Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz, Tierschutzrechtliche Anordnungen, Haltungs- und Betreuungsverbot bezüglich Hunden und Katzen, Anordnung der Auflösung des noch bestehenden Tierbestands, Anordnung der Veräußerung der fortgenommenen Tiere

Aktenzeichen  M 23 S 21.4748

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41346
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 16a

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein jeweils sofort vollziehbares Betreuungs- und Haltungsverbot bezüglich von Hunden und Katzen, der Verpflichtung zur Auflösung des diesbezüglich noch verbleibenden Tierbestands und der Anordnung der Veräußerung von bereits 117 fortgenommenen Tieren (42 Hunde und 75 Katzen) sowie hiermit im Zusammenhang stehender Androhungen von Zwangsmitteln.
Die Antragstellerin hielt auf ihrem (landwirtschaftlichen) Wohnanwesen neben weiteren Tieren (u.a. Geflügel) in größeren Umfang Hunde und Katzen. Bereits im Jahr 2006 und 2013 erfolgten von Seiten des Antragsgegners tierschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrollen am Anwesen der Antragstellerin, bei denen es sowohl im Jahr 2006 (Verbot des gewerbsmäßigen Handels mit Wirbeltieren, Begrenzung der privaten Hundehaltung auf neun Hunde) als auch im Jahr 2013 (u.a. Begrenzung der Anzahl der fortpflanzungsfähigen Katzen auf vier sowie die der fortpflanzungsfähigen Hunde auf zwei sowie einer Verpflichtung, wonach die Hunde ausreichend, artgemäß und bedarfsgerecht zu füttern sind). Nachdem beim Antragsgegner erneut Anzeigen eingegangen waren, wurden von Seiten des Landratsamts – Fachbereich Veterinärmedizin und Verbraucherschutz (im Folgenden: Landratsamt) ab Ende 2020 regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen – in der Regel unter Beteiligung des Amtstierarztes des Antragsgegners – am Anwesen der Antragstellerin durchgeführt.
Bei einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 8. Dezember 2020 durch das Landratsamt wurden bei der Antragstellerin mindestens 21 Hunde und 19 Welpen unterschiedlicher Hunderassen sowie mindestens 20 Katzen gesichtet (Bl. 216 ff. d. Behördenakten (BA)). Bezogen auf die Hundehaltung wurde u.a. festgestellt, dass in einem Zwinger mit der Fläche von 22,97 qm entgegen der gesetzlichen Mindestmaße mindestens sechs erwachsene Hunde mit einem Stockmaß von größer 50 cm gehalten worden seien. In dem wie auch in einem weiteren Zwinger mit zwei Hunden habe sich eingetrockneter und über die übliche Tagesmenge hinausgehender Hundekot befunden. Die Schutzhütten seien nicht wärmeisoliert, Futter- und Wasserbehälter altverschmutzt gewesen. In einem weiteren verschlossenen Gebäudeteil seien mehrere, zum Teil angeleinte Hunde untergebracht gewesen; eine Kontrolle sei von der Antragstellerin nicht zugelassen worden. Im Hinblick auf die Katzenhaltung wurde festgestellt, dass mit einer Fläche von 20,20 qm augenscheinlich zu viele Katzen in einem Katzenzwinger gehalten worden seien. Dieser mache eine „sehr unsauberen“ Eindruck, es habe stark nach Urin gerochen, Katzentoiletten seien nicht vorhanden gewesen. Zudem sei er insgesamt zu dunkel gewesen, einzelne Rückzugsmöglichkeiten für die Katzen hätten nicht bestanden. Im Kontrollzeitpunkt habe den Katzen darüber hinaus „mindestens über Nacht“ kein Wasser zur Verfügung gestanden.
Daraufhin wurden gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid des Landratsamts vom 15. Januar 2021 und mit Änderungsbescheid vom 29. Januar 2021 (Fristverlängerung) im Einzelnen konkretisierte tierschutzrechtliche Anordnungen erlassen, um die Missstände in Bezug auf das Halten und die Betreuung der Hunde und Katzen bis spätestens 18. April 2021 zu beseitigen und eine tierschutzgerechte Haltung nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu ermöglichen. Zudem wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Februar 2021 aufgefordert, bis spätestens 5. März 2021 Bestandslisten sowohl zur Hunde- als auch zur Katzenhaltung einzureichen. Am 15. März 2021 machte die Antragstellerin Mitteilung, dass sich insgesamt 22 Hunde sowie 34 Katzen in ihrem Besitz befänden.
Bei einer Nachkontrolle durch das Landratsamt am 15. April 2021 (Bl. 284f d. BA) wurden 24 Hunde, vier halbjährige Hunde sowie 19 Hundewelpen aus dem Jahr 2021 sowie 38 Katzen festgestellt.
Bei einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle durch das Landratsamt am 22. April 2021 (Bl. 316 ff d. BA) wurde bezüglich der Hundehaltung u.a. festgestellt, dass die Hundezwinger weiterhin mit übermäßig viel Kot verschmutzt gewesen seien. Davon sei ein Hundezwinger mit sieben Hunden belegt gewesen; Ausläufe wie wärmegedämmte Liegeplätze seien nicht vorhanden gewesen. Mindestens 20 Katzen seien in einem Katzenzwinger untergebracht gewesen, bei dem weiterhin keine Grundreinigung (u.a. Katzenkot) erfolgt sei. Weitere 17 Katzen, die den Veterinären nicht bekannt gewesen seien, hätten sich in einem weiteren, ca. 12 qm großen Zwinger befunden, obwohl auf dieser Fläche lediglich sieben Katzen untergebracht werden dürften; auch dieser Katzenzwinger habe einen „sehr unsauberen Eindruck“ gemacht (u.a. Katzenkot, keine Katzentoiletten).
Mit einer weiteren unangekündigten Vor-Ort Kontrolle durch das Landratsamt am 30. April 2021 wurde festgestellt (Bl. 340 ff. d. BA), dass der Hundekot weiterhin nicht aus den Hundezwingern entfernt worden sei. Es sei keine Auslaufmöglichkeit für die Hunde geschaffen worden, noch sei eine Grundreinigung der Aufenthaltsbereiche der Katzen erfolgt. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Tiere zum Teil in einem mäßigen Ernährungs- und Pflegezustand befanden (Bl. 357 d. BA).
