Verwaltungsrecht

Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Missbrauchs polizeilicher Fahndungssysteme

Aktenzeichen  M 21a S 19.4505

Datum:
24.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9332
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5
BBG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.534,44 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19. August 2019 gegen die mit Bescheid vom 17. Juli 2019 mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt wurde.
Der 1994 geborene Antragsteller steht als Polizeimeister bei der Bundespolizei im Dienste der Antragsgegnerin. Er wurde mit Wirkung vom 25. Februar 2017 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Seit dem 13. August 2018 ist er vom Dienst suspendiert. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Entlassung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller war am 19. Oktober 2017 als Kontrollbeamter der Bundespolizeiinspektion Flughafen München III im Bereich der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle eingesetzt. Kurz nach Antritt seines Dienstes um 13:45 Uhr führte er ausweislich des Zugriffsprotokolls (Bl. 53 d. Disziplinarakte) zwischen 14:12 Uhr und 14:16 Uhr ohne dienstlichen Anlass in drei Fällen manuelle Abfragen im polizeilichen Auskunftssystem INPOL zur Person des Herrn M. durch.
Bei diesen Abfragen wurde jeweils ein Personentreffer zu Herrn M. angezeigt, wodurch dem Antragsteller signalisiert wurde, dass eine aktuelle Fahndungsnotierung vorliegt.
Bei der dritten Abfrage öffnete der Antragsteller die Fahndungsdatei zu Herrn M. und ließ sich deren Inhalt anzeigen, wodurch er umfängliche Kenntnis über den Inhalt der im System vorliegenden polizeilichen Erkenntnis erlangte.
Zu dieser Zeit lag folgende Fahndungsnotierung zu Herrn M. im System vor:
„Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig, Verdacht auf Schmuggel von Waffen/ Kriegswaffen; intensive Überprüfung der Person/des mitgeführten Fahrzeugs, ggf. Rücksprache mit BPolD“ (vgl. Bl. 55 d. Disziplinarakte).
Ein durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren zuvor abgehörtes Telefonat vom 17. Oktober 2017 zwischen dem Vater des Antragstellers und Herrn M. ergab folgende Erkenntnisse (Bl. 154 ff. d. Disziplinarakte):
Herr M. fragte, ob sein Sohn am Flughafen arbeite, was der Vater des Antragstellers unter Angabe des Ortes München bejahte. Herr M. sagte, dass er, wenn sie sich demnächst träfen, eine Frage an den Sohn habe.
Am darauffolgenden Tag wurde ein weiteres Telefonat mitgehört, bei dem es darum ging, ob Herr M. schon einmal seinen Pass verloren habe. Der Vater des Antragstellers habe sich hierüber mit seinem Sohn unterhalten, welcher meinte, dass man in einem solchen Fall oft derartige Probleme habe. Die Ermittler des LKA gingen davon aus, dass mit den „derartigen Problemen“ eine eingehende Kontrolle des Herrn M. an der Grenze am 23. und 24. September 2017 gemeint sei.
Herr M. verneinte jedoch den Verlust seines Passes, woraufhin der Vater des Antragstellers erwiderte, dass jemand dies morgen auf der Arbeit anschauen bzw. überprüfen werde und dann Bescheid gebe.
Am 19. Oktober 2017 wurde um 14:15 Uhr ein weiteres Telefonat mitgehört, bei dem der Vater des Antragstellers dem Herrn M. mitteilte, dass sein Sohn zurückgeschrieben habe, dass er nichts gegen Herrn M. gefunden habe, nachdem er „da mal rumgewühlt habe“. Es sei „alles sauber und hübsch“. Er sei „halt in die Datenbank rein, weißt Du, bei der Arbeit“ und er habe gesagt „ich arbeite ja heute“.
Eine Weitergabe von im System gespeicherten polizeilichen Informationen konnte dem Antragsteller ausweislich des Ermittlungsberichtes nicht nachgewiesen werden.
Daneben ergab eine Zugriffsauswertung der Protokolldatei des INPOL-Systems, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 5. Februar bis 18. November 2017 in insgesamt fünf Fällen auch seinen eigenen Namen im INPOL-System abgefragt hatte (vgl. Bl. 56 d. Disziplinarakte).
