Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage (Nigeria)

Aktenzeichen  W 8 K 20.30667

Datum:
23.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39838
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. In Nigeria besteht in den meisten Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen; das gilt insbesondere auch bei einer drohenden Genitalverstümmelung. (Rn. 21 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die weltweite COVID-19-Pandemie begründet im Hinblick auf Nigeria keine nationalen Abschiebungsverbote. (Rn. 30 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Landweg aus einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1GG).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel auf der Basis des Vorbringens der Klägerin, ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria keine politische Verfolgung nach § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG bzw. eine erhebliche Gefahr nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens liegt dann vor, wenn die dafürsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr eines ernsthaften Schadens entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die für ihre Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin bzw. ihres Ehemannes sowie der weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine (politische) Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohte oder bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt: Die Klägerin werde in Nigeria nicht wegen der früheren Zugehörigkeit ihres Mannes zu den Avengers verfolgt. Ihr drohe auch keine Verfolgungshandlung in Form der weiblichen Genitalverstümmelung. Die Klägerin sei bisher nicht beschnitten. Sie sei 24 Jahre alt und seit 2014 verheiratet und habe auch zwei Kinder. Es sei nicht erkennbar, dass ihr unter diesen Gegebenheiten nunmehr noch eine Beschneidung drohen sollte. Es sei nicht ersichtlich, dass die Avengers den Ehemann der Klägerin auch drei Jahre, nachdem er Nigeria verlassen habe, noch suchen und auch der Klägerin Schaden zufügen würden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des internen Schutzes. In Nigeria bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Repressionen Dritter durch Umzug in andere Teile Nigerias auszuweichen. In Nigeria existiere kein Meldesystem. Eine Ausforschung einer einmal untergetauchten Person sei kaum mehr möglich. Im liberalen Südwesten des Landes – und dort vor allem in Städten – würden Alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. Das Existenzminimum sei bei einer Rückkehr gesichert. Daneben existierten Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden. Es gebe eine Vielzahl von NGOs. Die Reintegration in Nigeria werde durch die Möglichkeit von Rückkehr- und Starthilfen sowie von Reintegrationsprogrammen erleichtert. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben. Die Klägerin und ihr Ehemann könnten sich bei einer Rückkehr nach Nigeria gegenseitig unterstützen. Die Klägerin verfüge über ein großes familiäres Netzwerk, dass sie unterstützen könnte. Darüber hinaus könne ihr zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten. Bei der Klägerin seien nach einem medizinischen Attest eine sekundäre Amenorrhoe (ausbleibende Regelblutung) und rezidivierende Ovarialzysten festgestellt worden. Aus dem Attest gehe nicht hervor, dass aufgrund der Rückkehr nach Nigeria mit einer alsbaldigen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Die Pille sei auch in Nigeria erhältlich. Die medizinische Behandlung sei bereits vor der Ausreise von ihrer Familie bezahlt worden.
Diese Ausführungen decken sich mit den vorliegenden Erkenntnissen bzw. Erkenntnisquellen des Gerichts, insbesondere zur Gefahr, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung – FGM – (vgl. dazu auch Entscheiderbrief 7/2020 S. 4 ff.) in Nigeria zu werden. In einigen Regionen – meist ländlichen Regionen – im Südwesten und der Region Süd-Süd ist die Genitalverstümmelung noch weit verbreitet; hingegen kommt sie im Norden eher weniger vor. Die weibliche Genitalverstümmelung ist in Nigeria mittlerweile durch Bundesgesetz unter Strafe gestellt. Außerdem wird in Nigeria durch Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten, wobei es erhebliche regionale Unterschiede gibt. Die Genitalverstümmelung ist insgesamt rückläufig – landesweit unter 20%. Für Opfer von Genitalverstümmelungen gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs. Je gebildeter die Eltern sind, desto unwahrscheinlicher ist, dass sie ihre Kinder beschneiden lassen. Wenn der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung unterstützt, das gemeinsame Kind bzw. sich selbst beschneiden zu lassen, dann ist eine Beschneidung im Regelfall auch zu verhindern (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 20.5.2020, S. 44 f.; ebenso Stand: 23.11.2020, S. 51 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 15; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen vom 9.3.2020). Aufgrund dieser Erkenntnislage und gerade angesichts der konkreten Umstände der Klägerin, wie das Bundesamt zutreffend angemerkt hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass in Nigeria eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Genitalverstümmelung der Klägerin besteht (ebenso VG Augsburg, U.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30490 – juris; U.v. 20.2.2020 – Au 9 K 17.35117 – juris; BayVGH, B.v. 24.9.2020 – 7 ZB 20.31834; B.v. 20.11.2019 – 10 ZB 19.33495 – juris; jeweils m.w.N.).
