Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbot (Kongo)

Aktenzeichen  M 21b K 17.44694

Datum:
1.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30476
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 3e, § 4, § 77 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Aufgrund des Prinzips der Subsidiarität kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling zudem bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (Anschluss an BVerwG BeckRS 2007, 27647 Rn. 9). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland drohen, ist bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt (Anschluss an BVerwG BeckRS 2019, 18363 Rn. 16 ff.). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 31. August 2020 trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Dabei versteht das Gericht den unter Ziffer 2 Buchst. d) gestellten Klageantrag dahingehend, dass der Kläger auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo begehrt, nachdem er durchgängig angegeben hat, ein kongolesischer Staatsangehöriger zu sein und das Bundesamt seiner Familie die Abschiebung in die Demokratischen Republik Kongo angedroht hat. Einem Begehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur im Hinblick auf Angola, sondern auch hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo fehlt es vorliegend auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Beklagte in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat lediglich Angola bezeichnet. Jedoch zeichnet sich der vorliegende Fall durch die Besonderheit aus, dass die Beklagte der Familie des Klägers eine Abschiebung in die Demokratischen Republik Kongo angedroht und der Kläger durchgängig eine kongolesische Staatsangehörigkeit angegeben hat. Demnach kommt eine Abschiebung in die Demokratischen Republik Kongo ernsthaft in Betracht, auch wenn es derzeit noch an einer entsprechenden Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung fehlen mag.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
In die Prüfung, ob ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes besteht, sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 9; U.v. 12.4.2005 – 1 C 3/04 – juris Rn. 11), und zwar unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den behaupteten Verfolgerstaat oder in einen anderen Staat beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2005 – 1 C 22/04 – juris Rn. 10; U.v. 12.4.2005 – 1 C 3/04 – juris Rn. 11; U.v. 8.2.2005 – 1 C 29/03 – juris Rn. 11). Offen bleiben kann die Staatsangehörigkeit nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 8.2.2005 – 1 C 29/03 – juris Rn. 15; U.v. 12.7.2005 – 1 C 22/04 – juris Rn. 10).
Aufgrund des Prinzips der Subsidiarität kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling zudem bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 9; B.v. 14.6.2005 – 1 B 142.04 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.7.2017 – 21 ZB 17.30482 – juris Rn. 9). Dasselbe gilt auch für einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (vgl. SächsOVG, B.v. 3.3.2020 – 6 A 593/18.A – juris Rn. 18).
Zwar geht das Gericht anders als das Bundesamt im angegriffenen Bescheid von einer kongolesischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus und ist von dieser unter Berücksichtigung der Aktenlage und nach der mündlichen Verhandlung auch überzeugt. Bereits bei seiner Asylantragstellung wie auch im gesamten Verwaltungsverfahren hat der Kläger angegeben, dass er die kongolesische Staatsangehörigkeit hat. Soweit das Bundesamt allein aufgrund der Informationen aus dem Visa-Informationssystem annimmt, dass der Kläger angolanischer Staatsangehöriger ist, überzeugt dies nicht. Zum einen ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass inhaltlich falsche aber formal echte angolanische Reisepässe – vor allem in der Grenzregion – erworben werden können und insbesondere kongolesische Staatsangehörige von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Bundesamt vom 20.4.2017 und vom 23.1.2020). Zum anderen ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn das Bundesamt den Kläger für einen angolanischen Staatsangehörigen hält, für seine Lebensgefährtin und seine Kinder aber von der kongolesischen Staatsangehörigkeit ausgeht und ihnen die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo androht, obwohl auch die Lebensgefährtin des Klägers als angolanische Staatsangehörige zu betrachten wäre, würde man sich allein auf die Informationen aus dem Visa-Informationssystem stützen.
Für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ist es jedoch letztendlich unerheblich, ob er (nur) die kongolesische oder (auch) die angolanische Staatsangehörigkeit besitzt, da er weder in der Demokratischen Republik Kongo noch in Angola eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat.
