Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen zwangsweise Versetzung aus Ganztagsklasse in Halbtagsklasse

Aktenzeichen  7 CE 21.2926

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41443
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 7 Abs. 1
BayEUG Art. 49 Abs. 1 S. 1, 86 Abs. 2 Nr. 6 lit. c

 

Leitsatz

Hat eine schulorganisatorische Maßnahme faktisch identische Folgen wie eine gleichlautende Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 oder Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c BayEUG, ist die Abgrenzung zwischen beiden in erster Linie anhand des mit der konkreten Maßnahme verfolgten Ziels vorzunehmen. Hierbei ist auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. (Rn. 13)

Verfahrensgang

Au 3 E 21.2013 2021-10-20 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des vom Antragsteller auszugsweise vorgelegten, anschließend beim Amtsgericht – Familiengericht – N … angeforderten Beschlusses vom 4. Dezember 2015 davon ausgegangen, dass der Vater des Antragstellers lediglich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für diesen hat. Offenbleiben kann, inwieweit die im angegriffenen Beschluss vertretene Ansicht zutreffend ist, der Antragsteller werde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht, auch nicht aufgrund von § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB ordnungsgemäß vertreten, da der Vater nicht alleinsorgeberechtigt sei. Nach dem nun im Beschwerdeverfahren vorgelegten unanfechtbaren Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 2017 übt der Vater des Antragstellers seit Juni 2017 die alleinige elterliche Sorge für diesen aus. Der Vater des Antragstellers war damit befugt, diesen im Verfahren alleine zu vertreten.
2. Das Verwaltungsgericht hat den in der Sache gleichwohl geprüften Anordnungsanspruch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Dabei überzeugt die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht, die Zuweisung des Antragstellers zu dem gebundenen Ganztagsangebot finde aufgrund bestehender Verwaltungspraxis zu Beginn jedes Schuljahrs neu statt. Selbst wenn es eine derartige Verwaltungspraxis gäbe, verhält sich die Grundschule N … (im Folgenden: Grundschule) im Schreiben vom 10. September 2021 nicht dazu, dass sie von einer solchen Verwaltungspraxis Gebrauch machen wollte. Hiergegen spricht auch – worauf der Antragsteller zutreffend verwiesen hat -, dass das neue Schuljahr bereits begonnen hatte (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayEUG). Zudem wäre es von der Grundschule zu erwarten gewesen, dass eine derartige Beendigung der Zuweisung zur Ganztagsklasse dem Vater des Antragstellers rechtzeitig zum Ende des vorangegangenen Schuljahrs mitgeteilt worden wäre. Soweit der Antragsgegner auf das Schreiben der Grundschule vom 24. Februar 2021 verweist, ergibt sich hieraus lediglich, dass man zugunsten des Antragstellers eine Verkürzung der Unterrichtspflichtzeit auch im damals laufenden Schuljahr 2020/21 gestatten wollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Grundschule im Fall des Antragstellers von einer derartigen Verwaltungspraxis Gebrauch machen wollte.
b) Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf verwiesen, dass die Schulleiterin der Grundschule den Antragsteller nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayEUG aus pädagogischen Gründen im Rahmen ihrer rechtlichen, organisatorischen und pädagogischen Gesamtverantwortung von der Ganztagsklasse in die Halbtagsklasse versetzen konnte.
aa) Die Zuweisung eines Schülers oder einer Schülerin zu einer bestimmten Klasse nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist eine Ermessensentscheidung der Schulleitung, die sich nach pädagogischen, personellen, organisatorischen und räumlichen Gegebenheiten richtet. Entscheidungen über die Bildung von Klassen sowie die Einteilung der Schüler in diese Klassen sind zunächst schulinterne Organisationsmaßnahmen, die nur den Unterrichtsbetrieb betreffen und daher grundsätzlich nicht in den eigenen Rechtskreis des Schülers oder der Erziehungsberechtigten eingreifen. Derartige schulorganisatorische Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage letztlich im verfassungsrechtlich verankerten Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG; Art. 130 Abs. 1 BV). Sie stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Schule, die hierbei grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Maßgebend sind neben pädagogischen auch räumliche Aspekte sowie die Gewährleistung eines effektiven Unterrichtsablaufs (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Sept. 2021, Art. 49 BayEUG, Anmerk. 