Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen Ausweisung

Aktenzeichen  M 25 K 16.4621

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11, § 23 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 4

 

Leitsatz

Weder die Ausländerbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr an die Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer gebunden; da dieser indes eine erhebliche indizielle Bedeutung zukommt, bedarf das Abweichen von der strafgerichtlichen Einschätzung einer substantiierten Begründung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 14. September 2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
a) Die Beklagte hat die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1. des Bescheides zutreffend auf §§ 53 ff. AufenthG gestützt.
aa) Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die nach § 53 Abs. 1 Auf-enthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin gegeben ist.
(1) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16).
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von Straftaten sind unter anderem der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, das Nachtatverhalten, der Verlauf von Haft und gegebenenfalls eine Therapie zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht an die Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskam-mern gebunden. Solchen Entscheidungen kommt jedoch eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Es bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21 und B.v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10 – juris Rn. 36).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass von dem Kläger gegenwärtig nach wie vor eine Wiederholungsgefahr von Straftaten ausgeht.
Zwar hat das Amtsgericht B… … entschieden, den Rest der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten vorzeitig – in diesem Fall sogar mehrere Monate vor dem Zweidrittelstrafenzeitpunkt (am 9.3.2017) – zur Bewährung auszusetzen. Die indizielle Bedeutung dieser Entscheidung ist jedoch in zweierlei Hinsicht maßgeblich herabgemindert. Die Begründung beschränkt sich auf die Passage „da der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann“. Diese Begründung gibt lediglich den Wortlaut des Geset zes wieder. Eine eigene konkrete und individuelle Würdigung und damit tragende Sozialprognose für den Kläger ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Zugleich weicht die Entscheidung von zwei ausführlichen Stellungnahmen der zuständigen Justizvollzugsanstalt ab, welche die Gründe für die negative Sozialprognose im Falle der vorzeitigen Haftentlassung im Einzelnen aufgeführt hat.
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Bewährungsversager ist. Der Kläger hat die mit Urteil des Landgerichts München I vom …. März 2016 festgestellte Straftat des mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, nämlich in der offenen (zweijährigen) Bewährung begangen, die das Amtsgericht München mit Urteil vom … September 2014 angeordnet hatte. Dass in diesem Verfahren Jugendstrafrecht Anwendung fand, schließt die Prognose der Wiederholungsgefahr nicht per se aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren für ein besonders schweres Ausweisungsinteresse ausreicht.
Dazu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2016 angegeben hat, bereits im Alter von 16 Jahren mit dem Handel von Marihuana begonnen zu haben. Dies bedeutet, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2009 Handel mit Marihuana getrieben hat. Nach eigener Aussage habe er anfangs nur jeweils ein Gramm gedealt, die Menge habe sich dann im Lauf der Zeit gesteigert. Etwa ab dem 18. Lebensjahr habe er Mengen in Höhe von 100 Gramm gedealt, mithin ab dem Jahr 2011. Dies habe sich schließlich bis einem Handel in Mengen im Kilogrammbereich gesteigert. Dies bedeutet, dass der Kläger in weitaus größerem Umfang und über einen maßgeblich längeren Zeitraum hinweg in den sozialschädlichen Drogenhandel involviert war als dies die von dem Landgericht München I abgeurteilte Straftat des mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dem Zeitraum vom 19. Juni 2014 bis zum 10. Januar 2015 erkennen ließ. Der Kläger hat insofern eine erhebliche kriminelle Energie verwendet. Dabei ist mit Blick auf den Maßstab der Gefahrenprognose festzustellen, dass dieser Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der den Konsum und die Gefahr des Süchtigwerdens einer Vielzahl von Personen ermöglicht beziehungsweise die Sucht einer Vielzahl von Personen ausgenutzt hat, die Allgemeinheit erheblich gefährdet hat (vgl. zu den von Suchtgiften ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit: BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 26).
