Verwaltungsrecht

Entlassung von der Schule wegen Mobbings

Aktenzeichen  M 3 S 17.5918

Datum:
12.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3135
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 58 Abs. 1 S. 3, Art. 86, Art. 88 Abs. 8
BaySchulO § 7 Abs. 5
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Im Hinblick darauf, dass die Entlassung die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verbleiben des Schülers an der Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gerichte haben den gegen die Entlassung eines Schülers erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde (wie BayVGH BeckRS 1993, 06031). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. An die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht keine Bindung; es liegt im pädagogischen Ermessen der Schule, eine geeignete und angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500, – Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller besucht im laufenden Schuljahr 2017/2018 die 8. Jahrgangsstufe des staatlichen …Gymnasiums … Mit Schreiben des …Gymnasiums … an die Eltern des Antragstellers wurde der Antragsteller zu der Sitzung des Disziplinarausschusses am 7. Dezember 2017 geladen. Die Eltern des Antragstellers könnten zu den Vorwürfen schriftlich bis zum 6. Dezember 2017 Stellung nehmen. Außerdem könnten sich die Erziehungsberechtigten auf Antrag persönlich im Disziplinarausschuss zu den Vorwürfen äußern. Des Weiteren hätten die Erziehungsberechtigten und der Antragsteller auf Antrag die Möglichkeit, eine Lehrerin oder einen Lehrer seines Vertrauens einzuschalten und/oder um die Einschaltung des Elternbeirats zu bitten. Folgende Sachverhalte würden dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht:
– Mobbing eines Mitschülers seit ca. einem Jahr, indem der Antragsteller das Gerücht in die Welt gesetzt habe, dass der Mitschüler ein Verhältnis mit seiner ehemaligen Grundschullehrerin habe.
– Diese Unterstellung werde untermauert durch manipulierte Bilder, in die der Antragsteller Personen mittels einer Bildbearbeitungssoftware hinein retuschiere.
– Verletzung des Persönlichkeitsbzw. Urheberrechts, indem der Antragsteller ohne Genehmigung der Betroffenen Fotos der beiden Personen in den Klassenchat der Klasse 8b hochgeladen habe, diese Bilder einem Mitschüler geschickt und sie Dritten auf seinem Smartphone gezeigt habe.
– 4. Oktober 2017 Hinweis wegen unhöflichen Verhaltens im Unterricht; der Antragsteller fertige in zahlreichen Fächern keine Mitschriften an.
– 11. Oktober 2017 Verletzung eines Mitschülers durch Andrücken eines heißen Esslöffels ins Gesicht, sodass dieser eine Brandverletzung davongetragen habe; Ankündigung eines sechstägigen Unterrichtsausschlusses beginnend mit dem 23. November 2017.
Mit Bescheid des …Gymnasiums … vom 11. Dezember 2017 wurde gegen den Antragsteller als Ordnungsmaßnahme die Entlassung von der Schule ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, neben den im Einladungsschreiben zu dem Disziplinarausschuss aufgelisteten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, u.a. diverse verschärfte Verweise und Verweise sowie mehrere Unterrichtsausschlüsse, hätte das massive, über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren erfolgte Mobbing die ausschlaggebende Rolle für diese Entscheidung gespielt.
Dabei sei berücksichtigt worden, dass sich einer der ursprünglichen Vorwürfe, der Antragsteller habe die Bilder in den Klassenchat hochgeladen, nicht erhärtet habe. Der Disziplinarausschuss sehe ein sehr schweres und wiederholtes Fehlverhalten als gegeben an. Dadurch seien die Aufgabenerfüllung der Schule und die Rechte Dritter gefährdet.
Sowohl aufgrund der Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Mitschülerinnen und –schülern als auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei diese weitgehende Maßnahme geboten gewesen. Bei einer milderen Ordnungsmaßnahme wie z.B. der Androhung der Entlassung, wäre nach Ansicht des Ausschusses der Schulfrieden in erheblicher Weise gestört.