Nach Überzeugung des Gerichts steht der Klägerin bei einer Rückkehr jedenfalls eine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren W 8 K 20.30666 betreffend den Ehemann der Klägerin verwiesen werden.
Der Klägerin (zusammen mit ihrem Ehemann) ist es jedenfalls möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, in welchem sie (wie auch ihr Ehemann) vor eventuellen privaten Personen – sowohl im Hinblick auf eine eventuell drohende Gefahr der Genitalverstümmelung als auch hinsichtlich erneut drohender Übergriffe durch die „Avengers“ – sicher wäre (vgl. § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Klägerin kann sich beispielsweise in einer der zahlreichen Großstädte Nigerias niederlassen. Sie genießt Freizügigkeit in ganz Nigeria, so dass sie ihren Wohn- und Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen kann. Wenn die Klägerin die früheren Aufenthaltsorte meidet, ist es unwahrscheinlich, dass diese in einer anonymen Großstadt nach mehrjähriger Abwesenheit außerhalb der Heimatregion aufgefunden würden, zumal Nigeria etwa 200 Millionen Einwohner hat, eine Fläche von 925.000 m² aufweist und dabei nicht über ein funktionsfähiges Meldesystem verfügt. Grundsätzlich besteht nach der Erkenntnislage in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Der Klägerin ist ein Umzug in einen anderen Landesteil Nigerias auch zumutbar. Zwar geht aus den vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass ein Umzug in einen anderen Landesteil unter Umständen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein kann, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem sie kein soziales Umfeld haben. Insbesondere familiären Bindungen kommt in der nigerianischen Gesellschaft eine gesteigerte Bedeutung zu. Allerdings kann allgemein nach der Erkenntnislage festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 20.5.2020, S. 53 ff.; ebenso Stand: 23.11.2020, S. 65 ff., 69 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 16, 21). Die Klägerin könnte danach im Fall der Rückkehr nach Nigeria – wie auch schon vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid zutreffend ausgeführt – auch ohne solche Bindungen – zusammen mit ihrem Ehemann in eine der zahlreichen Großstädte ziehen, in denen sie eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen und ihren Lebensunterhalt erwirtschaften könnten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl Start- als auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen könnte. Zudem haben sich die Klägerin bzw. ihr Ehemann auch schon in der Vergangenheit mit einfachen Arbeiten beholfen. Sie haben berufliche Erfahrungen gesammelt und sind auch mit den Umständen in Nigeria vertraut. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums erwirtschaften können (VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris; VG Augsburg, U.v. 29.10.2020 – Au 9 K 20.31093 – juris; Ue.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 und Au 9 K 20.30940 – juris; U.v.6.8.2020 – Au 9 K 20.30436 – juris; U.v. 23.7.2020 – Au 9 K 20.30569 – juris; U.v. 22.7.2020 – Au 9 K 20.30375 – juris; B.v. 12.5.2020 – Au 9 S 20.30507 – juris; B.v. 10.3.2020 – Au 9 S 20.30327 – juris; B.v. 4.3.2020 – Au 7 K 18.31993 – juris; B.v. 20.2.2020 – Au 9 K 17.35117 – juris; B.v. 16.1.2020 – Au 9 K 19.30382 – juris; VG Cottbus, U.v. 1.9.2020 – 9 K 507/18.A – juris; U.v. 18.8.2020 – 9 K 1502/19.A – juris; B.v. 29.5.2020 – 9 L 226/20.A – juris; U.v. 29.5.2020 – 9 K 112/19.A – juris; VG Saarland, U.v. 24.8.2020 – 3 K 1819/19 – juris; SächsOVG, B.v. 3.8.2020 – 6 A 249/20 A – juris; VG Stuttgart, U.v. 29.7.2020 – A 7 K 2895/20 – juris; OVG NRW, B.v. 15.4.2020 – 19 A 915/19.A – juris; B.v. 18.3.2020 – 19 A 147/20.A – juris; B.v. 2.1.2020 – 19 A 183/18.A – juris; VG München, B.v. 20.3.2020 – M 8 S 19.34200 – juris; B.v. 13.12.2019 – M 12 S 19.34141 – juris; VG Karlsruhe, B.v. 26.2.2020 – A 4 K 7158/18 – juris; VG Kassel, B.v. 21.1.2020 – 6 L 2648/19.KS.A – juris).