4). Im Bereich der Schulorganisation werden die Grundrechte der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 und 128 Abs. 1 BV) und Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) begrenzt; die organisatorische Gliederung der Schule gehört grundsätzlich in den der Bestimmung durch Schüler und deren Eltern entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich. Mangels Außenwirkung stellt eine diesbezügliche schulorganisatorische Maßnahme keinen Verwaltungsakt dar.
bb) Der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Senats vom 10. September 2013 – 7 CS 13.1880 – (juris), bei dem es um die Bildung von Eingangsklassen an einer Grundschule ging, behandelt zwar nicht die vorliegende Fallgestaltung, dass ein Schüler, der, wie der Antragsteller, die ersten drei Grundschuljahre einer gebundenen Ganztagsklasse zugeteilt war, erst aufgrund schulischer Entscheidung zu Beginn des 4. Grundschuljahres in eine Regelklasse wechseln muss. Auch die zur Klassenbildung ergangene Grundsatzentscheidung des Senats vom 7. Dezember 1992 – 7 CE 92.3287 – (BayVBl 1993,185) bzw. der die Klasseneinteilung und die Höchstschülerzahl betreffende Beschluss des Senats vom 31. März 1999 – 7 ZE 99.12 – (juris) sind zu anderen Konstellationen ergangen. Wie in diesen Entscheidungen geht es aber auch im Fall des Antragstellers um die Frage, ob einem Schüler oder seinen Eltern bei einer Entscheidung der Schule über eine Klassenbildung verwaltungsgerichtlich durchsetzbare Rechtsansprüche zustehen (vgl. hierzu auch NdsOVG, B.v. 6.11.1980 – 13 B 28/80 – DVBl 1981,54 zur Auflösung einer Klasse und Verteilung der Schüler auf Parallelklassen; OVG NW, U.v. 16.2.1990 – 19 A 1882/88 – juris zur Neubildung von Klassen).
cc) Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats lassen sich daher grundsätzlich auf Fallgestaltungen wie die des Antragstellers übertragen. Aus Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayEUG folgt, dass die Zuweisung eines einzelnen Schülers bzw. einer einzelnen Schülerin auch ohne Einverständnis der Eltern während des laufenden Schuljahres sowohl von einer Parallelklasse in eine andere als auch aus einem Ganztagsangebot in eine Halbtagsklasse möglich ist, sofern dies ausnahmsweise aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
(1) Der Unterricht wird in der Regel nach Jahrgangsstufen in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Mit der Zuweisung eines Schülers in eine Klasse soll keine Rechtsposition geschaffen werden, weil sonst insbesondere organisatorische Änderungen nicht oder nur schwer möglich wären. Schüler und Eltern müssen organisatorische Detailregelungen wie die Verteilung in Klassen im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der allgemeinen Koordinierungsbedürfnisse innerhalb des Schulbetriebs hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 – 7 CS 13.1880 – juris Rn. 18 m.w.N.). Daher ist auch die auf pädagogische Erwägungen gestützte Zuweisung eines einzelnen Schülers in eine Parallelklasse oder von einer Ganztagsklasse in eine Halbtagsklasse grundsätzlich kein gerichtlich anfechtbarer Verwaltungsakt. Schüler und Eltern haben auch hinsichtlich derartiger schulorganisatorischer Maßnahmen grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Staat, solange dadurch ihre Rechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.1979 – 7. B – 432/79 – BayVBl 1980, 244).
(2) Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, eine Herausnahme aus der Ganztagsklasse sei nur als Ordnungsmaßnahme unter den Voraussetzungen des Art. 86 BayEUG und unter Beachtung der besonderen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen des Art. 88 BayEUG möglich, kann er nicht durchdringen.