Dabei scheidet ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb aus, da – wie auch im angegriffenen Bescheid des Bundesamts zutreffend ausgeführt wird – weder anhand des individuellen Vorbringens des Klägers noch im Übrigen etwas dafür ersichtlich ist, dass der Kläger aufgrund eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmales verfolgt werden könnte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo als auch im Hinblick auf Angola. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen des Klägers zu seinen auf Unregelmäßigkeiten bei der Gehaltsauszahlung zurückzuführenden Problemen nichts für eine Bedrohung aufgrund einer bei ihm vorliegenden oder ihm zugeschriebenen (politischen) Überzeugung entnehmen. Vielmehr gab der Kläger beim Bundesamt an, dass die FLNC nur sein Arbeitgeber gewesen sei. Auf Rückfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung teilte er zudem mit, dass er wegen der unregelmäßigen Gehaltsauszahlungen lediglich mit den Kollegen bei der FLNC Probleme gehabt habe.
Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, da im Hinblick auf Angola nichts für eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende schutzrelevante Gefährdung ersichtlich ist und sein Vorbringen betreffend die Demokratische Republik Kongo bereits als unglaubhaft zu bewerten ist, eine ihm drohende schutzrelevante Gefährdung selbst bei Zutreffen seiner Angaben nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint und ihm zudem selbst bei Zutreffen seiner Angaben und Unterstellung einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative möglich und zumutbar ist.
Für die Prognose, die bei der Prüfung der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft anzustellen ist, ist – ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 16a Rn. 288 ff., Rn. 291). Für den internationalen Schutz bestimmt Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zudem, dass die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Ausländer insbesondere hinsichtlich individueller Gründe für einen asylrechtlichen Schutzstatus befindet, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Ausländer, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658; BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658).
Nach diesen Maßstäben konnte sich das Gericht weder die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass der Kläger die Demokratische Republik Kongo oder Angola aus asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verlassen hat, noch hält es das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers für beachtlich wahrscheinlich, dass für ihn bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo oder auch nach Angola die Gefahr von Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht.
Im Hinblick auf Angola lässt sich dem individuellen Vorbringen des Klägers bereits nichts entnehmen, was auf eine ihm dort drohende Verfolgung oder einen ihm drohenden ernsthaften Schaden schließen lassen würde. Soweit die Lebensgefährtin des Klägers in ihrem Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, dass sie in Angola auf einem Markt in L* … von jemandem, der ihren Mann gesucht habe, bedroht worden sei, ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für eine dem Kläger in Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung. Der Kläger selbst hat nichts von einer Bedrohung in Angola geschildert. Es erscheint aber gänzlich unwahrscheinlich, dass die Lebensgefährtin des Klägers während eines kurzen Aufenthalts in Angola aufgrund einer Suche nach dem Kläger von jemandem belästigt worden sein sollte, während der Klägers selbst trotz eines erheblich längeren Aufenthalts in Angola von niemandem behelligt wurde. Darüber hinaus hat der Kläger auf ausdrückliche Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er in Angola entgegen der Angaben seiner Lebensgefährtin keinen Bruder habe. Seine Lebensgefährtin habe ihm auch nichts über ihren angeblichen Aufenthalt in Angola berichtet. Im Übrigen ist selbst bei Zutreffen der Angaben der Lebensgefährtin des Klägers allein schon wegen des zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Zeitablaufs von keiner Gefährdung des Klägers in Angola auszugehen. Auch unabhängig vom Vorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel zu Angola ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dort eine schutzrelevante Gefährdung drohen könnte.
Das Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen in der Demokratischen Republik Kongo, mit welchen er seinen Asylantrag begründet, hält das Gericht bereits für unglaubhaft. Die Angaben des Klägers zu den ihm gegenüber angeblich erhobenen Vorwürfen in Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei den Gehaltszahlungen, der Revolte und seiner Entführung waren derart vage sowie detail- und inhaltsarm, dass bereits deshalb nicht von einem wahrheitsgemäßen Vortrag über selbst Erlebtes ausgegangen werden kann. Auch auf Rückfragen des Gerichts zu den vom Kläger behaupteten Vorfällen vertiefte er seine Angaben nicht. Seine Antworten fielen vielmehr oberflächlich und knapp aus und ließen es an einer lebensnahen Schilderung der angeblichen Ereignisse fehlen. Ausgefallene Einzelheiten oder eigene Empfindungen sowie insbesondere eine Schilderung der emotionalen Bedeutung für den Kläger fehlten in seinem Vorbringen gänzlich, wären aber bei einer auf realen Ereignissen beruhenden Erzählung durchaus – zumindest in Ansätzen – zu erwarten gewesen, da sich insbesondere die Entführung für den Kläger als extrem bedrohlich dargestellt haben müsste.
