn. 5); eine vordringliche Behandlung etwa durch unmittelbare Weiterleitung des Schriftsatzes per Telefax an das Rechtsmittelgericht ist nicht geboten, zumal diese bei fristgebundenen Schriftsätzen eine vorherige Fristprüfung bzw. das Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf voraussetzen würde. Adressiert ein Kläger bzw. sein Bevollmächtigter den Rechtsmittelbegründungsschriftsatz an ein unzuständiges Gericht, das zuvor mit dem Verfahren befasst war, kann er nur erwarten, dass sein fristgebundener Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird; die unmittelbare Weiterleitung per Fax eines am Tag des Fristablaufs um 16:09 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangenen Begründungsschriftsatzes gehört nicht mehr zum ordentlichen Geschäftsgang. Eine so weitreichende Übernahme der Prüfpflicht und Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen und damit mittelbar der Einhaltung der Verfahrensfristen ist insbesondere auch nicht mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleitete Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien geboten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 – 1 BvR 2558/05 – NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 – 4 B 83.02 – NVwZ-RR 2003, 901; BGH, B.v. 24.6.2010 – V ZB 170/09 – juris; BayVGH, B.v. 1.7.2013 – 5 ZB 13.1106 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 – 11 LA 229/13 – juris Rn. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht bereits die Mitarbeiter der Einlaufstelle oder der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erkennen konnten oder mussten, dass der ausdrücklich an das Verwaltungsgericht adressierte Schriftsatz eine Verfahrenshandlung enthielt, für deren fristwahrende Entgegennahme nach den einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen nur der Verwaltungsgerichtshof zuständig war. Die Weiterleitung des Zulassungsbegründungsschriftsatzes durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Juli 2021 einen Tag nach dem dortigen Eingang erfolgte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne schuldhaftes Zögern.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nr. 1.7.1 Satz 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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