Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz wegen Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung

Aktenzeichen  Au 2 E 18.2057

Datum:
2.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21189
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 16.503,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.
Der am … geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin (Technischer Fernmeldeamtsrat, A12 – Stufe 8). Er ist bei der … im Bereich Konzerndatenschutz tätig. Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering am Beschäftigungsort … innerhalb der Organisationseinheit Group Headquarters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.
Unter dem Datum des 10./11. September 2018 wurde der Antragsteller dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 15.9.2015 – 31.8.2017). Der Beurteilung lagen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vom 29. August 2017 für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2016 (…) und vom 11. September 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017 (…) zugrunde.
Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Antragsteller – wie bereits in den Stellungnahmen seiner unmittelbaren Vorgesetzten – in allen sechs Einzelkriterien („Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“) die Bestnote („Sehr gut“)’. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der höchsten Ausprägung „++“ vergeben.
Der Antragsteller bestätigte am 16. Oktober 2018 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er ausführen, das Bewertungssystem der Antragsgegnerin sei mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar, da im Ergebnis immer eine Reihung nach der Wertigkeit der inngehabten Tätigkeit erfolge. Letztlich werde die Leistung nach der Wertigkeit der Tätigkeit beurteilt, was nach der neuen Rechtsprechung nicht zulässig sei. Mit der Begründung, der Antragsteller könne die Beurteilung „Hervorragend“ nicht erhalten, weil andere Beamte höherwertiger eingesetzt worden seien, sei die Gesamtbeurteilung des Antragstellers nicht hinreichend plausibel gemacht. Letztlich sei dies auch Konsequenz der Bildung rechtswidriger Vergleichsgruppen. Ein aktiver Beamter sei amtsangemessen einzusetzen, eine deutlich höherwertige Beschäftigung bleibe ihm damit versperrt. Dies führe dazu, dass letztlich nur beurlaubte Beamte die Möglichkeit hätten, die für eine Beförderung notwendige Bestnote zu erhalten. Zur Vermeidung einer Diskriminierung aktiver Beamter sei es daher erforderlich, für beurlaubte und aktive Beamte unterschiedliche Vergleichsgruppen zu bilden. Solange dies nicht geschehe, seien die Beurteilungen aktiver Beamter in Ermangelung einer homogenen Vergleichsgruppe rechtswidrig.
Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
Mit Schreiben der … AG vom 28. November 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ mit dem Ergebnis „Sehr gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ stehe für die genannte Beförderungsliste mit acht Bewerbern eine Planstelle zur Verfügung. Mit dem genannten Ergebnis könne der Antragsteller daher leider nicht befördert werden. Es könnten vielmehr nur Bewerber befördert werden, die mit „Hervorragend ++“ bewertet worden seien.
Ausweislich eines internen Vermerks der Leiterin Appraisals & Promotion der … vom 13. November 2018 entschied diese bereits am 28. September 2018 vorbehaltlich der Betriebsratszustimmung, dass für die Einheit 0185_GHQ zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A13 der Beigeladene ausgewählt werde. Die Betriebsratsbeteiligung sei zwischenzeitlich erfolgt und habe zu keinen Änderungen geführt. Hinsichtlich der Gründe für die Auswahl wurde auf eine beigefügte Beförderungsliste verwiesen. In der acht Personen umfassenden Liste ist der Beigeladene (wie eine weitere Person) mit einer aktuellen Gesamtbeurteilung mit „Hervorragend“ und einer Ausprägung von „++“ geführt. Der Antragsteller befindet sich mit einer aktuellen Gesamtbeurteilung von „Sehr gut“ und einer Ausprägung von „++“ auf Rang vier der Liste.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2018 legte der Antragsteller hinsichtlich des Schreibens der … vom 28. November 2018 Widerspruch ein. Die Beurteilung des Antragsstellers sei rechtswidrig. Die Widerspruchsbegründung enthält an dieser Stelle zunächst einen Textbaustein, mit dem angeblich die Begründung des Widerspruchs gegen die Beurteilung vom 16. Oktober 2018 wiederholt werden soll. Diese Textpassage war jedoch im Widerspruch vom 16. Oktober 2018 nicht enthalten und betrifft auch inhaltlich offensichtlich nicht den Fall des Antragstellers. Auch die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig, was sich aus den „Erfahrungen … aus der jüngeren Vergangenheit“ ergebe.