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts München I der Kläger in der Vergangenheit über lange Zeiträume hinweg in großen Mengen sowohl Marihuana (ab dem 16. Lebensjahr, schließlich: „zehn bis fünfzehn Joints pro Tag“) als auch Alkohol (ab dem 17. Lebensjahr, schließlich: „Alkohol im Umfang einer Wodka-Flasche pro Tag“) konsumiert hat. Bei dem jeweiligen Abusus dieser beiden bewustseinsverän-dernden Substanzen handelt sich um ein jahrelang eingeübtes Verhaltensmuster.
Zwar hat das Landgerichts München I in dem Urteil vom …. März 2016 einen Hang zu Cannabis und eine psychische Cannabisabhängigkeit des Klägers verneint. Gleichwohl ist im Einklang mit dem Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 26. Januar 2016 zu konstatieren, dass offenkundig ein „intensiver Konsum“ stattgefunden hat und dass der Kläger nach eigenen Angaben die ersten Monate seiner Inhaftierung „sehr stark mit Entzugserscheinungen gekämpft“ hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sprach der Kläger selbst von „Sucht“. Es mag zwar nicht zu erwarten zu sein, dass der Kläger gleichsam gezwungenermaßen wieder konsumieren, gegebenenfalls dealen und auch weitere Straftaten begehen wird. Die Kammer sieht in Anbetracht aller Umstände allerdings eine Wiederholungsgefahr unter dem Ge sichtspunkt eines freiwilligen Entschlusses zu dem Konsum von Marihuana sowie auch von Alkohol und damit zum Dealen und zu der Begehung von weiteren Straftaten. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch eine nunmehr beginnende Therapie hier nicht die erforderliche Garantie für Stabilität zu vermitteln vermag. Die vorgelegten Bestätigungen über zwei Beratungstermine nach der Haftentlassung bei einer Suchtberatungsstelle legen nahe, dass die Anamnese eher flüchtiger Natur war. Das Geburtsdatum des Klägers, der am … 1993, geboren ist, wurde einmal als „27.09.1994“, einmal als „27.09.2016“ vermerkt.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch das Persönlichkeitsbild, welches des Landgericht München I gezeichnet hat. Das Landgericht München I hat bei dem Kläger ausdrücklich „deutliche dissoziale Persönlichkeitszüge“ festgestellt, welche „mit einer erhöhten Impulsivität, verminderter Frustationstoleranz und deutlich erhöhtem Aggressionspotential einhergehen“. Das Landgericht attestierte ihm zudem eine „ausgeprägte Anspruchshaltung“ und ein geringes Verantwortungsbewusstsein.
Dass das Landgericht München I in seinem Urteil vom …. März 2016 die Möglichkeit der Nachreifung des Klägers erwähnt hat, schließt die Prognose der Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht aus. Diese Erwähnung beruht auf dem Umstand, dass in jenem Strafverfahren Jugendstrafrecht Anwendung fand. Zwar wurde in jenem Strafverfahren (Behördenakte, Bl. 302, 274) ein den Kläger jünger machendes und daher für ihn günstiges Geburtsdatum, der 27. September 1994, verwendet. Der Kläger ist jedoch, wie sich aus den Akten der Beklagten ergibt, bereits am … 1993 (in S… ……) geboren (vgl. Behördenakte, Bl. 1, 2, 3, 8, 10, 12, 16, 21, 24, 47, 49, 55, 56, 59, 61, 64, 82, 101, 103, 108, 112, 115, 172 , 180 , 268, 286, 385 , 396 , 379 ) und hatte folglich bereits am … 2014 das 21. Lebensjahr vollendet. Damit war er ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die nachfolgenden Drogentranskationen nicht mehr als Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG zu qualifizieren (Tatzeitraum: 19.6.2014-10.1.2015). Der Kläger hat der Beklagten (die von dem Geburtsdatum … 1993 ausgeht), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich darin zugestimmt, dass er im Alter von fünf Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. Gerichtsakte, Bl. 4). Wäre er am 27. September 1994 geboren, wäre er am Einreisedatum, dem … Januar 1999, erst vier Jahre alt gewesen. Außerdem hat der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (vgl. Gerichtsakte, Bl. 106 ) und am Tag der mündlichen Verhandlung (vgl. Gerichtsakte, Bl. 134 , 135-136 , 137 ; 139 ) mehrere Unterlagen mit dem Geburtsdatum … 1993 vorgelegt. Gegenüber der Suchtberatung wurde anscheinend das wieder den Kläger jünger machende Geburtsdatum „27.09.1994“ verwendet. All dies kann letztendlich jedoch dahinstehen. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn im Ergebnis kam in jenem Strafverfahren zutreffend Jugendstrafrecht zur Anwendung. Das Landgericht München I war im Ergebnis aufgrund der §§ 32 und 31 Abs. 2 JGG gehalten, Jugendstrafrecht anzuwenden.