Gegen diesen Bescheid legte der Vater des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 Widerspruch ein.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2017, eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entlassung aus der Schule sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Antragsteller habe an der Sitzung des Disziplinarausschusses nicht teilnehmen können, da sein Vater beruflich verhindert gewesen sei und er nicht mehreren Lehrern habe alleine gegenübertreten wollen, die sich seiner Meinung nach bereits ein Urteil gebildet hätten. Auch die Mutter des Antragstellers habe sich der Teilnahme an dem Disziplinarausschuss nicht gewachsen gefühlt, da anderslautende Darstellungen in der Vergangenheit grundsätzlich kompromisslos und aufs schärfste zurückgewiesen worden seien. Der Vater des Antragstellers habe um eine Verlegung des Termins gebeten, jedoch keine Antwort erhalten.
Damit seien die Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung nicht angehört worden, was einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayEUG darstelle. Die Einladung zu dem Disziplinarausschuss sei am 23. November 2017 zugegangen, hierin sei eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme bis 6. Dezember 2017, also nicht einmal zwei Wochen, enthalten gewesen, was zur Ausarbeitung einer fundierten schriftlichen Stellungnahme sehr kurz erscheine. Einen Hinweis, dass eine Anhörung auch persönlich möglich wäre, habe die Einladung nicht enthalten.
Die angeblichen Äußerungen der Schulpsychologin sowie des Mitarbeiters der Jugendsozialarbeit seien in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht enthalten.
Der Antragsteller sei jedoch, noch bevor der Bescheid überhaupt zugestellt gewesen sei, während der Lateinstunde vor der ganzen Klasse aufgefordert worden, das Schulgelände unverzüglich zu verlassen. Hierbei handele es sich um eine Verletzung des Art. 88 Abs. 4 Satz 2 BayEUG, da eine Unterrichtung nicht nur nicht rechtzeitig vor, sondern sogar erst nach dem Vollzug erfolgt sei.
Weiter sei die Begründung in dem Bescheid durchwegs floskelhaft. Es werde nicht dargelegt, woraus sich die ermittelten Tatsachen ergeben sollen, obwohl der Schulleiter bereits vor dem Zugang der Einladung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sich die Vorfälle hinsichtlich des Vorwurfs Mobbing deutlich anders gestalteten. Bereits im Vorfeld der Konferenz hätten die Vorwürfe zu großen Teilen entkräftet werden können, was insbesondere dem Schulleiter als auch dessen Stellvertreter bekannt gewesen sei. Selbst die betroffene Grundschullehrerin entlaste den Antragsteller. In einem Gespräch zwischen dem Antragsteller, seinem Vater und dieser Lehrerin habe sich herausgestellt, dass es sich lediglich um einen Spaß unter Jugendlichen gehandelt habe, der bereits am 14.November 2017 wieder richtiggestellt worden sei. Die Vorwürfe hinsichtlich des Hochladens der Bilder seien unzutreffend, weil die Bilder tatsächlich von einem anderen Schüler in den Klassenchat gestellt worden seien. Die Bilder seien auch gar nicht geeignet, um auf ein Verhältnis zwischen der ehemaligen Lehrerin zu einem Mitschüler schließen zu lassen.
Im Übrigen sei es schlicht unzutreffend, dass der Antragsteller den betroffenen Mitschüler „massiv“ gemobbt hätte, sowie dass ein Mobbing über den behaupteten Zeitraum hinweg stattgefunden hätte. Es sei bereits höchst fraglich, ob die fraglichen Verhaltensweisen überhaupt als Mobbing zu qualifizieren seien, da sich der Betroffene laut eigener Aussage hiervon nicht sonderlich gestört gefühlt habe. Der Antragsteller sei zudem nie der Initiator der Vorgänge gewesen, sondern habe vielmehr den Betroffenen mehr als einmal gefragt, ob er sich an diesen Späßen störe. Es lasse sich auch nicht erklären, dass sich der betroffene Schüler regelmäßig zum Mittagessen an den Tisch des Antragstellers gesetzt habe. Würde er sich gemobbt fühlen, würde er ihn wohl eher meiden.
