Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage tadschikischer Staatsangehöriger

Aktenzeichen  AN 4 K 18.30435, AN 4 K 18.30573

Datum:
2.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11148
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a, § 3c, § 3d, § 4
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Nach der Erkenntnislage gibt es keine Hinweise auf staatlich organisierte sexuelle Gewalt gegen Hidschab tragende Frauen in Tadschikistan. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG), § 113 Abs. 5 VwGO. Das Gericht ist aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägerinnen aufgrund des Tragens eines Hidschab keine Verfolgung bzw. kein ernsthafter Schaden in ihrem Heimatland Tadschikistan droht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, soweit sich das Gericht diesen anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hierzu ist insbesondere mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch folgendes zu ergänzen:
1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 f.), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90). Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83).
Auf mögliche Verfolgungsgründe im Sinne des § 3a AsylG muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Es fehlt an Verfolgungshandlungen des tadschikischen Staates. Die Klägerin zu 1) wurde staatlicherseits nicht wegen ihres Kopftuches angegriffen. Die entsprechenden Übergriffe sind, selbst wenn sie tatsächlich von Angehörigen des Staatsapparates vorgenommen wurden, als Amtswalterexzess zu behandeln (lit. a). Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass entsprechende Übergriffe staatlicherseits geduldet werden. Die Klägerin kann daher sowohl für die Strafverfolgung als auch in Zukunft auf ihren Schutzanspruch gegen den tadschikischen Staat verwiesen werden (lit. b).
a) Vorliegend geht für die Klägerinnen nach der Überzeugung des Gerichts keine Verfolgungshandlung, weder direkt noch indirekt, von dem tadschikischen Staat aus (§§ 3c Nr. 1, 3a AsylG).
Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, das eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. c QualifikationsRL auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten (Bergmann/Dienelt, AsylG, § 3a Rn. 4 – beck-online).
Das Gericht stellt bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsland auf die Auskunftslage entsprechend der Auskunftsliste unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ab. Für nicht alleine tragfähig hält das Gericht den im Bescheid vom 8. März 2018 enthaltenen pauschalen Verweis auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 2002. Es liegen aktuellere und differenziertere Auskünfte vor.
Festzuhalten ist, dass der Human Rights Report des US State Department 2016 (einschließlich des religious freedom report, auf den dieser verweist) als auch der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan des Auswärtigen Amtes mit Stand Juni 2017 übereinstimmend darüber berichten, dass Frauen, die öffentlich einen Hidschab tragen mit Belästigungen, Einschränkungen und administrativen Maßnahmen zu rechnen haben. Der Lagebericht 2017 spricht insoweit von „Zwangsmaßnahmen“. Die Berichte werden von den von Klägerseite vorgelegten Presseberichten in den wesentlichen Punkten bestätigt und bekräftigt.
Auf Basis dieser Lageeinschätzung gibt es keinerlei Hinweis auf staatlich organisierte sexuelle Gewalt gegen den Hidschab tragende Frauen. Die Berichte stimmen dahingehend überein, dass das Vorgehen zugunsten „traditioneller tadschikischer Kleidung“ sich im Bereich der administrativen Maßnahmen, also der Anordnungen, Verbote und Ahndungen, bewegen. Für darüber hinausgehende Gewaltanwendung ergibt sich kein anderer Anhaltspunkt.
Das gilt auch unter Berücksichtigung eines Presseberichtes, der ein dreitägiges Festhalten des Ehemannes einer Betroffenen beschreibt. Hier muss in der Gesamtschau gesehen werden, dass das aus staatlich tadschikischer Sicht unerwünschte Verhalten des Tragens des „als nicht traditionell tadschikischer Kleidung“ eingestuften Hidschab nach Aussage Betroffener teilweise von den Ehemännern gefordert wurde. Die ungewöhnliche Länge des Festhaltens stellt sich im Verhältnis zu dem sonstigen Gesamtbild der Maßnahmen als Ausreißer dar und dürfte bei lebensnaher Betrachtung auf anderen Gründen beruhen.
Kein Indiz für eine staatlicherseits organisierte oder geduldete sexualisierte Gewalt gegen die den Hidschab tragende Frauen ergibt sich ferner aus der staatlichen „Informationskampagne“. Die klägerseitig vorgelegten Unterlagen deuten dahingehend, dass Hidschab-Trägerinnen als „Prostituierte“ verunglimpft, mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht und als Frauen von Salafisten bezeichnet werden. Die Kampagne ist deutlich darauf gerichtet, ein Bild zu prägen und nicht tatsächlich zu Gewalt oder ähnlichem aufzurufen.