In der Personalakte befindet sich eine Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht und ein Rechtsfolgenhinweis, insbesondere wird auf die einschlägigen beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften hingewiesen (vgl. Bl. 17.4 d. Personalakte). Der Antragsteller hat am 1. September 2014 die Unterrichtung und den Erhalt dieser Belehrung quittiert (Bl. 17 d. Personalakte). Im Übrigen verweist die „Dienstanweisung für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik“ der Bundespolizei (Bl. 62 ff. d. Disziplinarakte) ebenfalls auf die Einhaltung des Geheim- und Datenschutzes nach den gesetzlichen Vorgaben.
Um den Erfolg des Ermittlungsverfahrens des Landeskriminalamts nicht zu gefährden, wurde erst am 30. Juli 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet (Bl. 35 f. d. Disziplinarakte).
Gleichzeitig ging das Bayerische Landeskriminalamt dem Verdacht einer Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) nach, woraufhin die Staatsanwaltschaft Landshut jedoch mit Verfügung vom 21. Juli 2018 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO absah und die Sache zur weiteren Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde abgab, weil ein Nachweis der Preisgabe von Informationen nicht zu führen war (Bl. 189 ff. d. Disziplinarakte). Das daraufhin als Bußgeldsache weiterverfolgte Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 2019 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt (Bl. 36 d. Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 13. März 2019 wurde der Antragsteller zu seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört (Bl. 273 ff. d. Disziplinarakte).
Der Personalrat stimmte der Entlassung in seiner Sitzung vom 21. bis 23. Mai 2019 mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zu (nicht nummeriert, s. UA 10 d. Disziplinarakte).
Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion München vom 17. Juli 2019, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 22. Juli 2019, wurde der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entlassen (Nr. 1) und die Wirksamkeit dieser Entlassung mit deren Zustellung verfügt (Nr. 2). Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (Nr. 4.).
Die Antragsgegnerin bezieht sich dabei im Wesentlichen auf den oben dargestellten Sachverhalt. Sie führt aus, dass die Abfrage sowohl der Daten des Herrn M. als auch die Abfrage der eigenen Personendaten des Antragstellers rechtswidrig gewesen sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller die Informationen aus dem INPOL-System seinem Vater oder Herrn M. auf andere Weise, d.h. auf nicht überwachten Kanälen, zur Kenntnis gebracht habe. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten schuldhaft gegen zahlreiche Dienstpflichten verstoßen, namentlich gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG), die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), die Pflicht zum rechtmäßigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 63 Abs. 1 BBG), die Wahrheitspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG), die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG). Er habe damit zugleich ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 BBG begangen. Als Beamter auf Probe könne der Antragsteller daher gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entlassen werden, wenn sein Verhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. In seinem Verhalten sei ein innerdienstliches Dienstvergehen zu sehen. Er habe polizeiliche Informationssysteme für private Interessen missbraucht, woraus ein Vertrauensverlust seitens des Dienstherrn folge. Hinzu komme, dass er sich anfällig für eine Manipulation durch Außenstehende gezeigt und auf deren Veranlassung hin gehandelt habe. Dies stelle neben dem Ansehensverlust für die Bundespolizei zugleich einen besonders schweren Vertrauensverlust dar, der das Verbleiben im Dienst für den Dienstherrn unzumutbar mache. Auch lasse die fehlende Einsicht des Antragstellers sowie dessen Nachtatverhalten nicht die Prognose zu, dass es sich bei dem Verhalten um einen „Ausrutscher“ gehandelt habe. Zudem könne von tätiger Reue keine Rede sein, da der Antragsteller immer nur so viel zugegeben habe, wie ihm aktuell nachweisbar gewesen sei. Außerdem habe er mit unwahren Behauptungen versucht, die dienstliche Notwendigkeit der Abfragen zu konstruieren. Nach alledem wäre bei einem Beamten auf Lebenszeit hier die Kürzung der Dienstbezüge möglich. Die Entlassung stehe zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, es komme aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers keine andere Entscheidung als eine Entlassung in Betracht. Die finanziellen Folgen einer Entlassung seien einer solchen stets immanent, im Übrigen habe der Antragsteller als ehemaliger Polizist gute Berufsaussichten, wie etwa im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe. Zudem könne er aufgrund seines jungen Alters noch unproblematische eine neue Ausbildung beginnen. Da der Antragsteller bereits seit mehreren Monaten von dem Entlassungsverfahren Kenntnis habe, komme die Entscheidung für ihn auch nicht überraschend, sodass er bereits etwas Geld für die Überbrückungszeit hätte ansparen können. Im Übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, da der Beamte seit fast einem Jahr mit dem Verbot der Führung von Dienstgeschäften belegt sei. Zudem sei das Vertrauensverhältnis aufgrund des o.g. Dienstvergehens so nachhaltig zerstört, dass ein Verbleiben im Dienst jeglichem öffentlichen Interesse widerspreche.