Auch über diesen Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Am 13. Dezember 2018 hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Beantragt ist (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verpflichten, im Rahmen der Beförderungsrunde 2018 nach Besoldungsgruppe „A13_vz“ keine Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Zur Begründung wurde in der Antragsschrift zunächst im Wesentlichen ausgeführt, das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin führe dazu, dass lediglich beurlaubte und wesentlich höherwertig eingesetzte Beamte überhaupt die Möglichkeit hätten, das Gesamturteil „Hervorragend“ zu erhalten. Die Antragsgegnerin möge insoweit mitteilen, wie die auf der Bewerberliste geführten Beamten eingesetzt seien. Die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig. Gleiches gelte für die Beurteilung des Antragsstellers (insofern wiederholt die Antragsbegründung die Widerspruchsbegründung vom 16. Oktober 2018). Soweit die Antragsgegnerin hierzu in anderen Verfahren mittlerweile vortrage, höherwertig eingesetzte Beamte müssten besser bewertet werden und insofern auf das Erfordernis einer Quotierung im Sinne von § 50 Abs. 2 BLV verweise, sei dies rechtswidrig, weil § 50 Abs. 2 BLV voraussetze, dass eine heterogene Vergleichsgruppe vorliege, was jedoch nicht der Fall sei, wenn Beamte verglichen würden, die Stellen mit (deutlich) unterschiedlicher Wertigkeit innehätten. Schließlich müsse überprüft werden, ob die Beurteiler und die Berichterstatter ein höheres Statusamt innehätten als die Beurteilten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die erfolgte Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin mit fünfstufigen Einzelnoten und sechsstufigen Gesamtnoten sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und anderen Oberverwaltungsgerichten als rechtmäßig bestätigt worden. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ stehe in der den Antragsteller betreffenden Einheit „0185_GHQ“ nur eine Beförderungsplanstelle zur Verfügung. Es sei daher eine Reihung der acht Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen worden; auf dieser Basis sei sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Hierbei habe der Antragsteller mit seiner Beurteilung „Sehr gut ++“ aufgrund anderer besserer Bewerber nicht berücksichtigt werden können. Die genannte Beurteilung des Antragstellers sei auch rechtmäßig. Die beiden Beurteiler hätten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 inne und damit ein höheres Statusamt als der Antragsteller. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers sei erkannt und berücksichtigt worden. Dass bei den Postnachfolgeunternehmen eine Vielzahl von Beamten beurlaubt und (zum Teil deutlich) höherwertiger beschäftigt würden, sei eine vom Gesetzgeber gewollte und geschaffene Situation. Auch der Beigeladene sei beurlaubt und mit der Wertigkeit „ATI1-2“ beschäftigt, was der Besoldungsgruppe A 15 entspreche. Der Beigeladene sei deshalb laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt. Bei einem Beamten, der längere Zeit höherwertig eingesetzt sei, sei davon auszugehen, dass er die geringeren Anforderungen seines Statusamtes besser erledigen würde, als die des höherwertigen Amtes. Ein solcher Bewährungsvorsprung könne und müsse auch bei der Beurteilung Berücksichtigung finden. Vorliegend habe der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen deutlichen Bewährungsvorsprung. Es sei daher nicht zu beanstanden, den Antragsteller mit dem Gesamtergebnis „Sehr gut, Ausprägung ++“ in der Beförderungsliste zu führen.
Mit Schreiben vom 3. April 2019 ließ der Antragsteller seinen Antrag weiter begründen. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates werde bestritten. Die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig. Wie der Antragsteller habe der Beigeladene in allen Einzelmerkmalen die Note „Sehr gut“ erhalten. Warum sich dann aber bei diesem das Gesamturteil „Hervorragend ++“ ergebe, erschließe sich – gerade im Vergleich zur Beurteilung des Antragstellers – nicht. Allein die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen rechtfertige die Höchstnote nicht. Es werde bestritten, dass sich die beiden Beurteiler „insoweit Kenntnisse“ verschafft hätten. Wolle man auf die Höherwertigkeit abstellen, setze dies voraus, dass dem Beigeladenen die höherwertige Stelle zu Recht übertragen worden sei. Insofern werde Akteneinsicht in die Auswahlvorgänge beantragt.