Tatsächlich sei es so, dass nicht der Antragsteller derjenige sei, der mobbe, sondern im Gegenteil regelmäßig für die Schüler eintrete, die von Lehrern oder anderen Schülern (jedenfalls aus deren Sicht) schlecht/ungerecht behandelt würden. Daher rührten auch hauptsächlich die Probleme mit der Schule/den Lehrern, die der Antragsteller habe. Vor diesem Hintergrund werde auch das Andrücken des heißen Löffels (während des Schulausflugs) besser nachvollziehbar. Der in diesem Fall Betroffene hätte zuvor einem Mitschüler bereits mehrfach den Arm schmerzhaft auf den Rücken gedreht sowie das Zimmer des Antragstellers verwüstet. Nachdem die zuständigen Lehrer dieses nicht unterbunden hätten, habe sich der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt nicht anders zu helfen gewusst, als selbst zum Löffel zu greifen, was, wie ihm inzwischen klar sei, falsch gewesen sei.
Es bestehe bei mehreren der am Disziplinarausschuss beteiligten Lehrern, aus Sicht des Antragstellers und seiner Erziehungsberechtigten, der Verdacht der Befangenheit. Insbesondere der Schulleiter und sein Stellvertreter hätten in der Vergangenheit zu mehreren Gelegenheiten das Vorbringen des Antragstellers nicht berücksichtigt, sondern stets als „Lügen“ abgetan.
Der Schulausschluss sei im Vorfeld nicht angedroht worden. Es seien zwar bereits zwei Unterrichtsausschlüsse für wenige Tage erfolgt. Ein derart drastisches Mittel erscheine aber ohne Androhung unverhältnismäßig.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Entscheidung sei sowohl formell wie auch in materiellrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß erlassen worden. Weder sei der Disziplinarausschuss von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch seien sachfremde oder willkürliche Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsteller eine Vielzahl den Schulbetrieb störender Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Zum Schutz der Mitschüler und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts habe der zugrunde gelegte Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Antragstellers zum Erlass der Ordnungsmaßnahme der Entlassung führen dürfen, zumal die bisherigen milderen Ordnungsmaßnahmen letztlich nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hätten.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Januar 2018 erwidert der Antragsteller, die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers seien vor dem Vollzug der Maßnahme nicht über die Maßnahme unterrichtet worden. Dies sei erst ca. eine Woche nach dem faktischen Schulausschluss erfolgt. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 4 Satz 2 BayEUG vor, der bereits genüge, um die Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs zu begründen.
Der Bescheid sei auch dahingehend unrichtig, als er davon ausgehe, dass die Eltern darauf verzichtet hätten, persönlich vor dem Ausschuss vorzutragen. Tatsächlich habe der Vater des Antragstellers noch am 6. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass er an dem Disziplinarausschuss nicht teilnehmen könne, da er zu diesem Zeitpunkt nicht in München sei. Er habe um einen beliebigen Termin nach seiner Rückkehr gebeten und damit klargemacht, dass er an dem Ausschuss teilnehmen und sich äußern wolle.
Es wäre Aufgabe der Schule gewesen, den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufzuklären und die Ermittlungen zu dokumentieren. Dies sei jedoch nicht geschehen. Hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich in den Klassenchat hochgeladener Bilder habe die geschädigte Lehrerin den wahren Täter selbst ermittelt und gegenüber der Schule bereits am 20. November 2017 bekanntgegeben. Dennoch sei die Schule nicht zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller von dem diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen sei.
Der Antragsteller bezweifle, dass die Unterlagen der Schule die Geschehnisse korrekt wiedergäben, da in der Vergangenheit Vorfälle immer einseitig und ohne Anhörung aller Zeugen beurteilt worden seien. Der Antragsteller sei in der Vergangenheit mehrfach von Lehrern, die die jeweiligen Geschehnisse gar nicht selbst beobachtet hätten, der Lüge bezichtigt worden, obwohl andere Schüler die Darstellung des Antragstellers hätten bezeugen können und dazu auch bereit gewesen seien.