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2019 hat der Antragsteller gegen seine Entlassung vom 17. Juli 2019 Widerspruch einlegen lassen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. August 2019, eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin beantragen lassen, unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. August 2019 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 28. August 2019 hat sich das Verwaltungsgericht Berlin örtlich für unzuständig erklärt und die Sache an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Der Antragsteller trägt vor, dass er bereits eingeräumt habe, zwei INPOL-Abfragen zu Herrn M. durchgeführt zu haben. Dies sei jedoch nicht auf die Weisung seines Vaters hin erfolgt. Eine dritte Abfrage, wie von der Antragsgegnerin behauptet, sei hingegen nicht erfolgt. Die Abfragen zu seiner eigenen Person hätten allein dem Zweck gedient, um andere Kontrollbeamte in die Technik am Kontrollpunkt einzuarbeiten bzw. um zu überprüfen, ob das System einsatzbereit sei und fehlerfrei funktioniere. Somit seien diese Abfragen rein dienstlichen Gründen zuzurechnen. Auch genüge die Begründung nicht den formellen Voraussetzungen, die an die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen seien. Im Übrigen sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, insbesondere liege keine Dienstpflichtverletzung vor. Soweit ihm zur Last gelegt werde, ein privates Mobiltelefon verwendet zu haben, sei dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, als keine Kontrolltätigkeit von Passagieren erfolgte. Auch liege mangels eines Auftrags seines Vaters keine Ausnutzung der dienstlichen Stellung für private Interessen vor. Zudem sei eine Ansehensschädigung für die Bundespolizei bzw. das Berufsbeamtentum durch das Verhalten des Antragstellers nicht ersichtlich. Da eine Weitergabe der Informationen an den Vater bzw. an Herrn M. nicht festgestellt worden sei, liege keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vor. Die Annahme, er habe die Informationen auf nicht überwachten Kanälen übermittelt, sei rein spekulativ.
Zwar liege in der bloßen Abfrage der Daten des Herrn M. ein Dienstvergehen, jedoch seien bei dessen Bewertung die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Zudem sei dies ein Einzelfall gewesen, zumal er auch bei anderen Verwendungen im Einsatzbereich der Bundespolizei stets einen ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten gezeigt habe. Vielmehr spräche die Tatsache, dass er seinem Vater gerade keine Daten habe weitergeben wollen, für den Antragsteller. Eine gleichwohl vorgenommene Datenabfrage sei aus rein persönlicher Neugierde erfolgt. Schließlich habe die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über eine Entlassung die zur Entlastung des Antragstellers angegebenen Beweismittel nicht herangezogen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen würde, sodass schon die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG nicht vorlägen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sinngemäß beantragt den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie teilweise ihr Vorbringen aus dem Bescheid vom 17. Juli 2019. Sie trägt weiter vor, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung weder formell noch materiell zu beanstanden sei. Diese sei nicht formelhaft, sondern nachvollziehbar, weil eine Beeinflussung durch Dritte im Raum stehe. Weiter hätten Ermittlungen ergeben, dass es sich bei der vermeintlichen persönlichen Neugierde um eine reine Schutzbehauptung handele und sehr wohl ein Auftrag seitens des Vaters des Antragstellers vorgelegen habe, da sich dieser am Tag vor der Datenabfrage des Herrn M. mit dem Antragsteller unterhalten und Rückfragen zum Pass des Herrn M. gestellt habe. Zudem hätte der Antragsteller keinerlei Kenntnis vom Namen des Herrn M. haben können, ohne vorherigen Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 2 bis 4 der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 17. Juli 2019, auf den Inhalt der Disziplinarakte, die Personalakte des Antragstellers sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar; denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Auch die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots des effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (sog. Warnfunktion). Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.1974 – 1 BvR 75/74 – BVerfGE 38, 52/58 f.). Der Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26/01 – juris Rn. 6).
Dem wird die vorliegende Begründung (noch) gerecht. Auch wenn die Begründung von ihrem Umfang her recht knappgehalten ist, ändert dieser Umstand allein nichts an ihrer formellen Rechtmäßigkeit (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. Lfg. 2019, § 80 Rn. 247). Denn sie enthält nicht lediglich abstrakte Erwägungen, sondern benennt konkrete Umstände des Einzelfalles, insbesondere nimmt sie Bezug auf das bereits im Bescheid unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen auch des Antragstellers dargelegte Dienstvergehen. Die Bezugnahme auf den vorherigen Inhalt des Verwaltungsakts ist dabei zulässig, wenn erkennbar bleibt, worin das allgemeine Erlassinteresse besteht und was das spezifische Interesse an der sofortigen Vollziehung ausmacht (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. Lfg. 2019, § 80 Rn. 248 mit Hinweis auf OVG Schleswig, B.v. 2.3.2005 – 2 MB 1/05 – NVwZ-RR 2007, 187). Hier hat die Antragsgegnerin neben der Bezugnahme auf das „o.a. Dienstvergehen“ auch dazu Stellung genommen, dass der Antragsteller „bereits seit fast einem Jahr mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte belegt“ sei und das Vertrauensverhältnis zum Antragsteller „nachhaltig zerstört“ sei. Die Antragsgegnerin würdigt dabei auch im Einzelfall die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Hiervon ausgehend ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung vom 17. Juli 2019 bestehen.
Die Antragsgegnerin konnte die Entlassung auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG stützen.
Nach Maßgabe des § 2 BPolBG finden auf Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften und somit auch diejenigen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Anwendung. Polizeivollzugsbeamter im Sinne des BpolBG ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BPolBG i.V.m. § 1 Nr. 3 BPolBG-VO auch der Antragsteller im statusrechtlichen Amt eines Polizeimeisters.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigenden Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig ausscheidet. An die Stelle der disziplinarrechtlichen Ahndung tritt daher grundsätzlich die Sanktion der Entlassung. Diese ist allerdings keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche und somit der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäß § 113, 114 VwGO unterliegende Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 24/79 – BVerwGE 62, 280).
In formellrechtlicher Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken. Diese wurde nach Anhörung (Bl. 273 ff. d. Disziplinarakte) des Antragstellers mit Schreiben vom 13. März 2019 am 17. Juli 2019, verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Personalratsbeteiligung, von der zuständigen Behörde erlassen und mit einer Begründung sowie unter Angabe des Entlassungszeitpunktes dem Bevollmächtigten am 22. Juli 2019 zugestellt. Der Personalrat wurde dabei auch tatsächlich beteiligt und hatte der Entlassung zugestimmt.
Inhaltlich weist die angegriffene Entlassungsverfügung vom 17. Juli 2019 bei einer hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ebenfalls keine Mängel auf. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Beamte auf Probe den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt und sich sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft verhalten hat. Darüber hinaus ist hypothetisch zu prüfen, wie die Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge (durch Disziplinarverfügung) bei einem Beamten auf Lebenszeit aufgrund einer Anfechtungsklage des Beamten bzw. der Beamtin im Disziplinarverfahren beurteilt werden würde. Die Prüfung, ob eine dienstliche Verfehlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hat, ist anhand disziplinarrechtlicher Maßstäbe dergestalt vorzunehmen, dass hypothetisch festzustellen ist, wie die zuständige Disziplinarbehörde oder das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte (vgl. Hebeler in Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 34 Rn. 3). Im Übrigen muss die verfügende Behörde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben.
Die Wertung des innerdienstlichen Verhaltens des Antragstellers, der sich im Status eines Beamten auf Probe befindet, als Dienstvergehen ist nicht zu beanstanden. Nach § 77 Abs. 1 BBG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt.
In diesem Sinne ergibt sich bereits unter Berücksichtigung des seitens des Antragstellers selbst eingeräumten Sachverhalts der unerlaubten Datenabfrage, dass er insoweit ein Dienstvergehen begangen hat. Auch wenn der Antragsteller hier nur die Abfrage der Personendaten des Herrn M. in zwei Fällen eingeräumt hat, sieht es die Kammer als hinreichend erwiesen an, dass eine derartige Abfrage in drei Fällen erfolgte, wie es sich aus den Zugriffsprotokollen ergibt. Denn das Gericht hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Zugriffsprotokolle zu zweifeln.
