Verwaltungsrecht

Erfolglose Anfechtungsklage gegen erneute Zwangsgeldandrohung wegen des nicht erfolgten Abbruchs eines Gebäudes.

Aktenzeichen  M 1 K 18.4684

Datum:
5.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41053
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 31, Art. 36
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Ist ein zwangsmittelbewehrter Verwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar, kommt es für die Zulässigkeit der Zwangsmittelanwendung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes regelmäßig nicht an. Ausnahmsweise setzen sich im Vollstreckungsverfahren trotz der Unanfechtbarkeit bzw. sofortigen Vollziehbarkeit jedoch solche Einwendungen durch, mit denen die Nichtigkeit oder die Unbestimmtheit der zwangsmittelbewehrten Verpflichtungsanordnung geltend gemacht wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der im Ermessen der Behörde liegenden Entscheidung über die konkrete Höhe des Zwangsgeldes hat sie das Verhältnismäßigkeitprinzip zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Bedeutung des mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verfolgten öffentlichen Zwecks, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, dessen wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts und die Intensität der Weigerung des Pflichtigen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fristbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie ist so zu bemessen, dass dem Pflichtigen die Erfüllung der auferlegten Pflicht bis zum Ablauf der Frist möglich und zumutbar ist. Die Angemessenheit des Zeitraums richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse am baldigen Vollzug mit dem Umfang der Verpflichtung und der Möglichkeit ihrer Erfüllung. Abzustellen ist auf den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Androhung und dem Ende der dort gesetzten Frist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen, soweit es die erneute Zwangsgeldandrohung in Nummer 1 des Bescheides vom 7.9.2018 betrifft, werden die Klagen abgewiesen.
III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Soweit die Hauptsache im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung i.H.v. 10.000 € übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923, juris Ls.).
Im Übrigen bleiben die Anfechtungsklagen gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 20.000 € gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 7. September 2018 ohne Erfolg, weil sie unbegründet sind.
1. Die erneute Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
aa) Da die Grundverpflichtung zum Abbruch des Betriebsleiterwohnhauses gemäß Ziffer B.5 der Baugenehmigung vom 20. Juni 2012 bestandskräftig ist, liegt auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor.
bb) Die Anordnung in Ziffer B.5 stellt einen wirksamen vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt i.S.v. Art. 18 Abs. 1 VwZVG dar.
Die Grundverfügung ist vollstreckungsfähig, da sie auf ein Handeln, hier den Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses, gerichtet ist. Die Grundverfügung ist zudem auch wirksam. Entscheidend für die Anwendung von Zwangsmitteln ist nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1984 – 4 C 31/81 – NJW 1984, 2591, juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 25). Ist ein zwangsmittelbewehrter Verwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar, kommt es also für die Zulässigkeit der Zwangsmittelanwendung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes regelmäßig nicht an. Ausnahmsweise setzen sich im Vollstreckungsverfahren trotz der Unanfechtbarkeit bzw. sofortigen Vollziehbarkeit jedoch solche Einwendungen durch, mit denen die Nichtigkeit oder die Unbestimmtheit der zwangsmittelbewehrten Verpflichtungsanordnung geltend gemacht wird. Im Fall der Unbestimmtheit beruht dies darauf, dass eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Feststellung, welche Pflicht aus der Sicht des Adressaten nach Art und Umfang zu erfüllen gewesen wäre, bei Fristablauf aber nicht erfüllt worden ist, nicht getroffen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 13). Die Verpflichtung ist hier hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ziffer 1 des Bescheids vom 7. September 2018 um den Einschub „Die Baugenehmigung vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. November 2017“ ergänzt. Jedenfalls bei dieser Formulierung ist für die Kläger als Adressaten des Verwaltungsakts unzweifelhaft und unmissverständlich erkennbar, dass sie den Abbruch des Betriebsleiterwohnhauses so durchzuführen haben, dass auch ein hohler Balken als Quartierfunktion für die Fledermäuse beim Abriss erhalten bleibt. Entgegen dem Klägervortrag bleibt nicht unklar, ob ein Teil des Daches beim Abbruch erhalten bleiben muss. Der hohle Balken soll nicht Teil einer nach dem Abriss weiter bestehenden Dachkonstruktion sein, sondern bloß als Ersatzquartier für die Fledermäuse an der neuen Außenwand unter dem Dachvorstand angebracht werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Auflage aus dem Änderungsbescheid vom 17. November 2017, in der es heißt, dass der Balken ohne bauliche Funktion anzubringen ist. Zudem zeigt auch die erste Abbildung des den Klägern zugestellten Gutachtens des Leiters der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Südbayern vom 9. Juni 2017, auf das im Bescheid auch Bezug genommen wird, dass Teile des Dachs nicht erhalten bleiben müssen. Daher ist es für die Kläger erkennbar, welche Pflicht sie zu erfüllen haben und wie der Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses umgesetzt werden soll. Hinsichtlich der Bestimmtheit wird im Übrigen auch auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 1 K 17.5622 unter Ziffer 2. a) bb) (1) verwiesen. Die sonstigen Einwendungen der Kläger wie etwa die hohen Kosten des Abrisses oder das Entgegenstehen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG betreffen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverpflichtung zum Abbruch und können daher im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
b) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben.
aa) Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.
Sowohl die Androhung des ersten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € als auch die Androhung des zweiten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € ist erfolglos geblieben. Die Kläger haben ihre Pflicht zum Abriss des alten Betriebsleiterwohnhauses aus Ziffer B.5 der Baugenehmigung vom 20. Juni 2012 bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht erfüllt.