Zwar lässt Art. 86 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c BayEUG bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung) die Versetzung eines Schülers oder einer Schülerin von einer Ganztagsklasse in eine Halbtagsklasse für die Dauer von mehr als vier Wochen zu. Mit der ebenso wie Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c BayEUG (Versetzung in eine Halbtagsklasse für bis zu vier Wochen) durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 398) geschaffenen Möglichkeit hat der Gesetzgeber eine Regelungslücke geschlossen. Der Erlass dieser Regelungen war erforderlich, da es sich bei beiden Ordnungsmaßnahmen weder um eine Versetzung in die Parallelklasse (Nr. 3) noch um einen Ausschluss vom Unterricht in einem Fach (Nr. 4) oder vom Unterricht insgesamt (Nr. 5 ff.) handelt (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 86 BayEUG, Anmerk. 9.3).
Anknüpfungspunkt beider Ordnungsmaßnahmen, die in der Form des Verwaltungsakts ergehen, ist dabei, wie für alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, allein ein regelwidriges Verhalten, also ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Schülers oder der Schülerin, dem mit der Ordnungsmaßnahme begegnet werden soll. Mit der Ordnungsmaßnahme soll erzieherisch auf den Schüler eingewirkt werden mit dem Ziel, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, zu Art. 86 BayEUG, Anmerk. 6). Anders als bei der Überweisung eines Schülers oder einer Schülerin aus einer Ganztagsklasse in eine Halbtagsklasse aus schulorganisatorischen Gründen ist die Versetzung nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c BayEUG ein gezielter Eingriff in deren Rechtssphäre mit dem Ziel, die äußeren Bedingungen des Unterrichts für den Schüler oder die Schülerin durch die Einordnung in eine andere Klassengemeinschaft zu ändern und damit gegen ein Fehlverhalten einzuschreiten. Hat eine schulorganisatorische Maßnahme faktisch identische Folgen wie eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 oder Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c BayEUG ist die Abgrenzung zwischen beiden in erster Linie anhand des mit der konkreten Maßnahme verfolgten Ziels vorzunehmen. Hierbei ist auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.
Hiervon ausgehend ist vorliegend die mit Schreiben der Grundschule vom 10. September 2021 der Großmutter des Antragstellers gegenüber angekündigte Maßnahme getragen von der Zielsetzung, dem Antragsteller mit einem Wechsel von der Ganztagsklasse in die Halbtagsklasse ein schulisches Umfeld zu schaffen, das sich vorteilhaft auf seine Lernleistungen und seine Persönlichkeitsentwicklung auswirken kann. Anhaltspunkte dafür, dass in Wahrheit eine Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller ergriffen wird, sind in keiner Weise erkennbar. Nach dem Wortlaut des Schreibens soll der Wechsel vielmehr dazu beitragen, dass der Antragsteller in einem neuen Umfeld, einer neuen Klassengemeinschaft und mit einer neuen Lehrerin unbefangen in sein letztes Grundschuljahr starten kann. Als Grund hierfür ist ausdrücklich genannt, dass die regelmäßig wechselnden Bezugspersonen wie verschiedene Lehrer und Personal, die offene Lernform sowie die langen Schulzeiten des Ganztagsangebots wenig Raum böten, den Bedürfnissen des Antragstellers gerecht zu werden. Auch wenn die Grundschule im Schreiben vom 10. September 2021 ausdrücklich auch auf die verhärteten, eingefahrenen Strukturen innerhalb der Klassengemeinschaft des Antragstellers hingewiesen hat, sind Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wechsel in die Halbtagsklasse primär einem regelwidrigen Verhalten des Antragstellers begegnet werden soll, weder erkennbar noch werden sie substantiiert vom Antragsteller vorgetragen. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf, tatsächlich solle der Antragsteller wegen seines angeblich störenden und nicht regelkonformen Verhaltens aus seiner bisherigen Klasse herausgenommen werden, ist durch nichts belegt. Vielmehr ist dem Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2021 ausdrücklich zu entnehmen, dass von Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller abgesehen wurde.
dd) Die angegriffene Maßnahme beeinträchtigt den Antragsteller nicht unzumutbar.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BVerwG, B.v. 23.10.1978 – 7 CB 75/78 – DVBl 1979, 302; BayVGH, B.v. 10.9.2013 – 7 CS 13.1880 – juris Rn. 20 m.w.N.) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre.