Zudem geht das Gericht auch davon aus, dass der Antragsteller auf Veranlassung seines Vaters bzw. des Herrn M. die Daten abgefragt hat. Dies ergibt sich aus den vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mitgehörten Telefongesprächen vom 17. und 18. Oktober 2017 zwischen Herrn M. und dem Vater des Antragstellers. In diesen Gesprächen kommt zum Ausdruck, dass der Antragsteller bereits im Vorfeld der getätigten Datenabfrage in die Angelegenheiten des Herrn M. hinsichtlich der Nachfrage bzgl. des möglicherweise verlorenen Passes involviert war. Hinzu kommt, dass der Vater des Antragstellers ankündigte, dass jemand dies morgen auf der Arbeit anschauen bzw. überprüfen und dann Bescheid geben werde. Das Gericht geht davon aus, dass diese Person der Antragsteller selbst sein sollte, zumal es in einem vorherigen Gespräch darum ging, dass der Antragsteller am Flughafen arbeite. Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der Behauptung des Antragstellers, er habe nur aus reiner Neugierde die Personendaten des Herrn M. abgefragt, um eine Schutzbehauptung handelt. Denn der Antragsteller hat – was aufgrund der abgehörten Telefonate und der Einlassungen des Antragstellers ebenfalls feststeht – gegenüber seinem Vater später mitgeteilt, dass keine Datenbankeinträge zu Herrn M. vorlägen. Mit dieser Negativmitteilung hat der Antragsteller – zumindest nach außen – seinen Auftrag vermeintlich erfüllt. Ob der Antragsteller hier gegenüber seinem Vater die Unwahrheit über einen Treffer im Fahndungssystem gesagt hat, ist für die Frage, ob es einen Auftrag gab und er sich nach außen hin für einen solchen empfänglich gezeigt hat, nicht entscheidend.
Auch im Übrigen – von der tatsächlichen Informationsweitergabe an unbefugte Dritte abgesehen – hat das Gericht nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel, dass die weiteren, der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalte in der dort geschilderten Form zutreffen.
Bereits die Tatsache, dass sich der Antragsteller gegenüber einem außenstehenden Dritten empfänglich gezeigt hat, sich zur Begehung eines Dienstvergehens bewegen zu lassen, ist geeignet, das Ansehen der Bundespolizei sowie auch das Vertrauen in die Integrität der dort beschäftigten Beamten und Mitarbeiter in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der hier in Rede stehende Vorfall öffentlich bekanntgeworden ist oder nicht. Denn es ist allein entscheidend, ob die Tat abstrakt geeignet wäre, diese Wirkung gegenüber der Öffentlichkeit zu erzielen.
Darüber hinaus hat die unbefugte Datenabfrage zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Antragsteller insgesamt geführt. Es ist dem Dienstherrn daher nicht zumutbar, den Antragsteller im Amt eines Bundespolizeibeamten weiter zu beschäftigen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in einem sicherheitsrelevanten Bereich zum Einsatz gekommen ist und auch weiterhin zum Einsatz kommen würde, da dies die Tätigkeit eines Bundespolizeibeamten naturgemäß mit sich bringt. Es wäre dem Dienstherrn dabei auch nicht zumutbar, sofern überhaupt möglich, den Antragsteller in Zukunft auf einem weniger sicherheitsrelevanten Posten einzusetzen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe bis auf diesen Vorfall stets ein vorbildliches Verhalten hinsichtlich der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben an den Tag gelegt, so war die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts nicht gehalten, daraus zwingend eine positive Verhaltensprognose für die Zukunft abzuleiten.
Zudem liegt in der missbräuchlichen Nutzung dienstlicher Einrichtungen, wie hier dem INPOL-System, ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt bereits die Motivation der Neugierde den Tatbestand der Eigennützigkeit (BVerwG, U.v. 19.5.1998 – 1 D 20-96 – NVwZ 1999, 662/663), sodass dies erst recht bei einer Gefälligkeit für Dritte im Rahmen eines Auftrags bzw. einer Weisung gelten muss, insbesondere wenn der sensible und sicherheitsrelevante Bereich von polizeilichen Auskunftssystemen betroffen ist (vgl. auch Werres in BeckOK BeamtenR Bund, 18. Edition 2019, § 61 BBG, Rn. 11.1). Damit hat der Antragsteller zugleich die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht bzgl. eines achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens verletzt.
