Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines nigerianischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 28 K 17.37397

Datum:
7.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23832
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Angesichts der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens ist nicht erkennbar, wie etwaige Verfolger den Kläger ohne Weiteres auffinden können sollten. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist nicht davon auszugehen, dass es vor der studentische Kultverbindung „Vikings Confraternity“ in Nigeria landesweit keine Ausweichmöglichkeit gibt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ausweislich vorliegender Erkenntnismittel ist der nigerianische Staat bemüht und hat entsprechende Maßnahmen ergriffen, um gegen kriminelle Aktivitäten der verschiedenen Geheimbünde vorzugehen.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4 Es ist davon auszugehen, dass es einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung als Handwerker verfügt, voraussichtlich gelingen wird, sich mit Gelegenheitsarbeiten „durchzuschlagen“. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des Bescheids) sowie der Befristungsentscheidung (Ziffer 6. des Bescheids) bestehen keine Zweifel.
1. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheids, nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und weist ergänzend auf Folgendes hin:
2. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG:
a) Nach § 3 AsylG ist. ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
b) Der Kläger hat schon keine Verfolgung vorgetragen, welche an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten Merkmale „Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ anknüpft.
c) Überdies scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers auch an anderen Gesichtspunkten:
Dem Kläger steht eine inländische Fluchtalternative, § 3 e AsylG, zur Verfügung. Angesichts der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese aktuell überhaupt noch ein Interesse am Kläger haben sollten, ihn ohne weiteres auffinden können sollte (vgl. dazu AA Lagebericht vom 21. Januar 2018, Stand September 2017, S. 27; VG Minden Urteil vom 14.03.2017 – 10 K 2413/16.A).
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist nicht davon auszugehen, dass es vor der studentische Kultverbindung „Vikings Confraternity“ in Nigeria landesweit keine Ausweichmöglichkeit gibt (vgl. auch VG München, U.v. 20.12.2017 – M 28 K 17.36609).
Ein Geheimbund mit dem Namen „Supreme Vikings Confraternity“. ist im Bericht von ACCORD vom 17. Juni 2011 „Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften“ unter der Liste der Studentenverbindungen aufgelistet (S. 62).
Ausweislich vorliegender Erkenntnismittel ist der nigerianische Staat aber bemüht und hat entsprechende Maßnahmen ergriffen, um gegen kriminelle Aktivitäten der verschiedenen Geheimbünde vorzugehen, z.B. auch durch Verhaftungen (vgl. ACCORD Bericht vom 17. Juni 2011 „Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften“, S. 66 f), auch wenn vorliegend zu berücksichtigen sein mag, dass es ausweislich vorliegender Erkenntnismittel einflussreiche Mitglieder der „Supreme Vikings Confraternity“ gibt.
Von einer landesweiten Verfolgung ohne Ausweichmöglichkeit ist vorliegend nicht auszugehen.
d) Zudem bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers:
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VG Ansbach U.v. 3.3.2017 – 10 K 16.30430 – juris Rn. 24).
Der Vortrag des Klägers war gemessen an diesen Maßstäben zumindest in Teilen nicht nachvollziehbar, lückenhaft und in sich widersprüchlich:
Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren widerspricht in mehreren Punkten seinem Vorbringen beim Bundesamt. So hat der Kläger beim Bundesamt zum Beispiel mit keinem Wort erwähnt, dass er früher Mitglied der Geheimgesellschaft, die ihn bedroht haben soll, war und dass die Geheimgesellschaft wollte, dass er sich ihnen wieder anschließt, der Kläger dies aber aufgrund der Tatsache, dass er Christ geworden sei, nicht wollte. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass er den deutschen Behörden nicht habe mitteilen wollen, dass er früher Mitglied der Gruppe gewesen sei, weil er befürchtet habe dann als „Terrorist“ angesehen zu werden. Im Klageverfahren hat der Kläger zum ersten Mal den Namen der Geheimgesellschaft erwähnt, die „Vikings Confraternity“, bei der Befragung durch das Bundesamt hat er diesen Namen nicht genannt. Hierzu wurde in der Klageschrift ausgeführt, dass der Kläger zunächst Angst gehabt habe, den Namen der Gruppe zu nennen.