Der Sachverhalt mit dem heißen Löffel sei von der Schule ebenfalls unzutreffend ermittelt worden. Der betroffene Schüler schikaniere seit geraumer Zeit seine Klassenkameraden, was diese auch bezeugen könnten. Darauf habe eine Mutter in einer Rundmail an die Eltern bereits im Dezember 2016 aufmerksam gemacht. Hinsichtlich dieses Vorfalls hätten zudem die Gesamtumstände, unter denen sich dieser Vorfall ereignet habe, mitberücksichtigt (bzw. mitermittelt) werden müssen.
Die Schule gehe anscheinend davon aus, dass der Antragsteller die anderen Schüler mobben würde. Dies sei jedoch unzutreffend. Tatsächlich suchten die anderen Schüler die Nähe des Antragstellers und vertrautem ihm ihre Probleme (insbesondere mit Lehrern) an. Tatsächlich setze sich der Antragsteller für die Rechte der Schüler ein, was der Schule jedoch seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge zu sein scheine.
Auch die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses lasse aus der Sicht des Antragstellers an der Objektivität des Ausschusses zweifeln. Gegen einen der beteiligten Lehrer habe der Antragsteller unlängst Strafanzeige erstattet, womit nicht auszuschließen sei, dass dieser einen persönlichen Groll gegen den Antragsteller hege. Eine der beteiligten Lehrerinnen habe dem Antragsteller in der Vergangenheit einen verschärften Verweis wegen angeblicher unterlassener Hilfeleistung erteilt. Als der betroffene Schüler der Lehrerin gegenüber klargestellt habe, dass er nur so getan habe, als sei er verletzt, habe sich die Lehrerin dennoch geweigert, den verschärften Verweis zurückzunehmen.
Es sei damit nicht auszuschließen, dass der Sachverhalt von der Schule nicht ausreichend ermittelt worden sei sowie, dass die Entscheidung auch auf sachfremde Erwägungen gestützt worden sei.
Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 1. Februar 2018 legte der Antragsgegner den Widerspruchsbescheid vom selben Tag vor und führte aus, der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei umfassend rechtmäßig, so dass in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten bestünden. Zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 15. Januar 2018 wurde eine Stellungnahme der Schulleitung vorgelegt. Danach sei die Behauptung, dass die Eltern des Antragstellers erst ca. eine Woche nach dem Schulausschluss informiert worden seien, falsch. Richtig sei vielmehr, dass die Erziehungsberechtigten mit Schreiben vom 11. Dezember 2017, das diesen am 13. Dezember 2017 zugestellt worden sei, informiert worden seien. Am selben Tag sei der Antragsteller vom Schulleiter informiert worden. Dem vom Vater des Antragstellers per Mail am 6. Dezember 2017 um 21:20 Uhr eingegangenen Wunsch, den Termin des Disziplinarausschusses zu verschieben, sei nicht stattgegeben worden, da keine substantielle Begründung vorgelegen habe und sich die Eltern schriftlich hätten äußern können oder die Mutter den Antragsteller hätte begleiten können bzw. der Antragsteller auch ohne seine Eltern hätte erscheinen können. Von dem Vorwurf des Hochladens des Bildes in den Klassenchat sei der Antragsteller im Bescheid ausdrücklich entlastet worden. Die in dem Schreiben erwähnten Vorgänge lägen mehr als ein Jahr zurück. Zu dieser Zeit sei der Schulleiter noch nicht an der Schule gewesen. Ausweislich der Akten seien bei Befragungen alle Seiten gehört worden. Die Behauptung, dass der mit einem heißen Löffel verletzte Schüler immer wieder seine Klassenkameraden gemobbt und verletzt habe, sei falsch. Nach Durchsicht der Aufzeichnungen der Jugendsozialarbeit sei dieser Schüler nie als Urheber oder Täter benannt worden. Laut Auskunft von Zeugen sei der Antragsteller die treibende Kraft des in Rede stehenden Mobbingfalles. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses seien nicht benannt, sondern von den Mitgliedern der Lehrerkonferenz am 11. September 2017 gewählt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Starfanzeige (die mittlerweile eingestellt worden sei) gegenüber einer Lehrkraft nichts bekannt gewesen. Die Schule und insbesondere die Mitglieder des Disziplinarausschusses hätten den Sachverhalt unvoreingenommen und fair ermittelt.