Maßgeblich ist, dass das Landgericht München I die Möglichkeit einer Nachreifung des Klägers in den Raum gestellt, nicht jedoch zum damaligen Zeitraum festgestellt hat. Außerdem hat es sich aufgrund der Schwere der Schuld gerade für die Verhängung einer Jugendstrafe ohne Bewährung entschieden. Abgesehen davon hatte das Landgericht München I keine Kenntnis davon, dass der Kläger bereits im Alter von 16 Jahren, mithin im Jahr 2009, mit dem Handel von Marihuana, begonnen hat. Des Weiteren ist mit Blick auf das Nachtatverhalten zu konstatieren, dass sich der Kläger während seiner Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M… …, worauf auch die Justizvollzugsanstalt E… … hingewiesen hat, wegen unerlaubten Besitzes von drei SIM-Karten zu verantworten hatte, und damit auffällig geworden ist. Schließlich hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung insgesamt aufgrund der Einlassungen des Klägers, beispielsweise zu seinen bisherigen Straftaten und zu dem unerlaubten Besitz von drei SIM-Karten, sowie aufgrund der Art und Weise der Schilderungen des Klägers den Eindruck gewonnen, dass dieser auch weiterhin dazu neigt, die Verantwortung für Geschehenes nicht bei sich, sondern bei anderen Personen und anderen Institutionen zu suchen.
Zwar kann die Aufnahme einer Berufsausbildung einem Betroffenen grundsätzlich Halt geben und Stabilität vermitteln. Allerdings geben der bisherige schulische und berufliche Werdegang (Abbruch der Schule und eines Berufsvorbereitungsjahres), das wenig ausgeprägte mathematische Verständnis, das eine der erforderlichen Kernkompetenzen für die avisierte anspruchsvolle Berufsausbildung zum … darstellt, vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum … GBl 2016, S. 1025 ff.), das Versäumen des Beginns der Berufsausbildung und damit von Unterrichtseinheiten (12.9.-16.9.2016 sowie 10.10.-21.10.2016), die eingeübten Verhaltensmuster und die geschilderte Persönlichkeitsstruktur des Klägers Anlass für die Prognose, dass es bei dem Kläger mit der avisierten Berufsausbildung zu Momenten der Frustration, der Überforderung und damit zu einer Destabilisation kommen wird, die, wie in der Vergangenheit auch schon, zu einem Abbruch führen können.
Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Entlassung zu seinen Eltern in jene Wohn- und Familienverhältnisse zurückkehrt, welche es ihm erlaubten, jahrelang ungestört in großen Mengen Alkohol (ab dem 17. Lebensjahr, schließlich: „Alkohol im Umfang einer Wodka-Flasche pro Tag“) und Marihuana (ab dem 16. Lebensjahr, schließlich: „zehn bis fünfzehn Joints pro Tag“) zu konsumieren und sowie in großem Stil mit Marihuana Handel zu betreiben. Seit dem Urteil des Amtsgerichts München vom … September 2014, nach dessen Feststellungen der Kläger im Verlauf jenes Verfahrens zugegeben hatte, „ein Drogenproblem“ zu haben, ist dieser Umstand auch dokumentiert. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die Eltern des Klägers, die eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, nicht mehr berufstätig sind und mit ihm die Wohnung teilten, von dem Konsum in dem geschilderten Umfang keine Kenntnis hatten. Dabei kann auch nicht darüber hinweggesehen werden, dass sich der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Geld für den Ankauf von Marihuana von Familienangehörigen geliehen hat.
bb) Erfüllt sind die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 Auf-enthG unter anderem dann vorliegt, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts München I vom …. März 2016 (Az. … jug.) – unter Einbeziehung des Urteils vom … September 2014 – wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht tatmehrheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
cc) Der Kläger verfügt auch nicht über ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Auf-enthG. Insbesondere verfügt er mangels einer Aufenthaltserlaubnis nicht über ein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages seiner Aufenthaltserlaubnis, hier dem 12. Juli 2012, ist diese erloschen. Zwar hat er am Tag darauf Antrag auf Verlängerung gestellt mit der Rechtsfolge der Fiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG beziehungsweise (im Fall einer unbilligen Härte) des § 81 Abs. 4 AufenthG. Diese Fiktion endet jedoch jedenfalls mit einer Ablehnung dieses Antrags (vgl. Samel, Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, 2016, § 81 AufenthG, Rn. 42). Die Fiktion des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichzusetzen. Dies ergibt sich auch aus § 55 Abs. 3 AufenthG.
dd) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Abwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Die Ausweisung erweist sich unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten – nicht abschließenden – Belange und mit Blick auf die Anforderungen des Art. 6 GG und des Art. 2 GG sowie des Art. 8 EMRK auch als verhältnismäßig.
(1) Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind neben einem Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG und einem Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
Speziell bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19).
(2) Für den Kläger spricht – unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK -, dass dieser am … Januar 1999, mithin als Fünfjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, seither, also seit 18 Jahren in der Bundesrepublik
(2) Deutschland lebt und sich hier ein Netzwerk an sozialen Beziehungen aufgebaut hat. Dabei verfügte er in der Vergangenheit auch über einen beachtlichen Zeitraum hinweg über einen Aufenthaltstitel. Gleichwohl ist festzustellen, dass der Kläger nicht als Kleinkind, sondern bereits als Vorschulkind aus dem Kosovo in das Bundesgebiet eingereist ist und damit eine nicht unmaßgebliche Sozialisierung im Herkunftsland erfahren hat.
(2) Für den Kläger spricht des Weiteren – unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK -, dass neben seinen Geschwistern auch seine Eltern in Deutschland leben. Die Bindungen zwischen dem Kläger und seinen Eltern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt ergibt, sondern dass er die Behörden verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des ausgewiesenen Ausländers an Personen, die sich in berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindung Rechnung zu tragen. Die Ausweisung greift in diese Familienbeziehungen gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ein. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG daher regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen (vgl. OVG LSA, U.v. 15.5.2014 – 2 L 136/12 – juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall reduziert sich das Gewicht der Beziehungen des Antragstellers zu seinen Eltern auf eine reine Begegnungsgemeinschaft. Gleiches gilt aus den entsprechenden Gründen (am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG) für die Beziehungen des Klägers zu seinen Geschwistern. Bindungen zwischen erwachsenen Personen genießen auch nicht unbedingt den Schutz nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, es sei denn, es sind zusätzliche Elemente der Abhängigkeit dargelegt, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 17.4.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland – juris Rn. 44). Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Derartige Elemente sind auch nicht anderweitig ersichtlich, zumal die übrigen in Deutschland lebenden Familienmitglieder den Kläger während dessen Haftzeit entbehrt haben. Eine eigene Kernfamilie hat der Kläger bislang nicht gegründet.