Mit weiterem Schreiben vom 8. April 2019 ließ der Antragsteller vortragen, insbesondere in der Konstellation fünfstufiger Einzelmerkmale und sechsstufiger Gesamtbeurteilungen müsse das Gesamturteil besonders begründet werden. Weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus dem Gesamtsystem der Beurteilung ergebe sich ein hinreichender Maßstab, wie anhand der Einzelmerkmale auf ein Gesamturteil und einen Ausprägungsgrad geschlossen werden solle. Werde ein Beamter in allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt, sei ein Gesamturteil mit „Sehr gut“ nicht hinreichend plausibilisiert, wenn noch eine höhere Notenstufe zur Verfügung stehe. Die Mitteilung, die Beurteiler stünden hinsichtlich ihres Statusamtes über dem Antragstel 17 ler, genüge nicht. Nach den neuen Beurteilungsrichtlinien würden an den Beurteilungen Erst- und Zweitberichterstatter mitwirkten, denen die Erstellung der Beurteilungsentwürfe und die Richtwertprüfung übertragen sei. Insofern werde die Vorlage der Unterlagen zur Richtwertprüfung durch die Antragsgegnerin beantragt. Schließlich widersprächen die von der Antragsgegnerin vorgehaltenen IT-Tools mit Formulierungsvorschlägen für die Beurteiler dem Gedanken einer freien Entscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Die Antragsgegnerin führte mit Schreiben vom 16. April 2019 aus, die Erstellung und Überprüfung der Beurteilungen erfolge im Vorfeld nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin i.d.F. vom 24. August 2018. Danach würden die Beurteilungen zwar von Erst- und Zweitberichterstattern vorbereitet und von diesen mit den Beurteilern erörtert. Die endgültige Entscheidung über die Beurteilung werde aber nach der Beurteilungsrichtlinie von den Beurteilern selbst getroffen. Es sei vom Antragsteller nicht dargelegt worden, dass in seinem Fall von diesem Prozedere abgewichen worden sei. Die Beteiligung des Betriebsrates sei erfolgt, dieser habe am 15. Oktober 2018 zugestimmt.
Unter dem 25. April 2019 machte der Antragsteller geltend, nach § 6 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und deren Konzernbetriebsrat über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der … (KBV Beamtenbeurteilung) in der Fassung vom 9. Dezember 2017 werde der Prozess der Erstellung der Stellungnahmen der Führungskräfte mit IT-Tools unterstützt, die mit dem Konzernbetriebsrat zu vereinbaren seien. Auf diese Art und Weise sei auch die Stellungnahme der Führungskraft des Antragstellers zustande gekommen. Die Beurteilung sei daher nur rechtmäßig, wenn das entsprechende IT-Tool mit dem Konzernbetriebsrat vereinbart worden sei. Es werde beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die entsprechende Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat vorzulegen.
Hierzu entgegnete die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019, die Vorlagepflicht nach § 99 VwGO erstrecke sich nur auf entscheidungserhebliche Vorgänge, zu denen die Vereinbarung nach § 6 KBV Beamtenbeurteilung nicht gehöre. Das Tool stelle lediglich eine Hilfe für Führungskräfte dar und nehme keinen inhaltlichen Einfluss. Im Tool bestehe die Möglichkeit, die Stellungnahme anhand von Freitext 19 und/oder Textbausteinen zu erstellen. Für die Textbausteine sei eine Ampellogik hinterlegt. Durch die Farbe werde angezeigt, ob die gewählte Bewertung zur gewählten Note passe. Es sei jedoch möglich hiervon abzuweichen, eine Bindung der Führungskräfte an die Ampellogik bestehe nicht. Die ITtechnische Umsetzung der dienstlichen Beurteilung sei in der „Beilage 5 zur Anlage 2 der KBV AMS Umsetzung der dienstlichen Beurteilung“ mit dem Konzernbetriebsrat verhandelt worden. Es bestehe demnach eine kollektivrechtliche Regelung. Für das vorliegende Verfahren sei dies jedoch nicht entscheidungserheblich, da die Beilage lediglich der Erfüllung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG diene und keine Beurteilungsrichtlinie sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit das Vorlagebegehren einen behaupteten Bezug zu Fehlern oder Mängeln des Beurteilungsverfahrens habe. Da der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen das Bestprädikat „Sehr gut“ erhalten habe, sei unter keinen Umständen ersichtlich, dass das Vorlagebegehren für die Führung des vorliegenden Verfahrens dienlich sein könne.