Anlässlich einer am 30. Juni 2021 durchgeführten unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass sich 22 erwachsene Hunde, sieben Junghunde und drei Hundewelpen aus zwei Würfen sowie 41 Katzen, zwei Wildkatzen und 16 Katzenwelpen sowie mindestens vier Freigänger-Katzen vor Ort befunden hätten (Bl. 410 ff. d.BA). Die Antragstellerin wurde hierbei mündlich zur vorübergehenden Fortnahme von Tieren und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf ihre Kosten angehört, da die bisherigen Maßnahmen nicht zu einer tierschutzkonformen Haltung geführt hätten. Ihr wurde eine Frist bis 6. Juli 2021 gesetzt, eine unter Verweis auf die Anordnung des Bescheids des Landratsamts vom 15. Januar 2021 konkretisierte, tierschutzrechtliche und artkonforme Haltung bezüglich der Hunde- und Katzenhaltung zu gewährleisten und diese gegenüber dem Landratsamt nachzuweisen. Eine Nachkontrolle wurde für den 7. Juli 2021 angekündigt.
Mit Bescheid des Landratsamts vom 6. Juli 2021 (Bl. 464 ff. d. BA) wurde die am 30. Juni 2021 getroffene mündliche Anordnung in Nr. 1 des Bescheids schriftlich bestätigt und wurden in Nr. 2 des Bescheids weitere zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Hundehaltung jeweils mit einer Fristsetzung bis 6. Juli 2021 angeordnet. In Nr. 3 des Bescheids wurde für den Fall, dass den Anordnungen nach den Nr. 1 und 2 nicht fristgerecht nachgekommen werde, angeordnet, die vorübergehende Fortnahme, pflegliche Unterbringung und tierärztliche Behandlung der Hunde und Katzen, bei denen eine erhebliche Vernachlässigung durch den Amtstierarzt festgestellt werden konnte und die Tiere, für die keine artgerechte Unterbringung möglich sei, auf eigene Kosten bis auf Weiteres zu dulden; die Tiere seien an die Bediensteten des Veterinäramtes herauszugeben. In Nr. 4 des Bescheids wurde bestimmt, dass sofern die Nrn. 1 und 2 des Bescheids nicht bis spätestens 28. Juli 2021 vollständig erfüllt würden, sich das Landratsamt die endgültige Wegnahme und Veräußerung aller Hunde vorbehielte. Der Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7 des Bescheids).
Am 7. Juli, 9. Juli, am 12.Juli und am 29. Juli 2021 fanden weitere Vor-Ort-Kontrollen durch das Landratsamt insbesondere unter Beteiligung des Amtstierarztes des Antragsgegners sowie zum Teil unter Amtshilfe von Polizeivollzugsbeamten statt, bei denen insgesamt 42 Hunde und 75 Katzen auf der Grundlage des Bescheids vom 6. Juli 2021 vorübergehend fortgenommen und anderweitig untergebracht wurden. Dabei erfolgte am 9. Juli 2021, am 12. Juli 2021 und am 29. Juli 2021 jeweils eine behördliche Nachschau im Wohnhaus der Antragstellerin. Im Einzelnen wurden folgende Tiere (vorübergehend) aufgrund folgender Feststellungen fortgenommen:
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 7. Juli 2021 erfolgte durch die Veterinäre (u.a. Amtstierarzt) des Landratsamts die vorübergehende Fortnahme von acht Hunden sowie von 22 Katzen (insgesamt 30 Tieren; Bl. 482 ff. d.BA; vgl. Fortnahmeprotokoll v. 9.7.2021 (Bl. 530 d.BA: 23 Katzen). Hierbei wurden u.a. folgende Feststellungen gemacht: Bei allen gesichteten acht Hunden sei eine erhebliche Vernachlässigung unter anderem hinsichtlich des Ernährungszustandes, des Pflegezustandes und eine weiterhin tierschutzwidrige Unterbringung und Haltung festzustellen gewesen. Alle Hunde seien zu mager gewesen, bei mindestens fünf Hunden mit damit einhergehendem Muskelschwund. In einem weiteren Stadel sei eine Hündin mit zwei Welpen aufgefunden worden; der Boden dort sei übermäßig mit Hundekot und verschimmelten Einstreu verschmutzt gewesen. Die Hündin habe gezittert, ihr Fell sei teilweise verfilzt und der Ernährungszustand sei als sehr mager einzustufen gewesen. Die Welpen seinen ebenso sehr mager mit aufgeblähten Bauch gewesen. Bezüglich der Katzen habe weiterhin eine Überbelegung in den Katzenzwingern (22 Katzen bzw.19 Katzen) bestanden; Katzentoiletten fehlten, eine Grundreinigung sei nicht erfolgt. Die Katzen hätten teilweise geniest und sich gekratzt, teilweise hätten sie struppiges Fell gehabt und seien augenscheinlich unterernährt gewesen, bei einigen Katzen sei Nasen- und Augenausfluss festzustellen gewesen; ein Nachweis über eine tierärztliche Behandlung hätte nicht erbracht werden können. Im Freien hätte sich eine Bengal-Katze mit ihren Welpen befunden, ein artgerechtes Gehege für die Haltung von Wildkatzentypen (falls Generation F1-4) sei nicht vorhanden.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juli 2021 durch die Veterinäre des Landratsamts und u.a. unter Amtshilfe von Polizeivollzugsbeamten erfolgte die (zweite) vorübergehende Fortnahme von insgesamt 67 Tieren: 25 Hunden, drei Hundewelpen, 19 Katzen und 20 Katzenwelpen (Bl. 542ff d.BA, vgl. Fortnahme-Protokoll vom 9.7.2021: 33 Hunde, drei Hundewelpen, 17 Katzen und 20 Katzenwelpen). Dabei wurden u.a. folgende Feststellungen gemacht: In einer Hundebox habe sich eine Hündin mit zwei Welpen befunden, die Seitenwände seien altverschmutzt gehabt, die Welpen hätten aufgeblähte Bäuche gehabt. In einer Wurfbox hätte sich die Hündin Lea mit einer 80 cm langen Metallkette angekettet sowie ein zwei Wochen alter Welpe – ohne Futter und Wasser – befunden. Auf dem Dach der Wurfbox sei in einer Transportbox eine schwarze, stark abgemagerte Hündin mit ausgeprägten Muskelschwund „eingesperrt“ gewesen. In einer weiteren Wurfbox mit angeschimmelten Kot hätten sich drei PudelMischlinge, ein Glatthaardackel und eine Cavalier King Charles Spaniel Hündin – ohne Wasser – befunden. Ein neuer Hundezwinger vor dem Haus der Antragstellerin (Fläche 11,77 qm) sei insgesamt mit fünf Junghunden belegt gewesen; in einem dort umzäunten Gartenfreilauf habe sich eine trächtige Malteserhündin befunden. In dem mit verletzungsträchtigten Gegenständen „vermüllten“ Garten des Wohnhauses der Antragstellerin seien zwei Kaukasen (Junghunde-Rüden) – ohne Wasser – gewesen. Ein bislang den Veterinären unbekannter