(3) Der Kläger verfügt auch über soziale Bindungen in den Kosovo. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger vorgetragen, dass ein Onkel und eine Tante jeweils samt Familie im Kosovo leben. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts München – Jugendgericht – in dem Urteil vom … Juni 2010 der Vater des Klägers als selbständiger … arbeitete und „einen Teil des Jahres im Kosovo tätig“ war. Dies spricht für regelmäßige Aufenthalte für eine jeweils nicht unmaßgebliche Dauer und dementsprechend für mannigfaltige gelebte Kontakte der Familie des Klägers zum Kosovo. Diese Feststellungen liegen auch nicht in der entfernten Vergangenheit, so dass anzunehmen ist, dass der Kläger neben den genannten familiären Kontakten weitere Kontakte aktualisieren kann. Im Übrigen können im vorliegenden Fall auch die Eltern des Klägers, die eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen und damit nicht mehr am Berufsleben teilnehmen, den Kläger vom Bundesgebiet aus und vor Ort in mannigfaltiger Art und Weise unterstützen. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich der Kläger in die Verhältnisse seines Heimatlandes wieder wird einleben können. Kinder, die in einer fremdsprachigen Familie im Bundesgebiet aufwachsen, lernen grundsätzlich auch die Sprache des Herkunftslandes. Entgegen seinem schriftlichen Vorbringen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus ausdrücklich angegeben, sich mit seinen Eltern auf Albanisch zu unterhalten. Der Kläger beherrscht daher eine der zwei Landessprachen des Kosovo.
(4) Zum Nachteil des Klägers ist – unter Berücksichtigung sämtlicher hier einschlägiger grundrechtlicher Schranken, namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG, des Art. 8 Abs. 2 EMRK und des kollidierenden Verfassungsgerichts in Bezug auf Art. 6 GG -zu werten, dass sich der Kläger wirtschaftlich nicht in die Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Der Kläger, der, wie dargestellt, die Schule und das Berufsvorbereitungsjahr abgebrochen hat, war von August 2013 bis zu seiner Festnahme im Januar 2015 arbeitslos. Der Kläger verliert durch die Ausweisung nicht eine etwaige erreichte berufliche Existenz. Er hat zwar nunmehr kurz nach seiner Haftentlassung am 28. November 2016 eine Berufsausbildung aufgenommen, diese hat sich jedoch noch nicht so verstetigt, um gleich einer Anwartschaft maßgeblich ins Gewicht zu fallen. Der Kläger steht auch in Deutschland erst am Anfang des Aufbaus einer beruflichen Existenz. Er kann sich eine berufliche Existenz auch im Kosovo aufbauen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, der ein erwachsener, gesunder junger Mann ist, in der Lage sein wird, ein eigenständiges Leben im Kosovo zu führen und, wenngleich unter Umständen nach anfänglichen Schwierigkeiten, sein Auskommen zu finden.
(5) Unter diesen Vorzeichen fällt bei der Abwägung weiterhin zu Ungunsten des Klägers ins Gewicht, dass es ihm nicht gelungen ist, sich sozial in die Wertegemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Der Kläger ist wiederholt und auch in offener Bewährung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger ist auch durch Gewalthandlungen wie mittäterschaftliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie durch Bedrohung aufgefallen. Dazu hat er mit sozialschädlichen Drogen Handel getrieben. Zwar handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge. Dies nimmt der Tat indes nicht ihre Gefährlichkeit, zumal dieses Rauschgift häufig der Einstieg für eine „Drogenkarriere“ ist (vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2011 – 11 S 189/11 – juris Rn. 60). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erhebliche Mengen an Drogen umgesetzt hat. Der Kläger hat in dem für das Urteil des Landgerichts München I maßgeblichen Zeitraum vom 19. Juni 2014 bis zum 10. Januar 2015 professionell und unter Einbindung verschiedener Personen im größeren Stil mit Drogen gehandelt. Dazu hat er bereits zuvor im Alter von 16 Jahren, mithin im Jahr 2009, mit dem Handel von Marihuana, begonnen und damit über einen sehr langen Zeitraum hinweg mit Drogen gehandelt. Dieser Drogenhandel hat eine erhebliche Außenwirkung entfaltet und schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen (vgl. zu den von Suchtgiften ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit: BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 26).
