Verwaltungsrecht

Entlassung von der Schule wegen Konsums von Drogen

Aktenzeichen  AN 2 S 18.00404

Datum:
6.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21895
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 86, Art. 88 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Eine Entlassung aus der Schule ist eine Schulordnungsmaßnahme, die aus spezial- und generalpräventiven Gründen regelmäßig keinen Aufschub bis zum Abschluss eines um die Hauptsache geführten Rechtsstreits duldet, es sei denn, gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen durchgreifende Bedenken. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Rahmen eines „Ermittlungsverfahrens“ vor dem Erlass einer Schulordnungsmaßnahme besteht nicht die Pflicht der Schule, den betroffenen Schüler im Rahmen einer Befragung zu belehren und stehen dem Schüler auch nicht die strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten zu. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bereits der Konsum von Drogen im schulischen Bereich rechtfertigt die Entlassung von der Schule. Bei der Weitergabe von Drogen innerhalb oder im Umfeld der Schule ist eine andere Entscheidung als die Entlassung kaum denkbar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller besuchte im laufenden Schuljahr 2017/2018 als Wiederholer die 9. Jahrgangsstufe der …Realschule … Aus Anlass einer gewalttätigen Auseinandersetzung am 9. Januar 2018 während des Musikunterrichts, bei der der Antragsteller und zwei Mitschüler sich in eine heftige Schlägerei verwickelten, wandten sich mehrere Schüler an die Schulleitung und gaben an, der Antragsteller habe einen Mitschüler von seiner E-Shisha rauchen lassen, die mit THChaltigen Inhaltsstoffen betrieben gewesen sei. Eine der Betroffenen (der Hauptkontrahent der Auseinandersetzung vom 9. Januar 2018) sei dabei vom Antragsteller gefilmt worden, wie er getorkelt sei und gelallt habe. Da er befürchtet habe, dass der Antragsteller das Video zu seinem Nachteil einsetzen werde, sei die Situation im Unterricht eskaliert. Zuvor hatte der Vater einer weiteren Mitschülerin im Rahmen eines Elterngesprächs die Schulleitung darum gebeten, seine Tochter vor Mitschülern zu schützen, die ihr Drogen zum Konsum angeboten hätten.
Im Rahmen seiner Befragung gab der Antragsteller zu, dass er Mitschüler von seiner E-Shisha habe ziehen lassen, welche THChaltiges Liquid enthalten habe. Den Stoff beziehe er von einem Mitschüler. Er habe diese Substanzen in der Schule dabei gehabt, weil er selbst bzw. zusammen mit anderen Freunden diese nach der Schule konsumieren wollte. Die Schule schaltete daraufhin die Polizei ein, welche beim Antragsteller und anderen Schülern THC-Liquids sicherstellte. Nach Aktenlage wurde beim Antragsteller und einem Mitschüler auch ein synthetisches Cannabinoid mit der Bezeichnung 5f-ADB festgestellt, bei der es sich laut einer Gesprächsnotiz der Schule mit der Kriminalpolizei … um eine gefährliche Substanz handele, die bereits zu Todesfällen geführt habe.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 verfügte die …Realschule die Entlassung des Antragstellers von der Schule.
Zur Begründung wurde auf den Erwerb, Besitz und Konsum von THChaltigen Liquids sowie einen Verstoß gegen § 10 Jugendschutzgesetz abgestellt. Der Antragsteller wurde ferner aufgefordert, sich umgehend an der nächst gelegenen Mittel- oder Realschule anzumelden, da er noch schulpflichtig sei. Hierzu wurde ihm die Mithilfe der Schule angeboten.
Der Antragsteller ließ hiergegen über seine Bevollmächtigten Klage erheben sowie beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass erhebliche Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Es werde bestritten, dass die Eltern des Antragstellers rechtzeitig und ordnungsgemäß belehrt worden seien, die Anhörung des Elternbeirats beantragen zu können. Zudem sei der Antragsteller vor seiner Anhörung durch die Schulleitung am 12. Januar 2018 nicht darüber belehrt worden, dass er nicht verpflichtet sei, Angaben zur Sache zu machen und, was noch gravierender sei, dass die Eltern des Antragstellers vor seiner Anhörung durch die Schulleitung nicht darüber informiert worden seien, dass eine Befragung ihres Sohnes zur Sache durchgeführt werden solle. Der Bescheid sei zudem auch inhaltlich rechtswidrig. Zwar sei laut dem Sicherstellungsprotokoll der Polizeiinspektion … beim Antragsteller am 12. Januar 2018 eine E-Zigarette (Verdampfer) mit geringfügigen Mengen Etilamphetamin (5f-ADB) sichergestellt worden. Dennoch sei mit Blick auf die in Art. 86 Abs. 2 BayEUG enthaltene Stufenfolge der Ordnungsmaßnahmen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt, dass lediglich ein sehr geringfügiger Verstoß des Antragstellers vorliege, der insbesondere nicht mit einer schulischen Gefährdung verbunden sei. Das gelte selbst dann, wenn davon auszugehen sei, dass der Antragsteller einen Verstoß gegen § 10 Jugendschutzgesetz begangen haben sollte und sich auch wegen des Besitzes und des Konsums von 5f-ADBhaltigen Liquids strafbar gemacht haben sollte. Eine abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft hierzu sei noch nicht ergangen. Wenn tatsächlich durch das diesbezügliche Verhalten des Antragstellers eine schulische Gefährdung eingetreten sei bzw. durch ihn verursacht worden sei, wäre es die Verpflichtung der Schulleitung gewesen, diese auch in dem angefochtenen Bescheid zu benennen und eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers am Verbleib an der Schule und an der Beendigung der Schulausbildung zum Ausdruck zu bringen. Letztendlich ergebe sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, dass eine derartige gerechte Abwägung nicht stattgefunden habe und dass man sich bei dem Schulausschluss des Antragstellers offensichtlich von dem Gedanken habe leiten lassen, „ein Exempel zu statuieren“.