Tierbestand hinter dem Wohnhaus, der mit einem zweilitzigen Elektronzaun eingezäunt gewesen sei, habe neun Junghunde bzw. Welpen umfasst. In dem dortigen Holzhundeverschlag sei ein toter Hundewelpe (ca. 15 kg) aufgefunden worden. In der altverschmutzen Wasserschüssel hätten sich Würmer befunden, Wasser und Futter sei nicht vorhanden gewesen. Die Hunde seien sehr mager bis teilweise hochgradig abgemagert mit sicherbaren Muskelschwund gewesen. In dem Wohnhaus der Antragstellerin seien in verschiedenen Vorrichtungen (Katzentransportbox, Hasenstall, Hasenkäfig) insgesamt 11 Katzen und vier Katzenwelpen gesichtet worden. Desweiteren seien vier verweste teilmumifizierte Katzenkadavar aufgefunden worden. Insgesamt sei das Wohnhaus mit deutlichem Gestank wahrnehmbar gewesen, kein einziger Raum des Hauses sei für Menschen oder für Tiere bewohnbar. Es hätten sich dort Unmengen an Katzenkot befunden. Bis auf eine Katze hätte den Tieren kein Wasser zur Verfügung gestanden.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 12. Juli 2021 unter Amtshilfe von Polizeivollzugsbeamten (Bl. 634 ff. d.BA) erfolgte die (dritte) vorübergehende Fortnahme von sechs Hunden und 15 Katzen (insgesamt 21 Tiere). Hierbei wurden u.a. folgende Feststellungen gemacht: In den beiden Hundezwingern wurden je zwei Hunde mit jeweils schlechtem Ernährungszustand festgestellt. Im Erdgeschoss des Wohnhauses des (Ex-)Ehemannes der Antragstellerin sei eine hochträchtige Hündin in einem Kaninchenkäfig gehalten worden, die augenscheinlich behandlungsbedürftig gewesen sei. Im Erdgeschoss hätten sich sechs Katzen ohne Trinkwasser und Futter befunden, zudem weitere vier Katzen im Schlafzimmer, vier Freigänger-Katzen sowie zwei bis drei ausgewachsene BengalKatzen, für die entsprechende Nachweise fehlten.
Die fortgenommenen Hunde und Katzen wurden in der Folge von unterschiedlichen Tiermedizinern untersucht (vgl. insbes. Befundberichte der Tierkliniken und Tierärzte Bl. 1034 ff. d. BA.) U.a. nach Angaben des Tierarztes Dr. U., Tierklinik … (vgl. Aktennotiz des Amtstierarztes vom 8. Juli 2021 Bl. 520 d.BA) seien alle der dort untersuchten Hunde extrem abgemagert gewesen, ein Hund mit Otitis externa, ein Welpe noch in stationärer Behandlung. Die dort untersuchten Katzen seien alle hochgradig kachektisch gewesen, die Mehrzahl habe Durchfall mit verklebten Anus, Haarausfall, Flohbefall, eine Katze mit unbehandelten Abszess am Kopf, eine Katze mit geplatztem Hornhautulkus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Befundberichte der Tierkliniken und Tierärzte (siehe hierzu insb. Bl. 1034 ff. d. BA) Bezug genommen.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 14. Juli 2021 (Bl. 1228 d.BA) wurde die Antragstellerin zum Erlass eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots, der Duldung der Wegnahme und Veräußerung der bereits vorübergehend fortgenommenen Hunde und Katzen und zu einer Anordnung, den noch vorhanden Bestand von Hunden und Katzen aufzulösen, angehört.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Landratsamts vom 28. Juli 2021 (Bl. 1824 ff. d. BA) in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2021 (Änderungen bzgl. Nrn. 7 und 8 des Bescheids, B. 1910 d. BA) wurde der Antragstellerin in Nr. 1 des Bescheids das Halten und Betreuen von Hunden (Buchst. a)) und Katzen (Buchst. b)) Katzen untersagt. Ein noch vorhandener Tierbestand der unter Nr. 1 des Bescheids erfassten Tiere sei innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids aufzulösen. Unter Nrn. 3 und 4 des Bescheids wurde eine Abgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Tiere an Personen, oder Einrichtungen angeordnet, die eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 TierschG sicherstellen könnten; diese seien dem Landratsamt drei Tage vor Übergabe schriftlich zu benennen. Ferner wurde der Antragstellerin aufgegeben, binnen 21 Tagen nach Zustellung des Bescheids einen Nachweis zum Verbleib der von der Bestandsauflösung nach Nr. 2 erfassten Tiere vorzulegen (Nr. 5 des Bescheids). Die Wegnahme der Tiere im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwanges wurde angedroht (Nr. 6 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld von 800 Euro je ordnungswidrig abgegebenen Tier angedroht (Nr. 7 des Bescheids in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2021). Für den Fall, dass die Verpflichtung in Nr. 4 des Bescheids nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro je vorzunehmender Benennung angedroht (Nr. 8 des Bescheids in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2021). Für den Fall, dass die Verpflichtung in Nr. 5 des Bescheids (Nachweis zum Verbleib der Tiere) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro angedroht (Nr. 9 des Bescheids). Sofern eine erneute Haltung oder Betreuung von Tieren im Sinne der Nr. 1 des Bescheids erfolge, werde die Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwanges angedroht (Nr. 10 des Bescheids). In Nr. 11 des Bescheids wurde die Veräußerung der auf der Grundlage des Bescheids vom 6. Juli 2021 vorübergehend fortgenommen Tiere angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung der Veräußerung verpflichtet. Ihr wurde unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 TierschG aufgegeben mitzuteilen, welche der sich auf der Grundlage des Bescheids vom 6. Juli 2021 vorübergehend fortgenommenen Tiere sich in ihrem Eigentum befänden (Nr. 12 des Bescheids). Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von sieben Tagen Kaufinteressenten oder nach § 2 TierschG geeignete Personen oder Einrichtungen zu benennen, an welche die Tiere abgeben werden sollen (Nr. 13 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 5, 11 und 12 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 14 des Bescheids). Ferner wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und Gebühren i. H.v. 3.107,84 Euro festgesetzt (Nrn. 15 und 16 des Bescheids).
