Verwaltungsrecht

Erfolglose Anhörungsrüge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Aktenzeichen  20 AE 16.1051

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46775
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2, Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 152a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Mit der Anhörungsrüge kann nur geltend gemacht werden, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Art. 103 Abs. 1 GG verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO); er verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus ist das Gericht dadurch jedoch weder dazu verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen, noch muss es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen (BVerwG, B. v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 -, juris Rn. 2).
Der Antragsteller beanstandet, dass der Senat sein Vorbringen bei seiner Entscheidung am 30. Mai 2016 Az. 20 CS 16.1038 nicht gewürdigt habe, weil eine Entscheidung des Senates über den noch nicht begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung (Aktenzeichen 20 ZB 16.991) und eine Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes vom 19. September 2013 abgewartet werden müsse. Dies trifft nicht zu. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 30. Mai 2016 zur Auffassung gelangt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte. Insoweit trifft den Antragsteller die Darlegungspflicht. Auch in seiner Anhörungsrüge bringt der Antragsteller keine Gründe vor, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Im Übrigen liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor, wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, B. v. 8.2.2010 – 8 B 126.09, 8 B 76.09 -, juris m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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