Dabei erscheint eine schutzrelevante Gefährdung des Klägers in der Demokratischen Republik Kongo ohnehin selbst dann nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn man seinen Angaben glaubte. Denn die vom Kläger angegebenen Vorfälle und seine Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo liegen mittlerweile über sieben Jahre zurück. Dass sich die Mitarbeiter der FLNC, mit denen der Kläger wegen der Gehaltsauszahlungen Probleme gehabt haben will, auch heute noch für den Kläger interessieren sollten, erscheint gänzlich unwahrscheinlich. Mit anderen Personen hat der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Probleme gehabt. Zudem ist ihm auch nicht bekannt, wer ihn aus welchen Gründen entführt hat. Einen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der FLNC vermutet der Kläger lediglich.
Darüber hinaus hat der Kläger selbst bei Zutreffen seiner Angaben zu den Ereignissen vor seiner Ausreise und Zutreffen seiner im Wesentlichen auf bloßen Vermutungen und Spekulationen beruhenden Schlussfolgerungen und Befürchtungen zu einer aufgrund dieser Ereignisse nach wie vor bestehenden schutzrelevanten Gefährdung durch Mitarbeiter der FLNC keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG, da ihm das Ausweichen auf eine inländische Fluchtalternative möglich und zumutbar ist. Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind grundsätzlich, wenn auch in Maßen, vorhanden. Insbesondere in den größeren Städten (Kinshasa, Kananga, Lubumbashi) ist die Sicherheitslage relativ stabil und es kommt nicht oder selten zu Übergriffen von bewaffneten Gruppen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 17. Februar 2020, Stand: November 2019, S. 16). Dass der Kläger auch noch sieben Jahre nach seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo aufgrund der von ihm vorgebrachten Ereignissen gesucht und auch außerhalb von M* …, wo sich alles ereignet hat, behelligt werden könnte, erscheint vollkommen fernliegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er am Standort einer inländischen Fluchtalternative in einer der größeren Städte, wie Kinshasa, Kananga oder Lubumbashi, sicher vor Übergriffen von Personen aus seiner Vergangenheit ist. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, auch wenn seine Lebensgefährtin und er auch in Kinshasa gelebt haben, angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs bereits in Kinshasa, gegebenenfalls in einem anderen Viertel, sicher wäre.
Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative ist dem Kläger nach seinen individuellen Voraussetzungen auch im Übrigen möglich und zumutbar. Dabei verkennt das Gericht die wirtschaftliche und soziale Lage in der Demokratischen Republik Kongo nicht.
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch die Stadtbevölkerung in Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern, wobei die Zentral- und Provinzregierungen versuchen, mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Das Gesundheitswesen ist in sehr schlechtem Zustand und der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung. Zudem gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 17. Februar 2020, Stand: November 2019, S. 20 ff.). Hinzu kommen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zudem Folgewirkungen der Covid-19-Pandemie, wie Ausgangs- und Bewegungsbeschränkungen und sonstige Beschränkungen des öffentlichen Lebens, welche sich unter anderem auch auf die Arbeits- und Wohnungssuche wie auch auf die Versorgungslage und somit die Existenzsicherung in der Demokratischen Republik Kongo auswirken können (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Demokratische Republik Kongo, Stand 28. August 2020, Ausdruck vom 31. August 2020).
Zwar ist damit festzustellen, dass die Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftliche Situation, in der Demokratischen Republik Kongo schwierig sind. Gleichwohl ist das Gericht der Überzeugung, dass der Lebensunterhalt des Klägers auch am Standort einer inländischen Fluchtalternative gesichert wäre.
Im Rahmen der notwendig hypothetischen Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass der Kläger gemeinsam mit seinen minderjährigen Töchtern und deren Mutter in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren würde. Denn bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland drohen, ist von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris). Im vorliegenden Fall leben die Familienangehörigen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in der Bundesrepublik Deutschland als Familie zusammen.