Die …Realschule beantragte für den Antragsgegner konkludent,
den Antrag abzulehnen.
Der Disziplinarausschuss als pädagogisches Gremium habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums eine pädagogische Entscheidung nach Abwägung von einzelnen Möglichkeiten getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteinhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Schule vom 5. Februar 2018 anzuordnen, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage beseitigt werden kann. Gegen den Antragsteller wurde mit der Entlassung von der Schule eine förmliche Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG ausgesprochen, gegen die Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten (Art. 88 Abs. 8 BayEUG).
Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Entscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägt. Unter Beachtung der vom Gesetzgeber in Art. 88 Abs. 8 BayEUG getroffenen Entscheidung zur sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das Begehren des Antragstellers am weiteren Besuch der Schule bis zur Hauptsacheentscheidung. Eine Schulordnungsmaßnahme der hier in Rede stehenden Art duldet aus spezial- und generalpräventiven Gründen regelmäßig keinen Aufschub bis zum Abschluss eines um die Hauptsache geführten Rechtsstreits, es sei denn, gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen durchgreifende Bedenken. Solche Bedenken vermag die Kammer bei summarischer Kontrolle nicht zu erkennen. Die Entscheidung der Schule, den Antragsteller von der Schule zu entlassen, erscheint unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens rechtmäßig und verletzt den Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht in seinen Rechten.
Die angeordnete Maßnahme der Schule ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und hält sich auch materiell im Rahmen ihrer Rechtsgrundlage (Art. 86 Abs. 10 BayEUG).
Der Bescheid leidet nicht unter Verfahrensfehlern. Mit dem Disziplinarausschuss hat das nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) zuständige Gremium über die Ordnungsmaßnahme entschieden. Nicht nachvollziehbar erweist sich der Einwand, eine Belehrung über das Antragsrecht zur Mitwirkung des Elternbeirats habe nicht stattgefunden. Mit an die Eltern des Antragstellers gerichtetem Schreiben vom 15. Januar 2018 wurden diese sowie der Antragsteller zur Sitzung des Disziplinarausschusses am 30. Januar 2018 geladen, sowie auf die Mitwirkung des Elternbeirats und die Hinzuziehung eines Vertrauenslehrers hingewiesen. Die Eltern des Antragstellers haben zwar nicht, wie vorgesehen, den Erhalt und die Kenntnisnahme dieses Schreibens durch ihre Unterschrift bestätigt und das Schreiben an den Fachlehrer/Klassenleiter zurückgegeben. Die Mutter des Antragstellers hat gleichwohl mit Schreiben vom 25. Januar 2018 ihre Teilnahme am Disziplinarausschuss unter Bezugnahme auf das Datum 30. Januar 2018 beantragt, so dass mangels eines gegenteiligen qualifizierten Sachvortrags davon auszugehen ist, dass die Eltern auch das Einladungsschreiben vom 15. Januar 2018 erhalten haben müssen. Auch der Einwand, der Antragsteller sei vor einer Anhörung durch die Schulleitung am 12. Januar 2018 nicht darüber belehrt worden, nicht verpflichtet zu sein, Angaben zur Sache zu machen, vermag nicht durchzugreifen. Schulische Ordnungsmaßnahmen stellen keine Strafen dar, sondern dienen der Erziehung der Schüler (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 86 BayEUG, Rn. 1). Im Rahmen eines „Ermittlungsverfahrens“ vor dem Erlass einer Ordnungsmaßnahme besteht somit auch nicht die Pflicht der Schule, den betroffenen Schüler im Rahmen einer Befragung zu belehren und stehen dem Schüler auch nicht die strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 27.3.1980 – Vf. 4-VII/79 – NJW 1980, 1838, 1840). Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayEUG sehen lediglich vor, dass sowohl der Schüler selbst als auch seine Erziehungsberechtigten vor Erlass der Ordnungsmaßnahme anzuhören sind. In welcher Weise das Anhörungsverfahren durchzuführen ist, steht im Ermessen der Schule, bei dessen Ausübung die Schule die Schwere der Zuwiderhandlung sowie das Alter und die Persönlichkeit des betroffenen Schülers zu berücksichtigen hat. Deshalb bestand auch keine Verpflichtung, die Eltern des Antragstellers vor dessen Anhörung durch die Schulleitung am 12. Januar 2018 darüber zu informieren, dass eine Befragung ihres Sohnes zur Sache durchgeführt werden soll. Im Hinblick auf das Alter ihres Sohnes hätten sie insbesondere keine gemeinsame Anhörung in ihrem Beisein verlangen können.