Hierzu ließ der Antragsteller unter dem 23. und 24. Mai 2019 vortragen, bei einer fehlenden Zustimmung des Konzernbetriebsrates zu jeder einzelnen Version des Tools liege offensichtlich ein Verfahrensfehler vor. Die Beilage vom 27. Juni 2018 könne keine Relevanz für die maßgeblichen (früheren) Zeiträume haben.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 teilte das Gericht dem Antragsteller mit, dass die Gericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben werde, solange der Antragsteller nicht substantiiert darlege, inwiefern die Möglichkeit bestehe, dass der Inhalt der Beilage irgendeinen Einfluss auf das Verfahren und die Rechte des Antragsstellers haben könnte. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hat das Gericht den zur Beförderung vorgesehenen Konkurrenten zum Verfahren beigeladen. Er hat sich nicht geäußert.
Bereits am 27. März 2019 hat der Antragsteller Untätigkeitsklage im Hinblick auf seinen noch nicht beschiedenen Widerspruch gegen seine Beurteilung erhoben (Au 2 K 19.449), über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung der Klage verweist der Antragssteller dort auf seinen Widerspruch vom 16. Oktober 2018. Die Antragsgeg 22 nerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen zur Verteidigung der dienstlichen Beurteilung aus dem vorliegenden Verfahren.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, wobei die in den vorliegenden Fällen der Beförderungskonkurrenz erforderliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage in Prüfungsdichte und -intensität nicht hinter den Anforderungen eines Hauptsacheverfahrens zurückbleiben darf (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 19.09 – BVerwGE 138,102; BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 12). Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 54).
a) Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BayVGH, B.v. 26.2.2004 – 12 CE 03.3053 – juris Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers gegeben. Denn ein unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2007 – 2 C 21.06 u.a. – BVerwGE 129, 272 – juris Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, da die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er – etwa aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Konkurrentenmitteilung – unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 12; U.v. 4.11.2010 -2 C 16.09 – juris Rn. 27).
Die Antragsgegnerin hat vorliegend das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderung nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würde der Beigeladene nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung des Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 6 CE 15.2232 – juris Rn. 7).
b) Jedoch hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
aa) Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen – wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A13 bewerteten Beförderungsamts – muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 -ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 6 CE 15.2583 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 7; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 -juris Rn. 8).
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den -ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 -2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 8; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 9).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 9; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 -juris Rn. 10).
bb) Gemessen daran ist vorliegend ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht dargelegt, dass die … bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamts den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat (vgl. zur Beförderungsrunde 2015 bereits: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris).
(1) Zunächst ist die Beurteilung des Antragstellers vom 10./11. September 2018 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der … beschäftigten Beamtinnen und Beamten in der zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag (vgl. dazu BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34.04 – BVerwGE 124, 356 – juris Rn. 9) am 31. August 2017 gültigen Fassung der 5. Aktualisierung vom 29. Mai 2017 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der …“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regelfall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV , § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV ; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13).
(a) Gegen dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der … als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 13; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 14).
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der … diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 6 CE 15.2288 – juris; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 14; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15).
Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die – eingeschränkte -gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der … zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 -1 B 2/16 – juris Rn. 18). Fehl geht auch der Vortrag der Antragstellerseite, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach den selben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamten auch gelten, d.h. im Vergleich zum Statusamt höherwertige Dienstposten sind bei beurlaubten Beamten ggf. positiv zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 22).
Soweit der Antragsteller einwendet (oder vielmehr vermutet), er habe als amtsangemessen eingesetzter Beamter im Beurteilungssystem der … trotz Erbringung von Spitzenleistungen (6 x „Sehr gut“ in den Einzelbewertungen) überhaupt keine Chance, die Spitzennote „Hervorragend“ in einem der drei Ausprägungsgrade zu erhalten, zeigt er keinen systemischen Mangel des Beurteilungssystems auf. Die Note „Hervorragend“ wird zwar in der Regel, aber nicht ausschließlich an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte mit Spitzenbewertungen vergeben (vgl. hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76 – juris Rn. 21 f.). Die Aufspreizung der Noten für das Gesamturteil gerade im oberen Bereich („Hervorragend“ und „Sehr gut“ mit jeweils drei Ausprägungsgraden) soll einerseits den nötigen Raum für eine sachgerechte Beurteilung solcher Beamten schaffen, die bei sehr guten oder sogar Spitzenleistungen zugleich – teilweise deutlich – höherwertig eingesetzt sind; denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „Sehr gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 15 m.w.N.). Daneben soll sie aber auch solchen (amtsangemessen beschäftigten) Beamten zugutekommen, die ausweislich der beschreibenden Texte ihrer unmittelbaren Führungskräfte ein so hervorragendes Leistungsbild abgeben, dass ihre (innerhalb des Systems der Einzelnoten keine weitere Steigerung zulassenden) Bewertungen der Einzelmerkmale mit der Note „Sehr gut“ dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergeben (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 1 B 98/17 – juris Rn. 19). Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden. Sie führt nicht dazu, dass amtsangemessen beschäftigte Beamte von vornherein bei der Vergabe der Spitzennote „Hervorragend“ in unzulässiger Weise ausgegrenzt werden könnten.