Zur Begründung des Bescheids stützte sich das Landratsamt bezüglich des Haltungs und Betreuungsverbots von Hunden und Katzen auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierschG. Im Rahmen der in der Vergangenheit erfolgten Kontrollen durch das Landratsamt sei festzustellen gewesen, dass den Vorschriften des § 2 TierSchG, als auch den Anordnungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschG wiederholt und grob zuwidergehandelt worden sei. Trotz bereits in der Vergangenheit erfolgter Kontrollen und entsprechender Anordnungen habe keine Besserung der Haltungsumstände festgestellt werden können, vielmehr sei diesbezüglich eine weitere Verschlechterung eingetreten. Die massiven Verstöße anlässlich der Kontrollen am 7., 9. und 12. Juli 2021 ließen den Schluss zu, dass auch künftig mit Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG zu rechnen sei. Die Anordnung entspräche insbesondere auch pflichtgemäßen Ermessen, sie sei in Anbetracht der Anzahl und Ausgestaltung der festgestellten Verstöße angemessen, durch die andauernden Defizite sei das Tierwohl massiv gefährdet. Eine Beeinträchtigung von Art. 14 und Art. 12 GG liege nicht vor. Die Auflösung des Tierbestands beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.Vm. Satz 2 Nr. 3 sowie auf § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) und b) TierSchG. Die Anordnungen in Nr. 3, 4 und 5 sowie von Nr. 11 und 12 beruhten auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Veräußerung der bereits am 7., 9., und 12. Juli 2021 fortgenommen Hunde und Katzen in Nr. 11 des Bescheids sei § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Aufgrund des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbot sei eine Fristsetzung entbehrlich. Die Veräußerung sei auch verhältnismäßig. Aufgrund der hohen Anzahl der Tiere fielen täglich erhebliche Unterbringungs- und Versorgungskosten an, infolge des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbot sei aber eine zeitnahe Herausgabe der fortgenommenen Tiere an die Antragstellerin ausgeschlossen. Im Übrigen könne die Antragstellerin innerhalb von sieben Tagen (vgl. Nr. 13 des Bescheids) geeinigte Personen oder Einrichtungen benennen oder Kaufinteressenten mitteilen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 bis 5 sei im öffentlichen Interesse geboten, um die artgerechte und tierschutzkonforme Haltung von Hunden und Katzen sicherzustellen und weiter Gefahren, Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 11 und 12 könne zwar nicht auf tierschutzrechtliche Aspekte gestützt werden, gleichwohl aber sei zu erwarten, dass die Kosten der Pflege und Unterbringung den zu erwartenden Erlös der Veräußerung der Tiere voraussichtlich übersteigen werden, sollte die Bestandkraft des Bescheids abgewartet werden, so dass der Sofortvollzug gerechtfertigt sei.
Darüber hinaus erging jeweils mit Bescheid des Landratsamts vom 12. August 2021 gegenüber dem Sohn der Antragstellerin sowie ihrem (Ex-)Ehemann unter Androhung von Zwangsmitteln ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot sowie eine sofort vollziehbare Verpflichtung zur Bestandsauflösung nebst entsprechender Abgabeanordnungen (vgl. die hiergegen anhängig gemachten Klagen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München unter Az. M 23 K 21.4743 und M 23 K 21.4744).
Mit am *. August 2021 eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin zunächst Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 23 K 21.4198) gegen den Bescheid des Landratsamts vom 6. Juli 2021 sowie gegen die Fortnahme der Tiere am 7., 9. und 12. Juli 2021 erheben, hilfsweise begehrt sie, festzustellen, dass die Wegnahme der Tiere rechtswidrig gewesen sei. Der Antragsgegner solle zudem verpflichtet werden, die beschlagnahmten Tiere an die Antragstellerin herauszugeben.
Mit weiterem Klageschriftsatz vom … August 2021, eingegangen am 27. August 2021, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 28. Juli 2021 in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 23 K 21.4584) erheben.
Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom *. September 2021, eingegangen am 8. September 2021, hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt,
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom … August 2021 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 28. Juli 2021 unter Einbeziehung der Änderungsverfügung vom 29. Juli 2021 wird wiederhergestellt.
2.Die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2021 unter Einbeziehung der Änderungsverfügung vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben.
3.Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin weiterhin Eigentümerin der ihr entzogenen Tiere ist.