Doch selbst wenn man dies zu Grunde legt, leidet der Vortrag des Klägers noch immer an Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten:
Der Kläger hat bei seiner Befragung durch das Bundesamt auf die Frage „Haben Sie in A. jemals jemanden von der Gruppe gesehen?“ geantwortet: „Nein, sie sagten, sie würden mich überall finden, sie wissen, dass ich in A. bin.“
In der Anlage zur Klageschrift vom 29. Mai 2017 berichtet der Kläger jedoch, dass er alte Freunde von der Vereinigung in A. gesehen habe und diese ihn auch angesprochen hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er hätte jemanden von der Gruppe in A. getroffen.
Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei nicht lange Mitglied der Gruppe gewesen, er sei nur zu einem einzigen Treffen gegangen, zu dem zweiten Treffen sei er dann schon gar nicht mehr erschienen. Dies hätte die Gruppe dann auch misstrauisch gemacht. In Folge haben dann nach Aussage des Klägers die genannten Bedrohungen durch die Gruppe angefangen.
Dies steht in Widerspruch zu seinen Aussagen in der bereits genannten Anlage zur Klageschrift vom 29. Mai 2017: dort erklärt der Kläger er sei in A. in Kontakt gekommen mit „alten Freunden“ von der Viking-Bruderschaft („my old vikings confraternity friends“), die E. S. „vor langer Zeit“ verlassen hätten („who left E. S. long ago“) und immer noch aktive Mitglieder des „Vikings Kults“ seien. Wenn der Kläger nur bei einem einzigen Treffen der Gruppe teilgenommen haben will, so ist nicht verständlich, warum er dort bereits „alte Freunde“ gehabt haben will. Zudem sollen die genannten Freunde E. S. (also die Heimat des Klägers) bereits „vor langer Zeit“ verlassen haben; der Kläger selbst will jedoch doch vor den Bedrohungen durch die Gruppe und seiner anschließenden Flucht nach A. nur bei einem einzigen Treffen der Gruppe gewesen sein.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage des Gerichts, ob ihn die Gruppe auch telefonisch bedroht hätte oder nur per Textnachricht, geantwortet: „Nein, nur per Textnachricht.“ Dies steht in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der bereits genannten Anlage zur Klageschrift vom 7. Mai 2017: dort erklärt er „nach drei Tagen riefen sie bei mir an“ („after three days they called my phone“). Der Kläger hat auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung angeben: Die Gruppe hätte ihm zunächst eine Textnachricht geschickt und dann hätte ihn sein Freund (der ihn in die Bruderschaft eingeführt hätte) angerufen. Vielleicht handele es sich um einen Schreibfehler. Der Freund sei zunächst sehr wütend gewesen, weil er auch gedacht hätte, dass der Kläger die Gruppe bedrohe. In seinen schriftlichen Ausführungen erwähnt er aber den genannten Freund mit keinem Wort und spricht auch davon, dass sie („they“) ihn angerufen hätten.
3. Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylG:
a) Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
b) Dem Kläger steht auch insoweit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylG, (siehe unter 2.b)).
c) Überdies ist auf die Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers zu verweisen (s.o. unter 2d)).
Somit ist insgesamt nicht mit beachtliche Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger bei der Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht (zum Prognosemaßstab vgl. VG Aachen, U.v. 12.5.2017 – 2 K 1387/16.A – juris Rn. 31).
4. Es bestehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG) für den Kläger.
Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung:
Die allgemeine schwierige Versorgungslage in Nigeria führt nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1 denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Nigeria eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht.
Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Eine extreme Gefahrenlage besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden wurde (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 23.6.2016 – 6 K 6684/15.A – juris Rn. 122).
Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung als Handwerker.
Ausreichend ist in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Klägers, dass es ihm voraussichtlich gelingen wird, sich mit Gelegenheitsarbeiten „durchzuschlagen“ (vgl. hierzu VG Minden, U.v. 14.3.2017 – 10 K 2413/16.A – juris sowie VG Würzburg, U.v. 12.8.2016 – W 1 K 16.30842 – juris).
Nur als ergänzende Erwägung kommt hinzu, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann, die es ihm erleichtern würden, eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken (vgl. hierzu VG Minden, U.v. 14.3.2017 – 10 K 2413/16.A – juris).
Daher kann von einer Verletzung von Art. 3 EMRK damit dem Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Sonstige Gründe für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
5. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des Bescheids) sowie der Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6. des Bescheids) bestehen keine Zweifel.
Nach alldem war die gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben