Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung der Beklagten

Aktenzeichen  M 4 K 16.30561

Datum:
6.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 161 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 03. Mai 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 und ihrer Ergänzung vom 24. März 2016 einer Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Die Kostenentscheidung ist nicht nach der der allgemeinen Regelung in § 161 Abs. 2 VwGO vorhergehenden spezielleren Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, da der Kläger im Dezember 2014 einen Asylfolgeantrag gestellt hat und der stattgebende Bescheid vom 31. Dezember 2015 ist (zugegangen nach Angabe des Bevollmächtigten am 14.04.2016; Klageerhebung 18.03.2016). Damit war die (Drei-Monats-)Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten und die Klage unabhängig davon zulässig, ob ein zureichender Grund vorlag, dass die Behörde noch nicht entschieden hat (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Lfg. Oktober 2014, § 75 Rn. 7).
Aber die weitere Voraussetzung, dass der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags vor Klageerhebung rechnen durfte, ist nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nämlich dann nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerseite dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991, 1180, 1181 – juris Rn. 9). So verhält es sich hier.
Das Gericht geht davon aus, dass die Belastung oder richtigerweise Überlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge seit Sommer 2014 allgemein und auch der Klägerseite bekannt war und ist. Folge ist, dass die Behandlung der vorliegenden Anträge nur schleppend voran ging.
Im vorliegenden Fall trifft es auch nicht zu, dass das Bundesamt den Antrag des Klägers „liegengelassen“ hätte. Vielmehr war ihm bekannt, dass das Verfahren, wenn auch sehr langsam, weiter betrieben wurde.
Durfte der Kläger sonach mit einer Entscheidung über den Asylantrag vor Klageerhebung nicht rechnen, verbleibt es bei der Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.5.2003 – 2 K 412/3 – juris Rn. 7f.). Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Umstand allein, dass die Beklagte dem Antrag teilweise stattgegeben und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, rechtfertigt hier nicht, ihr die Kosten des Verfahrens vollständig aufzulegen. Denn das Bundesamt hat das Verfahren des Klägers nicht liegengelassen, sondern mangels ausreichender Kapazitäten „nur“ nicht mit der wünschenswerten Beschleunigung betrieben. Daher war es letztlich nur eine Frage der Zeit, bis der (Anerkennungs-)Bescheid ergehen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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