Bei einer unterstellen gemeinsamen Rückkehr ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dazu in der Lage, den Lebensunterhalt für sich, seine Kinder und die Mutter seiner Kinder zu sichern, ein Obdach zu finden und – im Bedarfsfall – Zugang zu einer medizinischen Behandlung für sich und seine Familie zu erhalten. Der Kläger ist ein erwachsener und erwerbsfähiger Mann, der – auch wenn er sich mittlerweile längere Zeit außerhalb seines Heimatlandes aufhält – mit den Lebensgewohnheiten des Landes vertraut ist. Er hat nach seinen Angaben sein Abitur gemacht und zwei Jahre lang Philosophie studiert. Zudem hat er in der Demokratischen Republik Kongo bereits als Lehrer sowie als Buchhalter gearbeitet und in Angola einen Kleinhandel betrieben und anschließend als Angestellter gearbeitet. Bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo ist es ihm möglich und zumutbar, eine ähnliche oder sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und den Lebensunterhalt seiner Familie auch ohne Hilfe von Angehörigen im Heimatland oder sonstiger Dritter und gegebenenfalls auch ohne Unterstützung seiner Lebensgefährtin zu verdienen. Allerdings ist zu erwarten, dass ihn die Mutter seiner Kinder hierbei unterstützen wird. Bei ihr handelt es sich um eine erwachsene und erwerbsfähige Frau, die ebenfalls mit den Lebensgewohnheiten in der Demokratischen Republik Kongo vertraut ist, nach ihren Angaben in ihrem Verwaltungsverfahren über eine immerhin zehnjährige Schulbildung verfügt und den Kläger bereits vor der Ausreise bei der Sicherung des Lebensunterhalts der Familie durch eine Tätigkeit als Händlerin unterstützt hat. Dafür, dass ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund von Beschwerden, welche in Zusammenhang mit dem bei ihr diagnostizierten Uterus myomatosus stehen, eingeschränkt sein könnten, ist auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nichts ersichtlich. Bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo ist es ihr daher möglich und zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wobei sie sich die Kinderbetreuung mit dem Kläger aufteilen kann. Dass sich die der 2014 geborenen Tochter des Klägers diagnostizierten Hauterkrankungen (finanziell) derart auswirken könnten, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht mehr gesichert sein könnte, ist nicht im Ansatz erkennbar. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo auch an der Sicherung des Lebensunterhalts seines dort lebenden Sohnes beteiligen müsste. Denn in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er nicht wisse, wo sich sein Sohn aufhalte und er sich auch nie darum gekümmert habe, wo er sich aufhält oder wie es ihm geht.
Das Gericht ist nach alledem unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des Klägers und seiner Familie der Überzeugung, dass die Familie dazu in der Lage ist, sich auch ohne die Unterstützung Dritter am Standort einer inländischen Fluchtalternative in Kinshasa oder gegebenenfalls auch in einer der anderen größeren Städte des Landes ein neues Leben aufzubauen, sich in die dortige Gesellschaft einzufügen und ihren Lebensunterhalt zu sichern, selbst wenn hierfür mehr zu fordern sein sollte als die Sicherung des Existenzminimums. Die Familie war insbesondere auch vor ihrer Ausreise dazu in der Lage, sich durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu sichern. Es ist auch unter Berücksichtigung der Folgewirkungen der derzeitigen Covid-19-Pandemie nichts dafür erkennbar, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr plötzlich nicht mehr möglich sein sollte. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Familie – auch am Standort einer inländischen Fluchtalternative – zumindest in der Anfangszeit oder im Falle von Notsituationen Unterstützung von den in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Verwandten erhalten kann. Dafür, dass eine Kontaktaufnahme mit diesen nicht möglich oder zumutbar sein sollte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass dem Kläger aufgrund anderweitiger, insbesondere aufgrund nach der Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo eingetretener Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmales oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens drohen könnte. Verfolgungsmaßnahmen oder ein ernsthafter Schaden drohen dem Kläger nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 17. Februar 2020, Stand: November 2019, S. 22) insbesondere nicht allein aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland (vgl. auch OVG Münster, B.v. 19.2.2020 – 2 A 1089/18.A – juris).