Darüber hinaus wurde vorgetragen, die Unterrichtung über die getroffene Ordnungsmaßnahme berühre nicht die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.
Die Körperverletzung mit dem erhitzten Löffel sei nicht Grundlage der Bescheide. Zugrunde gelegt worden sei vielmehr, dass sich der Antragsteller auch durch das sich daran anschließende Verfahren zur Disziplinarmaßnahme nicht von weiteren Mobbinghandlungen habe abhalten lassen. Am 16. Oktober 2017 sei dem Antragsteller in einem Gespräch mit der Schulleitung dringend nahegelegt worden, sein Verhalten an der Schule insgesamt zu ändern. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2017 habe die Schulleitung auch die Eltern über den Vorfall informiert. Am 29. Oktober 2017 habe der Antragsteller – davon offensichtlich unbeeindruckt – das Foto des Mobbingopfers mit der Dönerbude angefertigt und einigen Klassenkameraden gezeigt. Die übrigen Bilder stammten vom 11. September und 3. Oktober 2017.
Nachvollziehbare Gründe dafür, dass die Schule sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, würden nicht vorgebracht.
Im Übrigen werde auf die gesetzgeberische Wertung in Art. 88 Abs. 8 BayEUG Bezug genommen, die auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Interessenbewertung zu Lasten des Antragstellers beeinflussen würde.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Februar 2018 wies der Antragsteller darauf hin, dass er bereits am 8. Dezember 2017, also einen Tag nach der Disziplinarausschusssitzung, die Schule habe verlassen müssen.
Auch der Widerspruchsbescheid enthalte keine Auseinandersetzung mit der Angemessenheit der Maßnahme.
Darüber hinaus wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen, insbesondere auch hinsichtlich des behaupteten Verhaltens der Schule bzw. einzelner Lehrer ihm gegenüber bei zurückliegenden Vorfällen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 7. Februar 2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2018, eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des …Gymnasiums vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2018 aufzuheben (M 3 K 18.1078).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Bescheid des …Gymnasiums … vom 11. Dezember 2017 angeordnete Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BayEUG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 88 Abs. 8 BayEUG).
Für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es daher auf eine Abwägung der von der Schule angeführten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen des Antragstellers an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.1995, 7 CS 95.1163 – m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung die privaten Interessen des Antragstellers, da sich die Ordnungsmaßnahme nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG findet, darf nur bei schulischer Gefährdung verhängt werden, d.h. bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (vgl. Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG).
Im Hinblick darauf, dass die Entlassung die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verbleiben des Schülers an der Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.1993 – 7 CS 93.1736 -, BayVBl 1994, 346).
Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH v. 2.9.1993 a.a.O.). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Hierbei hat die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss als deren Unterausschuss darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht.
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme bei der im vorliegenden Verfahren ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig.
Formelle Fehler im Rahmen des Entlassungsverfahrens sind nicht ersichtlich. Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG fiel die Entscheidung in die Zuständigkeit des – insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnehmenden – Disziplinarausschusses der Schule. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er – wie vorgeschrieben – gemäß § 7 Abs. 5 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 164, ber. S. 241) mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder entschieden und einstimmig die Entlassung beschlossen hat.
Der Antragsteller und seine Eltern wurden auch ordnungsgemäß im Verfahren bezüglich der verhängten Ordnungsmaßnahmen beteiligt. Ihnen wurde vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 20. November 2017 Gelegenheit zur persönlichen Äußerung bezüglich des vorgeworfenen Fehlverhaltens gegeben (Anhörung gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayEUG), außerdem wurden der Antragsteller und seine Eltern darauf hingewiesen, dass sie auf Antrag vor dem Disziplinarausschuss persönlich vortragen können (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG). Zudem wurden sie auf die ihnen gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 BayEUG eröffnete Möglichkeit, eine Lehrkraft ihres Vertrauens einzuschalten, sowie den Elternbeirat beizuziehen, hingewiesen. Auch wurde die Schulpsychologin beteiligt (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayEUG). Diese hat sich auch in der Sitzung des Disziplinarausschusses geäußert, wie aus der Niederschrift der Sitzung vom 7. Dezember 2017 ersichtlich ist.