(b) Gegen das konkrete Verfahren zur Beurteilung des Antragstellers ist in formeller Hinsicht nichts zu erinnern.
Insbesondere hatten beide Beurteiler ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 inne, sodass sich die Frage der Zulässigkeit einer Beurteilung durch ranggleiche Beamte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76 – juris Rn. 16) nicht stellt.
Der Hinweis des Antragsstellers auf die ungeklärte Funktion der sog. Berichterstatter im Beurteilungsverfahren verfängt schon deswegen nicht, weil im vorliegenden Beurteilungsverfahren solche Berichterstatter (zu Recht) nicht zum Einsatz gekommen sind. Die Berichterstatter sind erstmals in der – hier noch nicht maßgeblichen – Fassung der Beurteilungsrichtlinien vom 24. August 2018 (7. Aktualisierung) vorgesehen.
Auch die Rüge des Antragstellers, es sei nicht ersichtlich, dass der Konzernbetriebsrat jeder Version des IT-Tools zur Unterstützung der Führungskräfte bei der Erstellung der Stellungnahmen zugestimmt habe, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Der Vortrag des Antragstellers hierzu ist spekulativ. Ausgehend von der nachvollziehbaren und substantiieren Darlegung der Antragsgegnerin, das IT-Tool sei als „Beilage 5 zur Anlage 2 der KBV AMS Umsetzung der dienstlichen Beurteilung“ mit dem Konzernbetriebsrat verhandelt worden, hätte es dem Antragsteller oblegen, wenigstens ansatzweise darzulegen, inwiefern gleichwohl eine Verletzung kollektivrechtlicher Mitwirkungspflichten bestehe. Der Verweis darauf, dass jede Version des IT-Tools der Mitbestimmung unterliege, genügt hierfür nicht, da noch nicht einmal behauptet ist, dass es mehrere Versionen des Tools gibt.
Zudem ist aus Rechtsgründen zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte des Betriebsrates überhaupt auf die einzelnen beamtenrechtlichen Beurteilungen durchschlagen würde. § 6 KVB Beamtenbeurteilung dient der Erfüllung der Verpflichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der Betriebsrat zu beteiligen ist. Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führt jedoch nicht dazu, dass die von der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen betroffenen Personen ohne weiteres in ihren Rechten verletzt werden. So lehnt die ganz herrschende Rechtsprechung ein aus der bloßen Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG abgeleitetes „betriebsverfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot“ hinsichtlich der durch die technischen Einrichtungen bekanntgewordenen Sachverhalte zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers oder Beamten ab und nimmt vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen eine Abwägung zwischen den betroffenen (Persönlichkeits-)Rechten des Einzelnen und den Interessen an der Verwendung der gewonnen Informationen vor (BAG, U.v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15 – BAGE 157, 69 – juris Rn. 36; LAG Köln, B.v. 6.7.2018 – 9 TaBV 47/17 – juris Rn. 61 ff.; ähnlich VG Meiningen, B.v. vom 22.1.2018 – 3 P 50004/16 Me – juris Rn. 56). In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, in welchen Interessen oder gar Rechten der Antragsteller durch die Verwendung des streitgegenständlichen IT-Tools in einem Maße beeinträchtigt wäre, das dazu zwingen würde, einen unterstellen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als relevanten Verfahrensfehler im Beurteilungsverfahren einzustufen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin, der durch die vom Antragsteller selbst vorgelegten Fortbildungsunterlagen (Bl. 114 der Gerichtsakte) gestützt wird, dient das Tool letztlich der Stimmigkeitskontrolle von Formulierungen in Beurteilungen einerseits und der für ein bestimmtes Einzelmerkmal vergebenen Note andererseits. Ein individuelles Interesse des Antragsstellers, seine Beurteilung keiner solchen Stimmigkeitskontrolle zuzuführen, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn man allerdings annähme, dass eine (unterstellte) fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu einem vom Antragsteller rügefähigen Verfahrensfehler im Beurteilungsverfahren führen könnte, würde dies dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. In entsprechender Anwendung des in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ist ein Fehler nämlich dann unerheblich, wenn auszuschließen ist, dass er sich auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung ausgewirkt hat (OVG Lüneburg, U.v. 28.11.2000 – 2 L 3264/00 – juris Rn. 16 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich, wie sich die Verwendung des IT-Tools auf das Ergebnis der Beurteilung des Antragsstellers ausgewirkt haben sollte. Der Antragssteller hat hierzu trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts vom 28. Mai 2019 nichts vorgetragen. Ein tatsächlicher Einfluss des hier in Frage stehenden IT-Tools auf das inhaltliche Ergebnis der Beurteilung liegt schon deswegen fern, weil der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ erhalten hat und das Tool unstreitig nur die Phase der Abfassung der Stellungnahmen durch die unmittelbaren Führungskräfte, nicht aber die Beurteilung durch die Beurteiler als solche betrifft.
Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht keinen Anlass, den Sachverhalt insofern weiter aufzuklären.
(c) Die Beurteilung des Antragstellers ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Sie beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen ausführlichen und hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte vom 29. August 2017 und vom 11. September 2017, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A13 bewerteten Dienstposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und sechsmal die Bestnote „Sehr gut“ vergeben. Das Gesamturteil („Sehr gut ++“) ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten in der gebotenen Weise (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.) begründet (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 16; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, mithin nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „Rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwi 53 schen drei Stufen (Gut, Sehr gut, Hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (Gut, Sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „Sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten Notenstufe „Hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer – ggf. kurzen – Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 17; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 18).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich nicht etwa auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Zur Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung ist u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller im Statusamt A12 über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe in der Funktion Experte Privacy eingesetzt worden sei. Der Antragsteller sei ein außergewöhnlicher Mitarbeiter, der herausragend arbeite und somit optimal die gesteckten Ziele erreiche. Daneben zeichne ihn ein sehr gutes Sozialverhalten aus. Projektaufgaben und zusätzliche Aufgaben übernehme er sehr häufig und bereitwillig. Er habe eine herausragende Auffassungsgabe, könne Sachverhalte schnell überblicken, beurteilen und aufgrund seiner besonders hohen Fachkompetenzen richtige Entscheidungen treffen. Auch benachbarte Bereiche könne er mit seinen sehr guten Kenntnissen beeindrucken. Der Antragsteller halte sein außerordentliches Wissen stets auf dem neuesten Stand. Seine fundierte und sichere Urteilsfähigkeit ermögliche es ihm, auch in schwierigen Situationen eigenständig sehr gute Entscheidungen zu treffen. Seine ausgesprochen gute Analysefähigkeit ermögliche es ihm, stets ausgezeichnete Lösungen zu finden und in die Praxis umzusetzen. Als engagierter und motivierter Mitarbeiter begegne er wissbegierig neuen Herausforderungen. Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion werde das Gesamtergebnis „Sehr gut ++“ festgesetzt. Insgesamt entspreche die Leistung der Note „Sehr gut“, da er in allen sechs Einzelmerkmalen ein „Sehr gut“ erreicht habe. Gleichwohl könne in einer Gesamtbetrachtung und im Vergleich zu anderen Beamten die Note „Hervorragend“ nicht erteilt werden. Die Ausprägung „++“ signalisiere jedoch die Tendenz zur nächsthöheren Note. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ hätten auf der Beurteilungsliste der Vergleichsgruppe nur solche Beamte erhalten, die eine vergleichbare Leistung erbracht hätten und darüber hinaus höherwertiger eingesetzt worden seien. In einem separaten Textfeld waren zudem noch allgemeine Hinweise enthalten, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 19).