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen weder im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo noch im Hinblick auf Angola vor. Hinsichtlich Angola hat der Kläger nichts Individuelles zu einer ihm dort drohenden Gefährdung vorgetragen. Auch im Übrigen ist nichts hierfür ersichtlich. Hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo ist eine Gefährdung des Klägers durch Mitarbeiter der FLNC, seine damaligen Entführer oder sonstige Akteure selbst bei Zutreffen seiner vagen und vom Gericht ohnehin als unglaubhaft bewerteten Angaben nicht beachtlich wahrscheinlich. Unabhängig davon könnte der Kläger einer derartigen Gefährdung auch durch das Ausweichen auf eine der anderen größeren Städte des Landes begegnen.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in der Demokratischen Republik Kongo oder in Angola im Hinblick auf die allgemeine Situation in den beiden Ländern oder aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG drohen sollte. Dabei verkennt das Gericht die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in den beiden Ländern nicht.
Hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo wird insofern auf die Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative Bezug genommen. Betreffend Angola wird zunächst Bezug genommen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. S. 6 ff). Auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist die wirtschaftliche und soziale Lage in Angola schwierig.
Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Ein großer Teil der Bevölkerung (ca. 43%) lebt von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Trotz boomender Wirtschaft ist die Arbeitslosenrate hoch. Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Die Mehrheit der ländlichen Bevölkerung ist zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die Subsistenzlandwirtschaft angewiesen. Dabei sind etwa 85% der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig. Eine sehr bedeutende Rolle spielt auch der informelle Sektor (vgl. zum Ganzen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Angola – Stand März 2018 (Ausdruck vom 1. Juli 2020); Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report Angola, 2018). Die allgemeine medizinische Versorgung ist außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte nach wie vor sehr schlecht; in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. Für eine Behandlung muss der Großteil der Bevölkerung selbst zahlen (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Angola, Stand 23. Juli 2020, Ausdruck vom 31. August 2020; Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report Angola, 2018). Viele Menschen haben keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu sauberem Wasser (Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report Angola, 2018). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet (Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report Angola, 2018). Polizeigewalt und willkürliche Verhaftungen stellen ein weiteres Problem dar (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Angola – Stand März 2018 (Ausdruck vom 1. Juli 2020); U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2019). Auch im Hinblick auf die Lage in Angola kommen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zudem Folgewirkungen der Covid-19-Pandemie hinzu, wie Ausgangsund Bewegungsbeschränkungen und sonstige Beschränkungen des öffentlichen Lebens, welche sich unter anderem auch auf die Arbeits- und Wohnungssuche wie auch auf die Versorgungslage und somit die Existenzsicherung in Angola auswirken können (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Angola, Stand 23. Juli 2020, Ausdruck vom 31. August 2020).
Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eines der beiden Länder mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wie es für die ausnahmsweise Annahme von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre. Im Falle des Klägers ist auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter dem allgemeinen Gesichtspunkt schwieriger humanitärer Bedingungen im Herkunftsland gegeben. Ein außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind, liegt nicht vor.
Wie bereits in Zusammenhang mit den Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dargelegt, ist der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts dazu in der Lage, den Lebensunterhalt für sich, seine Töchter und deren Mutter zu sichern, wobei sogar davon auszugehen ist, dass seine Lebensgefährtin ihn hierbei unterstützen wird. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, sondern ebenso für eine Rückkehr nach Angola. Der Kläger hat sich bereits über einen längeren Zeitraum in Angola aufgehalten und ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zudem hat sich auch die Lebensgefährtin des Klägers nach ihren eigenen Angaben – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum – in Angola aufgehalten mit dem Ziel dort zu leben.
Sollte der Kläger entgegen der vorstehend angestellten Rückkehrprognose allein in die Demokratische Republik Kongo oder nach Angola zurückkehren, so wäre er zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung seiner individuellen Voraussetzungen ebenfalls in der Lage, sich mindestens sein Existenzminimum zu sichern.
Bei der Frage, ob eine Abschiebung des Klägers nach Angola mit dem in Art. 6 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie vereinbar ist, handelt es sich um ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.
Die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich die Zielstaatsbestimmung (Angola) nicht als rechtswidrig dar. Eine Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmung käme allenfalls dann in Betracht, wenn zweifelsfrei feststünde, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2003 – 1 C 21/02 – BVerwGE 118, 308). Dies kann hier allerdings nicht angenommen werden, nachdem der Kläger sich vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits längere Zeit in Angola aufgehalten hat und zudem auch über einen angolanischen Pass verfügte.
Auch die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichts kosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.


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