Vorstehendes gilt insbesondere auch für eine interne Schutzmöglichkeit vor einer drohenden Genitalverstümmelung, indem man sich in einer sonstigen Gegend oder in einem städtischen Gebiet niederlässt, in welchem die Beschneidungspraxis nicht mehr verbreitet ist, wie etwa in Lagos, wo die Genitalverstümmelung die absolute Ausnahme darstellt (so ausdrücklich VG Augsburg, U.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30940 – juris; U.v. 20.2.2020 – Au 9 K 17.35117 – juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.11.2019 – 10 ZB 19.33495 – juris).
Ergänzend ist anzumerken, dass Nigeria speziell für Frauen über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen verfügt, die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen kümmern, ihnen bei der Reintegration helfen, als zentrale Anlaufstelle fungieren und auch eine mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) sowie Berufstraining anbieten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 20.5.2020, S. 44 ff.; ebenso Stand: vom 23.11.2020, S. 55 ff.; siehe dazu auch VG Cottbus, B.v. 29.5.2020 – 9 L 226/20.A – juris).
Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann zurückkehrt. Gerade auch unter diesem Aspekt hält es das Gericht für möglich, dass sich Klägerin und ihr Ehemann eine Existenz für sich und gegebenenfalls ihre Kinder in zumutbarer Weise sichern können (VG Cottbus, B.v. 11.6.2020, 9 L 231/20.A – juris). Insofern ist bei realitätsnaher Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsprognose vom Regelfall der Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen (OVG NRW, B.v. 15.4.2020 – 19 A 915/19.A – juris m.w.N.). Auch und gerade die Klägerin und ihr Ehemann können zusätzlich durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beitragen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass beide über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen, auf die sie nötigenfalls zurückgreifen könnten. Letztlich ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in einer extremen Situation befände, dass sie sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, wenn auch möglicherweise gewisse Anfangsschwierigkeiten zu überwinden sein mögen.
Des Weiteren ist auch in dem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgegriffen werden kann. So hat die Klägerin die Option, ihre finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris; siehe auch VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris).
Ernstliche Zweifel ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen des Weiteren nicht mit Bezug auf § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, auch nicht im Hinblick auf eventuelle gesundheitlichen Aspekte. Auch insofern kann das Gericht auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides Bezug nehmen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die von der Klägerin angeführten Krankheiten insbesondere ihre Unterleibsbeschwerden rechtfertigen – wie auch schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt – nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
Die Klägerin hat zu ihren gesundheitlichen Beschwerden keine aktuellen qualifizierten ärztlichen Atteste im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG vorgelegt. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, aber nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
Gegebenenfalls ist die Klägerin gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des – zugegebener Maßen mangelhaften – nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 20.5.2020, S. 56 ff. und S. 59 ff.; ebenso Stand: 23.11.2020, S. 73 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Behandlung von Sichelzellenkrankheit: Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Gesundheitssystem, vom 18.11.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff.) auszuschöpfen. Gegebenenfalls kann sie auch auf private Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen sowie auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgreifen, so dass sie nicht völlig mittellos wäre und sich in Nigeria etwa auch Medikamente besorgen könnte. Abgesehen davon könnten der Klägerin bei Bedarf für eine Übergangszeit auch Medikamente mitgegeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
An der Beurteilung ändert auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts. Insbesondere rechtfertigt die weltweite COVID-19-Pandemie keine andere Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2020 – W 8 K 20.30551 – juris; U.v. 21.9.2020 – W 8 K 20.30310 – juris; U.v. 10.8.2020 – W 8 K 20.30485 – juris sowie VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris; VG Augsburg, U.v. 29.10.2020 – Au 9 K 20.31093 – juris; Ue.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 und Au 9 K 20.30940 – juris; U.v. 6.8.2020 – Au 9 K 20.30436 – juris; U.v. 23.7.2020 – Au 9 K 20.30569 – juris; U.v. 22.7.2020 – Au 9 K 20.30375 – juris; VG Cottbus, U.v. 1.9.2020 – 9 K 507/18.A – juris; U.v. 18.8.2020 – 9 K 1502/19.A – juris; VG Saarland, U.v. 24.8.2020 – 3 K 1819/19 – juris; VG Stuttgart, U.v. 29.7.2020 – A 7 K 2895/20 – juris).