Zur Begründung lässt sie vortragen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund langen Zuwartens und der jahrelangen Untätigkeit des Antragsgegners verwirkt worden sei. Dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass der Antragstellerin eine Haltungsbeschränkung auferlegt worden sei. Dieser habe sich 13 Jahre lang nicht darum gekümmert, unter welchen Bedingungen und in welcher Anzahl die Antragstellerin Tiere gehalten habe. Zudem habe der Antragsgegner unangemessene kurze Fristen gesetzt. Trotz der Bemühungen der Antragstellerin, schnellstmöglich den Auflagen nachzukommen, habe der Antragsgegner mit den Zwangsgeldern die Verbesserung der Situation der Tiere erschwert. Zudem habe sich die Antragstellerin bereits aktiv um die Abgabe der Tiere gekümmert, so dass sie mit Forderungen der Herausgabe konfrontiert gewesen sei. Der Antragsgegner habe keine genaue Zahl bezüglich der beschlagnahmten Tiere benannt. Dies verstoße schon gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, zumal der Antragsgegner auch über das Eigentum an den Tieren verfüge. Die bei der Antragstellerin ad hoc durchgeführte Hausdurchsuchung sei widerrechtlich gewesen, da offenkundig keine richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt worden sei und keine Gefahr im Verzug bestanden hätte. Die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) schlage auf alle auf dieser aufbauenden Anordnungen durch. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner annehme, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, auch nur eine Katze zu betreuen. Auch Möglichkeiten einer Fortbildung und damit eines künftigen Nachweises der Sachkunde seien offenbar nicht in Betracht gezogen worden. Nach einer Veräußerung der Tiere könne die Antragstellerin nur noch Wertersatz geltend machen.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2021, per Fax eingegangen am 13. September 2021, trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Haltung und Betreuung von Hunden und Katzen wiederholt negativ in Erscheinung getreten sei. Bereits mit Bescheid vom 15. Januar 2021 seien der Antragstellerin Auflagen erteilt worden, diese seien trotz Verlängerung der Fristen mit Bescheid vom 29. Januar 2021 nicht eingehalten worden. Am 7., 9., 12. Juli und am 29. Juli 2021 hätten weitere Kontrollen stattgefunden, bei denen sowohl Hunde als auch Katzen auf Grundlage des Bescheids vom 6. Juli 2021 vorübergehend fortgenommen und anderweitig untergebracht worden seien. Am 9., 12. und am 29. Juli 2021 habe ferner eine behördliche Nachschau im Wohnhaus der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) TierschG stattgefunden. Dabei seien Fortnahmeprotokolle von Seiten der Veterinäre übergeben, hinterlassen oder unmittelbar nachgereicht worden. Im Rahmen der Benennung von Personen oder Einrichtungen, an die die Tiere abgegeben werden könnten, habe die Antragstellerin Angaben gemacht; diese seien überprüft worden, jedoch hätten die angegebenen Personen die Betreuung oder Haltung der Tiere von sich aus abgelehnt. Der Antragstellerin sei am 29. Juli 2021 eine Liste der fortgenommenen Tiere übermittelt worden; ebenso sei der Antragstellerin am 23. August 2021 eine tabellarische Auflistung übermittelt worden. Eine zahlenmäßige Abweichung beruhe auf der Meldung von Geburten sowie von Todesfällen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der von den Veterinären vor Ort getroffenen tierschutzrechtlichen Feststellungen und den Ablauf der Kontrolle wird auf die Behördenakte (und das entsprechende Foto- und Videomaterial) verwiesen, im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
A. Nach sachdienlicher Auslegung des Antrags (§§ 122, 88 VwGO), der sich durch den rechtskundigen Bevollmächtigten explizit auf die anhängig gemachte Klage gegen den Bescheid des Landratsamt vom 28. Juli 2021 unter Einbeziehung des Bescheids vom 29. Juli 2021 bezieht, ist dieser auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Betreuungs- und Haltungsverbots (Nr. 1 des Bescheids), die Anordnung der Auflösung des übrigen Tierbestandes und der hiermit in Zusammenhang stehenden Anordnungen (Nrn. 2 bis 5 des Bescheids) und gegen die Veräußerungsanordnung (Nrn. 11 und 12 des Bescheids) gerichtet. Zudem wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsgeldner sowie von unmittelbarem Zwang in den Nrn. 6, 7, 8, 9 und 10 des Bescheids begehrt. Darüber hinaus ist Nr. 3 des Antragsschriftsatzes dahingehend auszulegen, dass einstweiliger Rechtsschutz in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Feststellung begehrt wird, dass die Antragstellerin weiterhin Eigentümerin der fortgenommenen Tiere ist.
B. Der so verstandene Antrag ist nur teilweise zulässig, soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur teilweise zulässig.
1. Im Hinblick auf die Nrn. 1 bis 5 sowie 11 und 12 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Juli 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2021 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der in Nr. 14 des Bescheids erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Bezogen auf die jeweils in Nrn. 6 bis 10 des Bescheids enthaltene Androhung eines Zwangsmittels (Zwangsgeldandrohung bzw. unmittelbarer Zwang) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) statthaft.
2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auflösung des noch verbleibenden Tierbestandes sowie der Abgabeanordnung und der hiermit in Zusammenhang stehenden Anordnungen (Nrn. 2 bis 5 des Bescheids) fehlt der Antragstellerin auch nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis, soweit diese bereits vollzogen sind, da diese auch die Grundlage für eine anderweitige pflegliche Unterbringung der weggenommenen Tiere bzw. deren Veräußerung bildet (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689 – juris Rn. 20).
3. Soweit begehrt wird, festzustellen, dass die Antragstellerin weiterhin Eigentümerin der fortgenommenen Tiere ist, ist dies als Antragsbegehren nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen, denn dieses Begehren wäre in der Hauptsache als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu verfolgen, § 123 Abs. 5 VwGO. Insoweit dürfte nach den Angaben des Antragsgegners die Veräußerung der fortgenommenen Tiere zwar unmittelbar bevorstehen, allerdings fehlt es im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) am Rechtsschutzbedürfnis, diese Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen. Denn die Veräußerungsanordnung, die Gegenstand des Antrags ist, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt (Hirt/Maisack/Moritz, TierschG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 34; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris; VG Schleswig, B.v. 2.12.2013 – 1 B 99/13 – juris Rn.82ff;). Insofern ist daher Rechtsschutz vorrangig in der Hauptsache durch eine Anfechtungsklage gegen die Veräußerungsanordnung bzw. im einstweiligen Rechtsschutz, wie hier geschehen, mittels eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen, so dass daneben für einen Antrag nach § 123 VwGO in der so gestellten Form kein Raum mehr verbleibt, § 43 Abs. 2 VwGO.
II. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Nach der hier vorzunehmenden Interessensabwägung war die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nrn. 1 bis 5 sowie der Nrn. 11 und 12 des Bescheids nicht wiederherzustellen, da die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig war (unter 1.) und das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das behördliche Sofortvollzugsinteresse nicht überwiegt (unter 2.). Ebenso wenig war die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nrn. 6 bis 9 des Bescheids anzuordnen, da insofern das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das gesetzlich angeordnetet Sofortvollzugsinteresse nach Art. 21a VwZVG nicht überwiegt (unter 3.).