Da die vorliegenden Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar und plausibel dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keiner weitergehenden Begründung, da der innegehabte Dienstposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 19).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der Begründung des Gesamturteils nicht entnehmen, dass die beste Notenstufe allein den höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten sei; vielmehr wird dort lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der aktuellen Beurteilungsrunde nur diejenigen Beamten auf der Beförderungsliste die Bestnote „hervorragend“ erhalten haben, denen die Führungskraft im Beurteilungsbeitrag – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsposten -eine vergleichbare Leistung (also sehr gute Einzelleistungen) attestiert haben, die diese Leistung aber auf einem im Vergleich zum Antragsteller höherwertigen Arbeitsposten erbracht haben (vgl. zu einer identischen Formulierung BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76 – juris Rn. 23). Mit Blick auf den Antragsteller ergibt sich aus dem Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft nicht, dass er – im Quervergleich zum Beigeladenen – nicht nur sehr gute, sondern so herausragende Leistungen erbracht hat, dass trotz des „lediglich“ amtsangemessenen Einsatzes ausnahmsweise nur die Vergabe der Spitzennote als beurteilungsfehlerfrei erscheinen würde. Die textlichen Ausführungen zur Begründung der Beurteilung der Einzelkriterien bescheinigen dem Antragsteller zwar ein sehr gutes Leistungsbild; der für den Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeiträge enthält jedoch teilweise deutlich bessere Umschreibungen der Einzelleistungen durch dessen Führungskraft (dazu sogleich).
Nach alledem konnten die Beurteiler vorliegend mit der gegebenen textlichen (Positiv-)Begründung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums trotz einer Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ rechtsfehlerfrei im Gesamturteil zu einem Ergebnis „Sehr gut ++“ gelangen und mussten im Fall des Antragstellers kein Gesamturteil mit der Note „Hervorragend“ vergeben (vgl. zu exakt einer solcher Bewertung: BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17). Insbesondere bedurfte es keiner (weiteren) ausdrücklichen (Negativ-)Begründung, weshalb der Antragsteller nicht das Gesamturteil „Hervorragend“ erhalten hat.
(2) Auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 28. August 2018 lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigt vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller war der Beigeladene – ebenfalls Beamter im Statusamt A12 -im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren Dienstposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt. Seine Funktionsbewertung „AT1-2“ entspricht der Besoldungsgruppe A15 (vgl. OVG NW, B.v. 19.1.2016 – 1 B 895/15 – juris Rn. 28). Auch die Beurteilung des Beigeladenen beruht – richtlinienkonform – auf einer Stellungnahme vom 29. September 2017, die von der unmittelbaren Führungskraft bezogen auf den Dienstposten ohne Berücksichtigung des Statusamts abgegeben worden ist. In der Stellungnahme erhielt der Beigeladene in allen Bereichen die Bestnote „Sehr gut“. Auch die Bewertung der Leistung des Beigeladenen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in der Ausprägung „++“ ist mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteiler haben sich insoweit in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt (A12) und höherwertigeren Dienstposten (A15) auseinandergesetzt. Bei der Begründung des Gesamturteils ist insoweit vermerkt, dass der Beigeladene im gesamten Beurteilungszeitraum in der Funktion „Senior Experte AT Security bei der Group Headquarters“ höherwertig eingesetzt worden ist. Jedoch war der höherwertige Dienstposten des Beigeladenen ausweislich der Begründung des Gesamturteils letztlich nicht der (allein) maßgebliche Grund für die Vergabe der Bestnote „Hervorragend ++“. In der Begründung des Gesamturteils werden dem Beigeladenen u.a. ein exzellentes persönliches und fachliches Kompetenzprofil, ein höchst selbstständiges Vorgehen, hervorragende Arbeitsergebnisse, höchstes Verantwortungsbewusstsein und eine hervorragende Fähigkeit zur Motivation anderer bescheinigt. Nach Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse werde der Beigeladene daher mit der Bestnote „Hervorragend ++“ beurteilt. Angesichts des deutlich höherwertigen Dienstpostens des Beigeladenen und der hiervon unabhängigen leistungsbezogenen Begründung des hervorragenden Gesamtergebnisses des Beigeladenen ist die Vergabe der Bestnote „Hervorragend“ – auch im Quervergleich zum Antragsteller -plausibel begründet.
Das Gericht kann bei alledem – entgegen der Auffassung des Antragsstellers – dahinstehen lassen, ob dem Beigeladenen die höherwertige Tätigkeit zu Recht übertragen wurde. Maßgeblich für die Beurteilung eines Beamten ist allein die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht dagegen, ob ihm der Dienstposten, auf dem diese Leistung erbracht wurde, zu Recht übertragen wurde. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390; B.v. 25.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 23). Der Streitwert errechnet sich aus dem Dreifachen des Grundgehalts der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 13, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2018 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 5.501,10 Euro belief.


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