Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe – Probezeitbeurteilung

Aktenzeichen  3 C 17.460

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 166
ZPO ZPO § 114
BeamStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
BayBG BayBG Art. 72

 

Leitsatz

1. Mit endgültiger Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht kein Anspruch mehr auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung, insoweit fehlt das für eine Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die dienstliche Beurteilung dient nicht dazu, dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen; hierfür kann ein Dienstzeugnis beantragt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 16.1188 2017-02-15 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung ihres Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für ihre am 4. Juli 2016 erhobene Klage zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin stand bis zum 31. März 2013 als Studienrätin z.A. im Förderschuldienst des Beklagten. Sie wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Regierung von M. vom 4. Dezember 2012 wegen fehlender Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Ihre Klage, mit der sie unter Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012 eine erneute Beurteilung ihrer Leistungen in der Probezeit begehrt, ist bei summarischer Prüfung unzulässig.
Die dienstliche Beurteilung vom 19. September 2012, mit der die Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als „nicht geeignet“ beurteilt worden ist, hat schon vor Klageerhebung mit der seit 14. Juli 2013 bestandskräftigen Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe der Klägerin zum 31. März 2013 ihre rechtliche Bedeutung verloren. Der für die Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein, entfällt grundsätzlich mit endgültiger Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses. Die auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage kann somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen und ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis’ abzuweisen (BVerwG, U.v. 13.6.1985 – 2 C 6.83 juris Rn. 16 m.w.N.).
Daran ändert auch nichts, dass sich die Klägerin nach ihrer Entlassung 2013/2014 und 2014/2015 vergeblich bei der Regierung von M. um eine Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beworben hat, weil ihre Bewerbungen mit der Begründung abgelehnt wurden, dass sie in der Probezeitbeurteilung mit „nicht geeignet“ bewertet worden sei. Die Beurteilung dient nicht dazu, dem Beamten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hätte die Klägerin vielmehr die Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Art. 72 BayBG) über die Art und Dauer des von ihr bekleideten Amtes beantragen müssen, das auf Verlangen auch Auskunft über die von ihr ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen gibt (BVerwG, U.v. 23.11.1995 – 2 A 2.94 – juris Rn. 15), so dass der Klage auch unter diesem Aspekt das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (OVG LSA, U.v. 26.11.1997 – A 3 S 169/96 – juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 24.2.2016 – 1 A 929/14.Z – juris Rn. 13). Es bedarf insoweit auch keiner Beweisaufnahme, ob die Bewerbungen unter Berufung auf die Probezeitbeurteilung abgelehnt wurden. Die Behauptung, die Klägerin unterliege deshalb einem „Berufsverbot“, liegt neben der Sache.
Im Übrigen hat die Klägerin es unterlassen, gegen ihre auf mangelnder Bewährung in der Probezeit beruhende Entlassung vorzugehen, sondern diese bestandskräftig werden lassen. Die der Entlassung zugrunde liegende Bewertung kann sie durch die nachträgliche Abänderung ihrer Probezeitbeurteilung nicht mehr beseitigen, so dass auch aus diesem Grund das Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt. Soweit sie beklagt, aufgrund der Entlassung habe sie erhebliche Einbußen bei der Altersversorgung zu gewärtigen, hätte sie rechtzeitig hiergegen vorgehen müssen.
Dementsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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