Gründe, die das Verhalten des Antragstellers rechtfertigen oder seine Schuld ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit er zu den Datenabfragen zu seiner eigenen Person vorträgt, er habe dies zu Anschauungszwecken bzw. zwecks Prüfung der Funktionsfähigkeit des technischen Systems getan, kann dies dahingestellt bleiben, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Denn auch ohne eine Berücksichtigung der eigenen Datenabfrage trägt der vorliegend zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehende Sachverhalt die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen.
Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Antragsteller aufgrund des Auftrages seines Vaters vorliegend möglicherweise in einer familiärsozialen Zwangslage befunden haben könnte, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung, dass sich der Antragsteller über zahlreiche Amtspflichten hinweggesetzt hat. Zwar hat der Antragsteller, wovon das Gericht hier mangels hinreichender Anhaltspunkte zugunsten des Antragstellers ausgeht, keine Daten an Dritte weitergegeben; dies ändert allerdings ebenfalls nichts an der rechtlichen Bewertung der begangenen Amtspflichtverletzungen, sondern allenfalls an deren Schwere bzw. am Vorliegen von zusätzlichen Verstößen, etwa gegen die Amtsverschwiegenheitspflicht (§ 67 BBG).
Die Antragsgegnerin ist daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Dienstvergehen des Antragstellers bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Das Gericht hat insoweit auf die einschlägige oder, in Ermangelung derselben, auf mutmaßliche Rechtsprechung der für das förmliche Disziplinarverfahren zuständigen Gerichte abzustellen (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 24/79 – BVerwGE 62, 280; OVG Schleswig, B.v. 18.4.2019 – 2 MB 21/18 – juris Rn. 17; VG München, B.v. 4.3.2002 – M 5 S 02.681).
So hat etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei einer Weitergabe von KfZHalterdaten an Dritte die Verhängung einer Geldbuße bestätigt (BayVGH, B.v. 13.8.2008 – 16b DZ 07.2822 – juris). Der vorliegend zu entscheidende Fall betrifft im Vergleich zur Abfrage von KfZ-Halterdaten sogar noch deutlich sicherheitsrelevantere Fahndungsinformationen. Zwar hat der Antragsteller diese hier nicht nachweislich weitergegeben, er hat sich aber dennoch als für eine Beauftragung durch Dritte empfänglich gezeigt. Insoweit wiegt der vorliegende Fall sogar schwerer, da staatliche Sicherheitsinteressen betroffen sind. Insbesondere hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 16.2.2012 – 16a D 10.107 – juris Rn. 108) bei einer Kumulation unerlaubter Datenabfragen wohl eine Entfernung aus dem Dienst für möglich. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch die unerlaubte Datenabfrage durch eine Beamtin auf Widerruf aus reiner Neugierde – also sogar ohne einen Auftrag außenstehender Dritter – in Kombination mit weiteren Dienstvergehen als für eine Entlassung ausreichend erachtet (BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397 – juris Rn. 36).
Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein Beamter auf Lebenszeit im vorliegenden Fall zumindest mit einer Kürzung der Dienstbezüge sanktioniert worden wäre.
Die Entlassung ist schließlich auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Denn nach ständiger Rechtsprechung wird jedenfalls bei Dienstvergehen vor Ablauf der Probezeit die Entlassung als die vom Gesetzgeber gewollte und vom Dienstherrn nicht näher begründungsbedürftige und damit grundsätzlich ermessensgerechte Entscheidung gewertet. Für eine gezielte Ermessenskontrolle besteht nur dann Veranlassung, wenn besondere Umstände vorliegen sollten, die es ausnahmsweise als ermessengerecht erscheinen ließen, von der Entlassung abzusehen (VG München, B.v. 4.3.2002 – M 5 S 02.681; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.6.2013 – OVG 6 S 1.13 – juris Rn. 55). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Nachdem die Entlassungsverfügung aus den oben genannten Gründen offensichtlich rechtmäßig ist und damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als derzeit gering anzusehen sind, überwiegt im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse an einer Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG. Die Jahresbezüge zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2019 hätten sich in der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 1 von monatlich 2.511,48 EUR auf insgesamt 30.137,76 EUR summiert. Da nicht ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Prüfung steht (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) sowie eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ergeht (Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), ist vorliegend ein Viertel der Jahresbezüge, mithin 7.534,44 EUR, als Streitwert festzusetzen.


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