Denn die weltweite COVID-19-Pandemie begründet kein Abschiebungshindernis, weil nach der in aktuellen Fallzahlen in Nigeria – auch im Vergleich zu Deutschland -, wie sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat (siehe Sitzungsprotokoll S. 2), keine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Ansteckung oder sogar eines schweren oder lebensbedrohlichen Verlaufs besteht, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder sonst einer extremen materiellen Not mit der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Dies gilt gerade, wenn die Klägerin die vom nigerianischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie individuelle Schutzmaßnahmen (Einhaltung von Abstand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Schutz-Masken usw.) beachtet und die bestehende Hilfemöglichkeiten in Anspruch nimmt, zumal der nigerianische Staat nicht tatenlos geblieben ist und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie Hilfemaßnahmen getroffen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris).
Konkret hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 in Nigeria darstellt, insbesondere wie viele Menschen sich dort mit dem zugrunde legenden Krankheitserreger Sars-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wie vielen Ansteckungsverdächtigten derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der nigerianische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welcher Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Fall einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen, zu der auch eine eventuelle – bei der Klägerin nicht gegebene – Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris).
Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert (vgl. tagesschau.de, Corona-Pandemie: Kommt Afrika glimpflich davon? vom 20.8.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 15; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und S. 8 f. bzw. vom 9.7.2020, S. 3 und S. 13; auch Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international /pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html), hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden kann.
Für den Eintritt einer dahingehenden Verschlechterung der humanitären Verhältnisse in Nigeria fehlen dem Gericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) greifbare Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des nigerianischen Staates erkennbar ist. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet, ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt (tagesschau.de, Corona-Pandemie: Kommt Afrika glimpflich davon? vom 20.8.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und S. 8 f. bzw. vom 9.7.2020, S. 3 und S. 13; https://reliefweb.int/report/nigeria/nigeria-humanitarian-fund-allocation-covid-19-and-humanitarian-response, vom 16.6.2020; https://www.theafricareport.com/26444/coronavirus-recession-in-nigeria-likely-despite-measures-in-place/, vom 20.4.2020). Darüber hinaus hat der internationale Währungsfonds Soforthilfen für Nigeria in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt. Der Zentrale Nothilfefonds der Vereinten Nationen hat 15 Millionen US-Dollar für dringende Nahrungsmittel bereit gestellt (Ocha, Lagebericht – Highlights zu Nigeria, vom 19. November 2020, https://reliefweb.int/country/nga; https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/ 04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19, vom 28.4.2020). Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Nigerianer als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor nach dem Aufheben der vorübergehenden, nicht landesweit gleich strikten und im Übrigen bereits wieder gelockerten Ausgangsbeschränkungen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; etwa https://www.africanews.com/2020/06/01/nigeria-coronavirus-hub-updates-covid-19/; https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-seit-vier-wochen-im-lockdown) auch der Klägerin bzw. ihrem Ehemann wieder zur Verfügung stehen wird (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 ff. und 8 f. bzw. 9.7.2020, S. 1 ff. und 12 f.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html).
Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe, trotz Gegensteuerns des nigerianischen Staates und trotz lokaler Hilfsbereitschaft infolge der Pandemie derart verschlechtern würde, dass die Klägerin – zusammen mit ihrem Ehemann – nicht mehr in der Lage wäre, den Lebensunterhalt und das Existenzminimum für sich sicherzustellen (ebenso VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris; VG Augsburg, U.v. 29.10.2020 – Au 9 K 20.31093 – juris; U.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 und Au 9 K 20.30940 – juris; VG Cottbus, U.v. 1.9.2020 – 9 K 507/18.A – juris; U.v. 18.8.2020 – 9 K 1502/19.A – juris; B.v. 29.5.2020 – 9 L 226/20.A – juris; U.v. 29.5.2020 – 9 K 112/19.A – juris; VG Saarland, U.v. 24.8.2020 – 3 K 1819/19 – juris; VG Stuttgart, U.v. 29.7.2020 – A 7 K 2895/20 – juris).
Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Nigeria. Diese betreffen jedoch nigerianische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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