1. Der Sofortvollzug in Nr. 14 des Bescheids wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise, nämlich auf den Einzelfall bezogen, begründet. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres, die sich regelmäßig schon aus der Grundverfügung ergibt, als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 30). Der Antragsgegner hat vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass infolge der bei der Antragstellerin festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel nur durch den Sofortvollzug der Anordnung des Betreuungs- und Haltungsverbots (Nr. 1 des Bescheids) sowie der Verpflichtung zur Auflösung des noch verbleibenden Tierbestandes nebst Abgabeanordnung und der hiermit in Zusammenhang stehenden Anordnungen (Nrn. 2 bis 5 des Bescheids) verhindert werde, dass weiterhin Tiere tierschutzwidrig durch die Antragstellerin gehalten würden und nur in der Weise die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes sichergestellt würde. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris). Im Hinblick auf die Nrn. 11 und 12 des Bescheids (Veräußerungsanordnung) wurde in nicht zu beanstandender Weise auf die durch die amtliche Verwahrung der fortgenommenen Tiere entstehenden Kosten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Kostenminimierung verwiesen. Nach allgemeiner Auffassung kann die sofortige Vollziehung einer Veräußerungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere mit der Erwägung begründet werden, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer (sofortigen) Verwertung der Tiere besteht (VG Würzburg, B.v. 11.9.2020 – W 8 S 20.1643 – juris Rn.18; VG Schleswig, B.v. 2.12.2013 a.a.O. Rn.58; Hirth/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 30, 35). Auch hier ergibt sich aus den im Bescheid gemachten Ausführungen (S. 27), dass sich die Behörde – im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 80 Abs. 3 VwGO – des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war.
Im Übrigen hätte der Antragsgegner die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht durch ein etwaiges längeres Nichteinschreiten verwirkt. Der Antragsgegner hat nach entsprechenden Beanstandungen im Jahr 2006 sowie 2013 unmittelbar nach Eingang erneuter Anzeigen ab dem 8. Dezember 2020 entsprechende engmaschige, regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen am Anwesen der Antragstellerin eingeleitet und Anordnungen erlassen, um ihr die Möglichkeit zu geben, die tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen. Dass sich die Behörde daher der im öffentlichen Interesse liegenden Anordnung des Sofortvollzugs begeben haben sollte, ist damit nicht erkennbar.
2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen einer eigenen originären Entscheidung hat es dabei zwischen dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die hierbei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu verneinen. Im Falle von offenen Erfolgsaussichten kann eine reine Folgenabwägung vorgenommen werden.
Vorliegend ergibt die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass die Klage gegen die Nrn. 1 bis 5 sowie der Nrn. 11 und 12 des Bescheids voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Das Haltungs- und Betreuungsverbot in Nr. 1 des Bescheids im Hinblick auf Hunde und Katzen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin wurde hierzu in formeller Hinsicht angehört, Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Im Übrigen liegen die materiellen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG vor. Die Einschätzung, dass die Antragstellerin wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG zuwidergehandelt hat und dies für die von ihr gehaltenen Tiere zu einer erheblichen Vernachlässigung sowie zu erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden geführt hat, wurden im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Juli 2021, dessen Gründe sich das Gericht zu eigen machen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) umfassend und zutreffend dargelegt. Nach den Feststellungen des Amtstierarztes, die u.a. durch die Protokolle der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen am 7., 9. und 12. Juli 2021 sowie durch umfangreiche Foto- und Videodokumentationen ergänzt werden, wiederholen sich bei der Antragstellerin über einen längeren Zeitraum grobe bis gröbste Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben. Die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde und Katzen waren nach der Darlegung des Amtsveterinärs weder art- noch verhaltensgerecht untergebracht. Das gilt insbesondere für Haltung der Hunde als auch Katzen in mehreren, viel zu kleinen und ungesäuberten Zwingern, aber auch Transport- und Wurfboxen. Zum Teil waren weit über die Maße hinausgehende besorgniserregende hygienischen Verhältnisse (vgl. Wohnhaus mit drei mumifizierten Katzenkadavern, toter Welpe in einem Hundehüttenverschlag) zu verzeichnen. Den Tieren standen nahezu durchwegs weder ausreichend Nahrung noch Wasser zur Verfügung. Die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse der fortgenommenen Tiere im Rahmen der Eingangsuntersuchung durch unabhängige Tierkliniken und Tierärzte untermauern diese Einschätzungen der Amtsveterinäre mit beachtlicher Deutlichkeit. Insoweit zeigen sich bei den Tieren in der Befundaufstellung u.a. neben dem Flohbefall extreme Abmagerung, Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum und andere behandlungsbedürftige Erkrankungen. Diesen Feststellungen vermochte die Antragstellerin nicht ansatzweise entgegenzutreten. Es liegt auf der Hand, dass den von der Antragstellerin gehaltenen Tieren Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind. Deshalb sei nur ergänzend darauf verwiesen, dass nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung den beamteten Tierärzten bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (BayVGH, B.v. 31.7.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, a.a.O. § 16a Rn. 46). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie den in den Protokollen konkret dargelegten Mängeln in der Tierhaltung ist auch die Gefahrenprognose des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass ohne Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots weitere Verstöße gegen Tierschutzvorschriften zu befürchten sind. Diese Prognose rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der langen Vorgeschichte, der Vielzahl der Verstöße, die von dem Willen oder aber auch von dem Unvermögen/Überforderung der Antragstellerin zeugen, den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu genügen, zu deren Einhaltung die Antragstellerin regelmäßig behördlicherseits nicht nur hingewiesen worden ist, sondern zu denen sie auch im Einzelnen verpflichtet wurde (vgl. nur Bescheide des Landratsamts vom 15. und 29. Januar 2021). Allein aus den Schilderungen bezüglich des Zustands des Wohnhauses der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Versorgung des beachtlichen Tierbestands von weit über 100 Tieren (bzgl. Hunde und Katzen) -bei Weitem – überfordert ist.
Die Antragstellerin ist auch die richtige Adressatin eines Tierhaltungs- und Betreuungs40 verbots, insoweit kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern nur auf ihre Eigenschaft als Halterin im weiteren Sinne, d.h. auf denjenigen an, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden des Tieres hat (BayVGH, B.v. 6.7.20 – 3 CS 20.283 – juris Rn. 21).
Im Übrigen erging jeweils mit Bescheid des Landratsamts vom 12. August 2021 auch gegenüber den offenbar ebenso auf dem Anwesen ansässigen Sohn der Antragstellerin sowie ihrem (Ex-)Ehemann ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot sowie eine sofort vollziehbare Verpflichtung zur Bestandsauflösung.
Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorbringt, ist hierbei nach summarischer Prüfung auch kein Verstoß gegen Art. 13 GG auszumachen, der zur Rechtswidrigkeit „aller darauf aufbauenden“ Anordnungen führte. Nach Angaben des Antragsgegners hat am 9. Juli, 12. Juli und am 29. Juli 2021 eine behördliche Nachschau im Wohnhaus der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) TierschG stattgefunden. Ungeachtet der Frage, welche Folgen ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 16 Abs. 3 TierSchG haben könnte, mit dem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG grundsätzlich eingeschränkt werden kann, dürften aber jedenfalls die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b TierSchG vorgelegen haben, wonach zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen durch die zuständigen Personen betreten, besichtigt sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, angefertigt werden dürfen. Dies dürfte nach summarischer Prüfung vorliegend erfüllt sein. Die Wohnräume der Antragstellerin sind von der Regelung erfasst, da diese für alle Einrichtungen und Personen gilt, die mit den Tieren Umgang haben und Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung werden können (vgl. Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 16 Rn. 4) Durch die bereits im Vorfeld (insbesondere bei den Vor-Ort-Kontrollen am 7. Juli 2021 sowie am 9. Juli 2021) festgestellten und zum Teil massiven Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen waren konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass in den Wohnräumen der Antragstellerin die dringende Gefahr der Verletzung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen, und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zu besorgen ist.
Auch sind im Rahmen der gerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensaus übung (§ 114 Satz 1 VwGO) keine Ermessensfehler erkennbar. Angesichts der umfassenden Vorgeschichte, der Vielzahl der zum Teil gravierenden tierschutzrechtlichen Verstöße, der erkennbaren Beharrlichkeit der Antragstellerin, mit der die Verstöße nach den jeweiligen Anordnungen nicht beseitigt worden sind sowie einer sich erkennbar manifestierten Überforderung, die weitere Verstöße bei belassenem Tierbestand als wahrscheinlich erscheinen lassen ist, ist auch nicht ersichtlich, welche anderen milderen Maßnahmen überhaupt ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße in Zukunft sicher und dauerhaft ausschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris Rn. 16; B.v. 6.7.20 – a.a.O. Rn. 541). Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin irrig annimmt, dass der Antragsgegner nicht in Erwägung gezogen hatte, die Antragstellerin könne durch etwaige Schulungen o.ä. in der Lage sein, eine (einzelne) Katze zu halten und betreuen; dies in die Ermessensentscheidung einzubeziehen war aus Sicht des Gerichts angesichts der massiven, länger andauernden Verstöße nicht opportun. Damit hat der Antragsgegner – mangels weniger einschneidender Handlungsalternativen – das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, noch dazu nur bezogen auf Hunde und Katzen, gegenüber der Antragstellerin – sowie im Nachgang auch gegenüber dem auf dem Anwesen ebenso ansässigen Sohn und dem (Ex-)Ehemann mit Bescheid vom 12. August 2021 – anzuordnen. Inwieweit dauerhaft die Haltung einer einzelnen Katze/eines einzelnen Hundes ermöglichbar wäre, wäre allenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.
b) Zudem bestehen auch gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Auflösung des noch verbleibenden Tierbestandes innerhalb von 14 Tagen, der Verpflichtung zur Abgabe an geeignete Personen oder Einrichtungen, die eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 TierSchG sicherstellen können (Nr. 3 des Bescheids), der vorherigen Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige vor der jeweiligen Abgabe (Nr. 4 des Bescheids) sowie schließlich des Nachweises über den Verbleib der Tiere binnen 21 Tagen (Nr. 5 des Bescheids) nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Insoweit kann dahinstehen, ob die Maßnahme als notwendige Konkretisierung des Betreuungs- und Haltungsverbots und mithin daher als akzessorische Maßnahme zu Nr. 1 des Bescheids ebenfalls auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 zu stützen ist oder eine solche Anordnung (allein) auf die Generalklausel des § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG gestützt werden kann (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 16a Rn. 52). Denn jedenfalls dient § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG, wie hier vom Antragsgegner herangezogen, als taugliche Rechtsgrundlage (so auch BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6; B.v. 29.1.2007 – 25 CS 06.2206 – juris Rn. 5), denn im Falle eines Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis nicht umfasst wird. Auch hier ist die Antragstellerin – unabhängig etwaiger Eigentumsverhältnisse – als Halterin richtige Adressatin.
Die Anordnungen in Nrn. 3, 4 und 5 des Bescheids können auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Abs. 1 S. 1 TierSchG gestützt werden. Zur Vermeidung dessen, dass Tiere an ungeeignete Personen veräußert oder abgegeben werden könnten (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.1.2008 – W 5 S 07.1533 – juris Rn. 6) oder insbesondere auch um eine bloße „Scheinabgabe“ an Angehörige oder Freunde (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 16a Rn. 52) zu verhindern, bestehen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) der Anordnungen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Anordnung im Hinblick darauf, dass „ein noch vorhandener Tierbestand“ aufgelöst werden soll, auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Indem die Regelung auf Tiere im Sinne der Nr. 1 des Bescheids, d.h. nur Hunde und Katzen, jedoch ohne diese zahlenmäßig oder im Einzelnen zu benennen, abstellt, ist diese Anordnung für die Halterin von diesen Tieren hinreichend klar. Die Fristsetzung von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides ist dabei schon angesichts des langen Vorlaufs sowie der Schwere der Verstöße und der dadurch in einem höheren Maße zu besorgenden Gefahr für das Wohl der noch dort verbliebenen Hunde und Katzen auch angemessen. Insbesondere da ein Großteil der Hunde und Katzen (121 Tiere insgesamt) bereits fortgenommen war, handelte es sich auch nur noch um einen kleineren Bestand, so dass die Fristsetzung bereits dahingehend angemessen war.
c) Schließlich begegnet auch die in Nr. 11 enthaltene Veräußerungsanordnung und die Verpflichtung der Antragstellerin zu deren Duldung keinen Bedenken. Die Antragstellerin wurde auch hierzu angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann bei einem Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt und daher in der Folge dem Halter fortgenommen wurde, und bei dem eine anderweitige Unterbringung nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist, veräußert werden. Die – sofort vollziehbare – Fortnahme der Tiere und deren anderweitige pflegliche Unterbringung findet ihre Grundlage in dem (vorliegend im Eilverfahren nicht angegriffenen und daher nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid des Landratsamts vom 6. Juli 2021. Auch wenn es aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des offensichtlich wirksamen Bescheids (Art. 43 Abs. 1 und 3 BayVwVfG) nicht auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankommen dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.2012 – 7 C 5/11 – juris Rn. 31: Bestandskraft bzw. sofortige Vollziehbarkeit), geht das Gericht nach summarischer Prüfung gleichwohl von der Rechtmäßigkeit der Anordnung aus. Insofern wird auf die oben unter a) gemachten Ausführungen zu den Voraussetzungen für ein Haltungs- und Betreuungsverbot vollumfänglich Bezug genommen.