Und nichts anderes ergibt sich weiter aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1). Diese hatte bereits im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 9. Januar 2018 geäußert, dass sie denke, dass „sie nicht die einzige sei, mit der so umgegangen worden sei, weil die Vergewaltiger ihr in dem Raum gesagt hätten, dass mit solchen Huren wie ihr so umgegangen werden könne“. Diese Aussage ist vielmehr Hinweis darauf, dass die Täter nach einer – sei sie noch so armseligen – Rechtfertigung für ihr Handeln suchten. Die Äußerung kann weder als Hinweis für, noch gegen ein staatliches Handeln gesehen werden. Selbst wenn die Täter daher Angehörige des tadschikischen Staatsapparates waren und die Klägerin zu 1) vorliegend aufgrund öffentlicher Kleidungsvorschriften konfrontierten, ist die Vergewaltigung zur Überzeugung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesamtes als Amtswalterexzess zu beurteilen. Anhand der Auskunftslage gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass sich auch andere den Hidschab tragende Frauen in ähnlicher Weise mit sexueller Gewalt konfrontiert sahen. Der Streit um den Hidschab selbst ist als hochpolitische Auseinandersetzung zu begreifen. Die Erfahrungen mit den Behörden werden medial diskutiert und auch an NGO’s herangetragen. Zur Überzeugung des Gerichts war der Vorfall – unter der Annahme, dass tatsächlich Amtsträger an der Vergewaltigung beteiligt waren – ein Einzelexzess im Sinne der von der Klägervertreterin zitierten Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 14.5.2003 – 2 BvR 134/01 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der konkrete Vortrag gibt weiter auch keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin zu 1) individualisiert als Tochter eines Imans angegriffen worden ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung und erneuter Würdigung der staatlichen Informationskampagne.
Die aufgrund der Auskunftslage festgestellten allgemeinen Maßnahmen gegen die den Hidschab tragende Frauen reichen auch in Kumulation per se nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Das gilt nach Überzeugung des Gerichts selbst dann, wenn man diese im Wesentlichen kulturelle Auseinandersetzung in dem mit weit überwiegender Mehrheit sunnitisch geprägten Land als Einschränkung der Religionsfreiheit begreift, da die Verbots- und Sanktionierungsmaßnahmen nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG verstanden werden können. Hierzu fehlt es mit Blick auf die in der Vorschrift geforderte Verletzung grundlegender Menschenrechte an der erforderlichen Intensität. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2009, 10 C 51/07).
b) Darüber hinaus und unabhängig davon bietet der tadschikische Staat den Klägerinnen hinreichenden Schutz im Sinne des § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG.
Demnach bietet der Staat (als Akteur) Schutz vor Verfolgung im Sinne des Absatz 2, sofern er hierzu willens und in der Lage ist, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach Abs. 2 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
Das Gericht geht anhand der Auskünfte von folgender Lage aus: Die Straffreiheit von Angehörigen des Staatsapparates wird als gravierendes Problem beschrieben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt „Tadschikistan“, S. 11). Hinsichtlich der Straftat der Vergewaltigung ist festzuhalten, dass Vergewaltigung in Tadschikistan mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft wird. Die Justizbehörden empfehlen betroffenen Frauen keine Anklage zu erheben. Eine Anklage wird jedoch erhoben, wenn die Opfer darauf bestehen. Gewalt gegen Frauen ist ein weitverbreitetes Problem. Eine Polizeistation ist komplett für die Arbeit mit Gewaltopfern ausgestatten. Fünf Polizeistationen haben speziell ausgebildetes Personal (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt „Tadschikistan“, S. 26).
Damit ist festzuhalten, dass der tadschikische Staat zielgerichtet Stellen geschaffen hat, die Frauen Schutz vor Gewalt bieten. An diese hätte sich die Klägerin zu 1) wenden müssen und können. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass solche speziell geschaffenen Stellen aufgrund ihrer besonderen Stellung und der damit verbundenen öffentlichen Aufmerksamkeit auch gegen Angehörige des Staatsapparates ermitteln.
Die Klägerin zu 1) konnte die fehlende Schutzbereitschaft der konkret mit der Strafverfolgung betreuten Behörden nicht glaubhaft machen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Beweisnotstandes, der sich dadurch verschärft, dass nach Vortrag der Vater den Kontakt zu den Behörden gehalten hat und die Klägerin zu 1) nur indirekt von Bedrohungen hinsichtlich der Rücknahme der Anzeige erfahren hat. Denn es ist schon nicht schlüssig, wieso die Klägerin zu 1) zur Rücknahme der Anzeige – wie behauptet sogar unter Androhung der Verschleppung aus dem Ausland – gezwungen werden soll. Handelte es sich tatsächlich um Angehörige staatlicher Organe, so wäre ein einfaches Nichtverfolgen der Strafanzeige ebenso effektiv. Das gilt insbesondere, wenn sich die Klägerin zu 1) zwischenzeitlich im Ausland aufhält. Wäre es dagegen von Bedeutung gewesen, dass die Klägerin zu 1) ihre Anzeige persönlich zurücknimmt, so hätten staatliche Organe einerseits die Möglichkeit gehabt, die Klägerin an der Ausreise zu hindern und andererseits hätten sie auch sonst genügend Zeit gehabt, der Klägerin habhaft zu werden. Das Gericht ist vielmehr der Überzeugung, dass die letztlich vom Vater der Klägerin zu 1) getroffene Ausreiseentscheidung maßgeblich auf anderen Erwägungen als dem vermeintlich fehlenden Schutz und der Bedrohungen getroffen worden ist. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Klägerin zu 1) selbst erklärt hat, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie zu haben. Nur unter diesem Aspekt rechtfertigt sich auch der vom Bundesamt gewährte Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG unter Verweis auf die fehlende Großfamilie, die die Klägerinnen ja an sich offensichtlich hätte.
2. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG war ebenfalls nicht zuzusprechen. Die Klägerinnen sind entsprechend der obigen Ausführungen auf ihren staatlichen Schutzanspruch zu verweisen, §§ 4 Abs. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG. Ferner ist eine (weitere) erniedrigende Behandlung nicht zu besorgen.
3. Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 83 b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.


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