Dass die Sitzung des Disziplinarausschusses auf die E-Mail des Vaters des Antragstellers vom 6. Dezember 2017, die um 21:20 Uhr gesendet wurde, nicht verlegt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen hatte der Vater des Antragstellers seit dem Schreiben der Schule vom 20. November 2017 ausreichend Zeit, schriftlich zu den Vorwürfen, die gegen den Antragsteller erhoben wurden Stellung zu nehmen. Zum anderen hätten bei Verhinderung des Vaters die Mutter des Antragstellers sowie dieser selbst das Recht wahrnehmen können, persönlich vor dem Disziplinarausschuss vorzutragen. Wenn in Art. 88 Abs. 3 Satz 4 BayEUG bestimmt wird, dass die Betroffenen auf die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 rechtzeitig hinzuweisen sind, ergibt sich für diese daraus im Gegenzug auch eine Verpflichtung, auf gegebenenfalls bestehende Verhinderungen, die eine Verschiebung der Sitzung des Disziplinarausschusses bedingen können, möglichst frühzeitig hinzuweisen, sofern diese nicht kurzfristig eintreten. Bei einer annähernd zweiwöchigen Abwesenheit ist nicht davon auszugehen, dass diese erst am Abend vor der Sitzung bekannt wird. Darüber hinaus ist der E-Mail vom 6. Dezember auch kein Antrag des Vaters des Antragstellers zu entnehmen, vor dem Disziplinarausschuss vortragen zu können. Es wird lediglich die Bitte geäußert, die Sitzung zu verlegen, um den Antragsteller begleiten zu können.
Zudem hat der Vater des Antragstellers im Widerspruchsverfahren umfangreich Stellung genommen, die Schule hat sich mit den vorgetragenen Einwänden auch im Widerspruchsverfahren umfassend auseinandergesetzt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dadurch, auch wenn kein mündlicher Vortag vor dem Disziplinarausschuss erfolgte, die erforderliche Anhörung des Vaters des Antragstellers nachgeholt wurde und insoweit eine eventuelle Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich wäre.
Wann die Ordnungsmaßnahme vollzogen wurde und ob die Erziehungsberechtigten des Antragstellers rechtzeitig vor dem Vollzug der Maßnahme gemäß Art. 88 Abs. 4 Satz 2 BayEUG unterrichtet wurden kann dahingestellt bleiben, da die Beantwortung dieser Frage auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme selbst keinen Einfluss haben kann. Ein nicht ordnungsgemäßer Vollzug berührt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme selbst nicht.
Auch in materieller Hinsicht ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses voraussichtlich rechtmäßig.
Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten des Mobbings gegenüber einem Mitschüler über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren stellt ein schweres Fehlverhalten dar.
Der Antragsteller hat durch das ihm vorgeworfene Verhalten die Rechte eines Mitschülers verletzt und die Aufgabenerfüllung der Schule gefährdet.
Dass der Antragsteller einen Mitschüler über einen längeren Zeitraum gemobbt hat und auch Klassenkameraden in dieser Hinsicht beeinflusst hat, ergibt sich aus der Aussage dieses Mitschülers vor dem Disziplinarausschuss. Daraus ergibt sich auch, wie sich der betroffene Mitschüler gefühlt hat und dass dann erst die vom Antragsteller manipulierten Fotos ihn dazu gebracht haben, Hilfe bei der Jugendsozialarbeit zu suchen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Dass sich der betroffene Mitschüler an die Jugendsozialarbeit gewandt hat, wurde auch vom zuständigen Sozialpädagogen in der Sitzung des Disziplinarausschusses bestätigt. Dass die Äußerungen der Schulpsychologin sowie des Mitarbeiters der Jugendsozialarbeit in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht enthalten sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sie sich in der Sitzung des Disziplinarausschusses geäußert haben, ergibt sich aus der Niederschrift, ihre Aussagen wurden bei der Entscheidung auch berücksichtigt. Im Bescheid müssen diese Aussagen nicht enthalten sein.
Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll der Sitzung des Disziplinarausschusses, dass Mitschüler des Antragstellers gegenüber dem Schulleiter bestätigt haben, dass der Antragsteller die Fotos bearbeitet und verschiedenen Mitschülern gezeigt hat. Die Bearbeitung der Fotos und das Schicken an den betroffenen Mitschüler hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls vom 17. November 2017 über sein Gespräch mit seinem Vater und der betroffenen Grundschullehrerin selbst zugegeben. Dass dies nicht zu dem Zweck erfolgt sein sollte, den betroffenen Mitschüler zu ärgern, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Daran, dass die Bilder zu diesem Zweck auch geeignet sind, besteht für das Gericht kein Zweifel, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen 14- bis 15-jährigen Schüler handelt. Um für Mobbingzwecke geeignet zu sein, müssen die Bilder weder anrüchig noch erniedrigend sein, wie der Vater des Antragstellers in seiner Widerspruchsbegründung anzunehmen scheint.
Dass das Mobbing gegenüber dem betroffenen Mitschüler längere Zeit andauerte, lässt sich auch aus der Aussage des Antragstellers schließen, er habe etwa jeden Monat den Gemobbten gefragt, wie es ihm unter der Belustigung ginge. Auch ergibt sich aus seiner Aussage dazu, dass der betroffene Mitschüler durchaus genervt gewesen ist. Der vom Antragsteller geschilderte Umstand, dass der betroffene Mitschüler seine Nähe gesucht und sich zum Mittagessen an seinen Tisch gesetzt habe, vermag nicht, ein Mobbing zu widerlegen, da es gerade typisch für Gemobbte ist, die Nähe des Mobbers zu suchen in der Hoffnung, dadurch eher verschont zu werden.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die Vorwürfe eines länger andauernden Mobbings durch den Antragsteller gerechtfertigt sind.
Dass der Antragsteller die Bilder nicht in den Klassenchat hochgeladen hat, was ihm ursprünglich ebenfalls vorgeworfen worden war, hat die Schule im streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich berücksichtigt.
Durch das ihm ansonsten vorgeworfene Verhalten hat der Antragsteller die Rechte des betroffenen Mitschülers durch schweres wiederholtes Fehlverhalten verletzt (schulische Gefährdung). Dieser fühlte sich dadurch so unwohl, dass er sich sogar ernsthaft Gedanken über einen Schulwechsel gemacht hat. Der Antragsteller hat auch in Kauf genommen, dass der Mitschüler gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden könnte, da dieser nach seiner eigenen Aussage immer wieder an Bauchschmerzen litt.
Die Schule durfte auch berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bisherige Ordnungsmaßnahmen (zwei Ausschlüsse vom Unterricht, zahlreiche Verweise und Hinweise und zwei verschärfte Verweise) nicht zur Warnung dienen ließ und sein Verhalten seitdem nicht geändert hat.
An die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht keine Bindung. Es liegt im pädagogischen Ermessen der Schule, eine geeignete und angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Ordnungsmaßnahme angesichts der dargestellten Gründe geeignet und auch verhältnismäßig, da lediglich die Androhung der Entlassung keine spürbaren Auswirkungen für den Antragsteller hätte.
Soweit sich der Antragsteller in dem Widerspruch mit in der Vergangenheit von der Schule angeblich falsch dargestellten Sachverhalten beschäftigt, hat sich die Schule im Widerspruchsbescheid eingehend und umfassend mit diesen Einwänden auseinandergesetzt und umfangreiche Stellungnahmen der betroffenen Lehrkräfte eingeholt. Diese Vorfälle sind jedoch nicht streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren und ihre Behandlung durch die Schule wohl weitgehend bereits bestandskräftig abgeschlossen.
Auch die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung mit einer Abwägung der von der Schule angeführten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung und den privaten Interessen des Antragstellers würde selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung in Art. 88 Abs. 8 BayEUG, den Sofortvollzug kraft Gesetzes anzuordnen, zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache sind aus den dargestellten Gründen als gering anzusehen.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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