bb) Die Androhung eines nochmals erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € erscheint angemessen.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG hat das Zwangsgeld mindestens 15 € und höchstens 50.000 € betragen und soll nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Bei der in ihrem Ermessen liegenden Entscheidung über die konkrete Höhe hat die Behörde das Verhältnismäßigkeitprinzip zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Bedeutung des mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verfolgten öffentlichen Zwecks, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, dessen wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts und die Intensität der Weigerung des Pflichtigen (vgl. Lemke in Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 11 VwVG Rn. 9; Harrer/Kugele/Thum, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 31 VwZVG Ziffer 20.31, Anm. 3).
Die Angemessenheit des angedrohten erhöhten Zwangsgelds ergibt sich aus der Tatsache, dass die Verpflichtung zum Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses bereits seit der Anzeige der Nutzungsaufnahme am 24. September 2014 besteht und die Kläger der Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Landratsamts sowie zwei bisher erfolglosen Zwangsgeldandrohungen nicht nachgekommen sind. Zudem hat der Beklagte ein hohes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Anordnung, da es dem Beklagten zum einen um die Durchsetzung des gesetzgeberischen Grundsatzes, wonach Wohnbebauung im Außenbereich grundsätzlich unzulässig ist, geht, und zum anderen kein Bezugsfall für künftige Bauvorhaben im Außenbereich im streitgegenständlichen Landkreis geschaffen werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger übersteigt. Auch der Umstand, dass beim Landratsamt am 30. Oktober 2018 ein Antrag auf Nutzungsänderung des alten Betriebsleiterwohnhauses in eine Lagerhalle eingegangen ist, ändert nichts an der Angemessenheit der erneuten Zwangsgeldandrohung. Bis zur etwaigen Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung haben die Kläger die Verpflichtung zum Abbruch aus der Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 zu beachten, und das Landratsamt kann diese mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen (vgl. VG München, U.v. 23.10.2014 – M 1 K 14.1845).
cc) Es bestehen auch hinsichtlich der zur Erfüllung gesetzten Frist für den Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses keine rechtlichen Bedenken.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Die Fristbestimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie ist so zu bemessen, dass dem Pflichtigen die Erfüllung der auferlegten Pflicht bis zum Ablauf der Frist möglich und zumutbar ist. Die Angemessenheit des Zeitraums richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse am baldigen Vollzug mit dem Umfang der Verpflichtung und der Möglichkeit ihrer Erfüllung. Abzustellen ist auf den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Androhung und dem Ende der dort gesetzten Frist (vgl. Deusch/Burr in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand: 1.1.2020, § 13 VwVG Rn. 9; Lemke in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 13 VwVG Rn. 10; Harrer/Kugele/Thum, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Ziffer 20.36, Anm. 4).
Der Bescheid vom 7. September 2018 wurde den Klägern am 8. September 2018 zugestellt. Gemäß Ziffer 1 des Bescheids ist die Verpflichtung bis spätestens 15. Oktober 2018 zu erfüllen. Den Klägern wurde folglich für den Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses eine Frist von etwas über fünf Wochen zur Erfüllung eingeräumt. Im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit dieses Zeitraums ist zu berücksichtigen, dass die Kläger bereits Ende September bzw. Anfang Oktober 2016 einen Zeitplan für den Abbruch erstellt haben und damals bereits Auftragsbestätigungen von lokalen Handwerksbetrieben eingeholt haben. Daher ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Unternehmens zum Abbruch weniger Zeit als sonst üblich bedarf und innerhalb dieser Frist erfolgen kann. Die Frist erscheint auch angesichts der vielen fehlgeschlagenen Versuche, die das Landratsamt unternommen hat, um die Kläger zum pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen, angemessen und ausreichend.
c) Es liegt kein Vollstreckungshindernis vor. Die Regierung hat mit Bescheid vom 18. April 2018 die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bis März 2019 verlängert und in Ziffer 2.2.1 beauflagt, dass der Abriss zwischen September und Ende November zu erfolgen habe. Der Verpflichtung zum Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses standen somit während des gesamten Erfüllungszeitraums keine naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Hiervon hatten die Kläger im Übrigen auch Kenntnis, da den Klägern die verlängerte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung am 5. September 2018 übermittelt wurde und in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführt wurde, dass die artenschutzrechtliche Genehmigung bis März 2019 verlängert wurde und ein Abbruch entsprechend der Auflage Ziffer 2.2.1 nur noch in der Zeit vom 1. September 2018 bis zum 30. November 2018 möglich ist.
2. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ist hier sachgerecht, die Kosten den Klägern auch insoweit aufzuerlegen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Bescheids) nach summarischer Prüfung die Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung keinen Erfolg gehabt hätte. Das mit Bescheid vom 9. August 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € wurde zu Recht fällig gestellt, weil die Kläger der bestandskräftig gewordenen Verpflichtung zum Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses bis zum 31 Januar 2018 nicht rechtzeitig nachgekommen sind (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Es lagen auch keine Vollstreckungshindernisse vor, da die Ausnahmegenehmigung der Regierung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ebenfalls bis zum 31. Januar 2018 verlängert wurde und einem Abbruch des alten Betriebsleiterwohnhauses daher keine artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstanden.
Die übrige Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren streitig entschieden wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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