Die Entlassung des Antragstellers ist auch der Sache nach rechtmäßig. Sie ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor, bei einer Gefährdung von Rechten Dritten oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Der Antragsteller hat durch den unerlaubten Besitz und die Weitergabe von Betäubungsmitteln (THC, HaschischÖl) an Mitschüler in dem besonders sensiblen Bereich des Drogenmissbrauchs gravierend gegen die schulische Ordnung, den Erziehungsauftrag, aber auch gegen Belange der Mitschüler verstoßen. Der Erziehungsauftrag der Schule würde in besonderem Maße leiden, wenn dem Umgang des Antragstellers mit Haschisch – Konsum im Umfeld der Schule und Veräußerung an Mitschüler – nicht mit Nachdruck begegnet würde. Eine ernstzunehmende Gefährdung von Mitschülern ist nicht zuletzt darin zu sehen, dass Haschisch zur Einstiegsdroge für (noch) härtere Rauschgifte werden kann, der Antragsteller offensichtlich bereits über einen längeren Zeitraum Haschisch regelmäßig erwirbt und mit seiner E-Zigarette konsumiert, so dass auch für die Zukunft die erneute Weitergabe an Mitschüler zu besorgen ist.
Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich als eine pädagogische Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 Satz 5 BayEUG). Die Entlassung von der Schule ist die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme, die die Schule selbst verhängen kann und greift empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers ein, auch wenn der entlassene Schüler seine Ausbildung an einer anderen Schule fortsetzen kann. In diesem gesetzlichen Rahmen ist die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung über die Entlassung vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob ein Verhalten des Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler, nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers, vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers, entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher als pädagogisches Urteil sachnotwendig einen Wertungsspielraum der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Überprüfungskompetenz beschränkt sich darauf, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt und ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat.
Die Schule ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die schriftlich festgehaltenen Aussagen von mehreren Mitschülern reichen aus, um von der Richtigkeit des der Entlassung zu Grunde liegenden Sachverhalts auszugehen. Der Antragsteller hat zudem die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch eingeräumt und in der Sitzung des Disziplinarausschusses angegeben, THChaltige Inhaltsstoffe mit seiner E-Shisha etwa ein- bis zweimal pro Woche zu konsumieren und auch Mitschüler auf dem Schulweg rauchen zu lassen. Erschwerend fällt noch ins Gewicht, dass beim Kläger auch ein Liquid, welches den besonders gefährlichen Stoff 5f-ADB enthielt, beschlagnahmt wurde. Die antragstellerseitige Einlassung, eine abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft über eine Anklageerhebung sei noch nicht ergangen, steht der Anordnung der Entlassung nicht entgegen. Der sicherheitsrechtliche Aspekt im Zusammenhang mit der Anordnung von Ordnungsmaßnahmen bei Vorliegen einer schulischen Gefährdung rechtfertigt es gerade nicht, den Abschluss parallel durchgeführter Ermittlungs- bzw. Strafverfahren abzuwarten.
Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach der langjährigen gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt bereits der Konsum von Drogen im schulischen Bereich die Entlassung von der Schule; bei der Weitergabe von Drogen innerhalb oder im Umfeld der Schule kann eine andere Entscheidung als die Entlassung tatsächlich kaum denkbar sein (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.5.2016, Az. 7 ZB 15.2126). Das der Schule in erster Linie anvertraute Rechtsgut der Erziehung (Art. 131 EV Art. 1 und 2 BayEUG) würde im vorliegenden Fall beträchtlichen Schaden erleiden, wenn der hinreichend erwiesene Umgang des Antragstellers mit Rauschgift die Schule nicht zur Ergreifung geeigneter Ordnungsmaßnahmen veranlassen würde. Die Weitergabe von Drogen im schulischen Umfeld stellt zur Überzeugung der Kammer eine ganz erhebliche Gefährdung im Sinne des Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG dar, der mit einer niederschwelligeren Ordnungsmaßnahme als der Entlassung in aller Regel nur unzureichend begegnet würde, auch wenn im vorliegenden Fall der Antragsteller in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einschaltung des Disziplinarausschusses gegeben hat. Den Vorwurf, die Schule habe den Antragsteller „loswerden wollen“, weil er den Leistungsanforderungen nicht gerecht geworden sei, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Schule ist diesem Einwand entgegengetreten. Auch das Protokoll über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 30. Januar 2018 lässt nicht erkennen, dass die schulischen Leistungen des Antragstellers bei der Entscheidung des Disziplinarausschusses eine Rolle gespielt haben. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu beachten, dass dem Antragsteller die Erlangung der Mittleren Reife durch die Entlassung nicht unmöglich gemacht wird, da er sich auch im laufenden Schuljahr an einer anderen Realschule anmelden kann, wozu ihm die …Realschule im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ihre Unterstützung angeboten hat.
Nach alledem war der Antrag mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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