Darüber hinaus liegen die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Veräußerungsan ordnung ersichtlich vor. Insoweit konnte von der Antragstellerin nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass eine anderweitige Unterbringung der Tiere möglich ist bzw. eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Hunde und Katzen sichergestellt werden kann. Insoweit wurde der Halterin in Nr. 4 des (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheids vom 6. Juli 2021 hierzu bereits eine Frist gesetzt, um eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Darüber hinaus dürfte vorliegend auch eine Fallgestaltung gegeben sein, wonach unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Fehlverhaltens der Antragstellerin sowie im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit ausgeschlossen erscheint, dass ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten der Halterin zu erwarten ist, d.h. die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah sichergestellt werden können (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2023 – juris Rn. 17; VG Bremen, B.v. 12.5.2009, 5 K 3308/08, juris Rn. 19; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 33). Denn vorliegend war, wie gezeigt, aus veterinärfachlicher Sicht zweifelsfrei belegt, dass eine zeitnahe Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre; dementsprechend wurde gegenüber der Antragstellerin auch das entsprechende Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ausgesprochen.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist die Veräußerungsanordnung auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Zwar werden die zu veräußernden Hunde und Katzen im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die auf der Grundlage des Bescheids vom 6. Juli 2021 in Verbindung mit dem korrigierten Fortnahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 (vgl. Anlage 1 der Antragserwiderung vom 10. Januar 2021) bezogen auf die bei den Kontrollen am 7. Juli 2021, am 9. Juli 2021 sowie am 12. Juli 2021 fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebrachten Tiere, wonach es sich hierbei um 75 Katzen und 42 Hunde, mithin um 117 Tiere handelt (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation BayVGH, B.v. 31.1.2007 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 19f.). Soweit sich hierbei geringfügige zahlenmäßige Abweichungen ergeben haben, führt die Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 10. September 2021 zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nachvollziehbar aus, dass diese aufgrund der Meldung von Geburten (z.B. Fortnahme einer trächtigen Hündin) sowie auf Todesfälle beruhten (vgl. hierzu im Übrigen auch die ständig aktualisierte tabellarische Liste, die der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. August 2021 übermittelt wurde (Anlage 2 der Antragserwiderung vom 10. September 2021).
Auch im Hinblick auf die Ermessensausübung des Antragsgegners ergeben sich keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO. Insoweit ist der vom Antragsgegner gewährte Vorrang des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 1 TierSchG sowie den übrigen Regelungen des TierSchG einfachgesetzlich niedergelegten öffentlichen Interesses des Tierschutzes gegenüber den privaten, sich insbesondere aus Art. 14 GG ergebenden, grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin an der Tierhaltung nicht als unverhältnismäßig gewichtet anzusehen. Zudem wurde der Antragstellerin in Nr. 13 des Bescheids Gelegenheit gegeben, ihrerseits Kaufinteressenten oder nach § 2 TierSchG geeignete Personen oder Einrichtungen zu benennen, an welche die Tiere abgeben werden sollten. Auf Art. 12 Abs. 1 GG kann sich die Antragstellerin im Übrigen schon deshalb nicht berufen, da insoweit nach Aktenlage schon keine entsprechende Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel vorliegen dürfte (vgl. ablehnender Bescheid des Landratsamts – Gewerbe- und Gaststättenwesen vom 17. Oktober 2016, Bl. 372 d.BA sowie Bl. 244 d.BA).
3. Ebenso wenig war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 7 und 8 des Bescheids jeweils in der Fassung des Bescheids vom 29. Juli 2021 sowie in Nr. 9 des Bescheids anzuordnen. Insoweit bestehen nach gebotener summarischer Prüfung gegen die jeweilige Androhung von Zwangsgeldern keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese beruhen jeweils auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZG und sind hinsichtlich der gesetzten Fristen wie auch bezüglich der Höhe aufgrund der beharrlichen Weigerung der Antragstellerin über einen längeren Zeitpunkt, den Anordnungen des Antragsgegners nachzukommen, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Androhung unmittelbaren Zwanges in den Nrn. 6 und 10 des Bescheids, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 34 und 36 VwZG. Unmittelbarer Zwang ist das probate Mittel der zwangsweisen Auflösung eines Tierbestandes (vgl. Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 16a Rn. 53).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
D. Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. (einer entsprechenden Anwendung von) Nr. 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Insoweit war nicht der Auffangwert nach Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013 zugrunde zu legen. Vorliegend spricht Einiges dafür, dass die Antragstellerin die streitbefangenen Tiere gewerbsmäßig hielt. So sind in den Behördenakten zahlreiche Online-Verkaufsanzeigen dokumentiert. Eine reine Haltung zu privaten Zwecken dürfte vorliegend schon zahlenmäßig ausscheiden (vgl. im Übrigen auch Bescheid des Landratsamts – Gewerbe- und Gaststättenwesen vom 17. Oktober 2016, mit der gegenüber der Antragstellerin eine Erteilung einer Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden abgelehnt wurde (Bl. 372 d.BA)). Auch wenn weiterhin eine etwaige gewerberechtliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht vorliegt (vgl. Bl. 244 d. BA), so ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um Anordnungen handelt, die faktisch einer Gewerbeuntersagung gleichkommen. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2013 sieht als Streitwert für eine Gewerbeuntersagung den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,- Euro vor. Dieser war vorliegend für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren, Nr. 5.1 Streitwertkatalog 2013. Im Übrigen kann das Haltungsund Betreuungsverbot, die Verpflichtung zur Auflösung des noch verbleibenden Tierbestandes nebst Abgabeanordnung sowie die Anordnung der Veräußerung und Duldung durch die Antragstellerin als eine Einheit betrachtet werden, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689 – juris m.V.a. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – juris).


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