(2) Hiervon ist auch aufgrund des Einwands seiner Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren, der Antragsteller empfinde die Nichtaufnahme in die Ganztagsklasse als Strafe, er leide derart unter der Situation, dass er sich in medizinischer und therapeutischer Behandlung befinde, nicht auszugehen.
Obwohl sein Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen hiervon nicht beeinträchtigt wird, handelt es sich bei der zwangsweisen Überweisung eines Schülers in eine Parallelklasse bzw. von einer Ganztagsklasse in eine Halbtagsklasse um einen gewichtigen Eingriff (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 431). Der Schüler wird aus der ihm vertrauten Klassengemeinschaft herausgenommen, beim vorangegangenen Besuch eines Ganztagsangebots ändert sich zudem der komplette schulische Tagesablauf des Schülers, weil zusätzlich die Nachmittags- und Hausaufgabenbetreuung anderweitig sichergestellt werden müssen. Dies verkennt der Senat nicht. Da mit der zwangsweisen Überweisung eines Schülers von einer Ganztagsklasse in eine Halbtagsklasse erhebliche Konsequenzen verbunden sind, sind an die Begründung einer solchen Maßnahme besondere Anforderungen zu stellen.
Nach dem Vortrag des Antragsgegners und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist die angegriffene Maßnahme pädagogisch gerechtfertigt, vom Erziehungsauftrag der Grundschule gedeckt und nicht mit einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller verbunden.
Die angegriffene Maßnahme der Grundschule ist nach den Ausführungen im Schreiben vom 10. September 2021 erkennbar von der pädagogischen Absicht getragen, dem Antragsteller einen Neustart in einem unbelasteten sozialen Umfeld zu ermöglichen. Für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen auch die vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Abdruck zugeleitet wurden. Diese belegen die pädagogische Einschätzung der Grundschule, dass und warum die vom Antragsteller drei Jahre lang besuchte gebundene Ganztagsschule nicht der richtige schulische Förderort für diesen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen wird jedoch auch deutlich, dass der Antragsteller von Anfang an wegen seines Verhaltens auffällig war, die Klassengemeinschaft teils erheblich gestört hat und andere pädagogische Maßnahmen zu keiner Verbesserung der Lage geführt haben. Auch hierauf darf die Grundschule mit pädagogischen Maßnahmen reagieren (vgl. hierzu Rux, Schulrecht, Rn. 431). Darüber hinaus wurden der Vater und die Großmutter des Antragstellers im Laufe der Schuljahre immer wieder darüber informiert, dass der Antragsteller nicht unerhebliche Probleme im sozialen Umgang mit seinen Mitschülern und Mitschülerinnen innerhalb seiner Klassengemeinschaft hat und sich dies auf den Unterricht, aber auch auf die Lernsituation des Antragstellers auswirkt. Die Grundschule hat mehrfach versucht, in einen konstruktiven Dialog mit der Familie des Antragstellers einzutreten und gemeinsam mit dieser nach Lösungen für den Antragsteller zu suchen. Bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2021 wurde der Familie angeboten, dem Antragsteller durch einen Verzicht auf die Teilnahme am Nachmittagsangebot eine individuellere Förderung zu ermöglichen. Insgesamt belegen die vorgelegten Unterlagen die Bemühungen der Schule um den Antragsteller. Aus ihnen wird deutlich, dass das bisherige pädagogische Einwirken auf den Antragsteller und die Versuche der Grundschule, diesem einen Verbleib in der Ganztagsklasse zu ermöglichen, keinen durchgreifenden Erfolg hatten. Dass es nicht gelungen ist, eine einvernehmliche Lösung für den Antragsteller zu finden, hat nicht unerheblich mit der fehlenden Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft der Familie zu tun. Angesichts dessen reicht es nicht aus, dem lediglich entgegenzuhalten, der Antragsteller verhalte sich wie jedes andere Kind auch.
Soweit die Angewiesenheit des Vaters auf eine Ganztagsbetreuung des Antragstellers geltend gemacht wird, verfängt auch dies nicht. Den von der Grundschule vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass u.a. die Suche nach weiteren Fördermöglichkeiten für den Antragsteller am Nachmittag an der mangelnden Bereitschaft der Familie gescheitert ist, mit der Schule konstruktiv zusammenzuarbeiten.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 57).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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