Verwaltungsrecht

Einzelfall eines in der Hauptsache erledigten Klageverfahrens

Aktenzeichen  M 28 K 17.35845

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31577
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

Ordnet das Gericht im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO iVm § 36 Abs. 3 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung an, werden sowohl die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wie auch die Abschiebungsandrohung unwirksam (§ 37 Abs. 1 S. 1 AsylG); im Hauptsacheverfahren tritt dadurch Erledigung ein.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 22. Januar 2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 der Erledigung zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen:
Vorliegendes Klageverfahren hat sich durch den stattgebenden Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2018 im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 28 S 17.35846) erledigt. Diese Erledigung ist der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, weshalb die Beklagte die Kosten zu tragen hat (vgl. zum Ganzen auch VG München, B. v. 3.5.2017 – M 2 K 17.34076 – juris Rdnr. 4 ff.):
Mit Beschluss vom 12. Januar 2018 hatte das Gericht dem Antrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 9. März 2017 entsprochen, wobei dieser Bescheid eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Gewährung internationalen Schutzes bereits durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union) zum Gegenstand hatte. Wegen § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat bereits diese Stattgabe im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dazu geführt, dass sowohl die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1. des Bescheids vom 9. März 2017) als auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3. des Bescheids) unwirksam geworden sind. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist dadurch Erledigung eingetreten (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rdnr. 2 f.).
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat das Bundesamt nach dem stattgebenden Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Asylverfahren fortzuführen, d.h. es hat nunmehr in der Sache über den Asylantrag zu entscheiden. Gemäß § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt im Rahmen dieser Entscheidung auch erneut festzustellen, ob die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ggf. hat es im Rahmen dieser Entscheidung auch erneut über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Da mithin das Verfahren fortzuführen ist und in diesem erneut über die nationalen Abschiebungsverbote (Ziffer 2. des Bescheids vom 9. März 2017) und die Befristung (Ziffer 4. des Bescheids) zu entscheiden ist, ist auch insoweit durch die Stattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für vorliegende Klage entfallen. Die Stattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat deshalb auch in Bezug auf die nationalen Abschiebungsverbote und die Befristung zur Erledigung des Rechtstreits geführt.
Diese Erledigung ist allein der Sphäre der Beklagten zuzuordnen: Denn die Stattgabe im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beruhte darauf, dass im Einzelfall der Klägerin aufgrund der besonderen individuellen Umstände der Klägerin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. März 2017 jedenfalls in Bezug auf die Nichtfeststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands bestanden. Nach alldem entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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