Die Ausweisung verfolgt im Übrigen – neben dem spezialpräventiven Zweck zu verhindern, dass der Kläger weitere Straftaten begeht – gleichzeitig auch den Zweck zu verhindern, dass andere Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden wie der Kläger, mithin ausländische Personen mit einer langer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, es ihm nachtun, indem sie zeigt, dass ein derartiges Verhalten aufenthaltsrechtliche Folgen zeitigt (vgl. zu der Zulässigkeit generalpräventiver Zwecke auch nach neuem Recht: BayVGH, B.19.9.2016 – 19 CS 15.1600 – juris Rn. 34; U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 38 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 10). Es entspricht insofern auch der Verwaltungspraxis der Beklagten, im Falle von Drogenhandel – freilich unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – eine Ausweisung anzuordnen.
Es ist nicht zu verhehlen, dass die Rückkehr in den Kosovo nach dem langen Aufenthalt im Bundesgebiet für den Kläger persönlich eine Härte bedeutet. Bei Abwägung der für den Verbleib sprechenden Belange mit den für die Ausreise sprechenden Belangen erscheint das private Interesse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an einer Ausreise jedoch insgesamt nachrangig.
Im Übrigen wird insoweit auf die ausführliche und umfangreiche Begründung des Bescheides der Beklagten verwiesen.
b) Die in Ziffer 2. des Bescheides getroffene Ablehnung des mündlichen Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Da sich, wie ausgeführt, die in Ziffer 1. des Bescheides angeordnete Ausweisungsverfügung als rechtmäßig erweist, darf dem Kläger gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
c) Auch das in Ziffer 3. des Bescheides angeordnete durch den Nachweis der Straf-und Drogenfreiheit bedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren beziehungsweise das unbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Jahren begegnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
aa) Über die Dauer der festzusetzenden Frist hat die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat diese allein unter präventiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Dauer darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das zu der Ausweisung geführt hat, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag – insofern entspricht die für die Bestimmung der Dauer der Sperrfrist prognostische Einschätzung im Wesentlichen der sogenannten Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 10 B 14.1854 – juris Rn. 8) – und gegebenenfalls wie lange eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer erforderlich ist. Die Frist muss sich zudem an den Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. insgesamt zu § 11 AufenthG a.F: BVerwG, U.v. 6.03.2014 – 1 C 2/13 – juris Rn. 12). Sie ist ebenfalls vollumfänglich nach § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 10 B 14.1854 – juris Rn. 6).
bb) Gemessen an diesen Vorgaben erweisen sich das durch den Nachweis der Straf-und Drogenfreiheit bedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren beziehungsweise das unbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Jahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Der Kläger ist aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden, mit der Folge dass die Dauer der Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre überschreiten kann. Die festgesetzten abgestuften Fristen bleiben insgesamt unterhalb der Schwelle von zehn Jahren des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
Bezüglich des Ausweisungsgrundes ist festzustellen, dass insbesondere der Drogenhandel, wie bereits ausgeführt, erhebliche Außenwirkungen entfaltet und schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen hat. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu der Wiederholungsgefahr verwiesen (vgl. unter: II.1. a) aa)). Dem Ausweisungsgrund kommt insgesamt ein sehr hohes Gewicht zu. Der mit der Ausweisung verfolgte Zweck besteht darin, die Wiederholung der Begehung von Straftaten durch den Kläger zu vermeiden. Hierfür ist eine längere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots erforderlich. Gleichzeitig soll die Ausweisung generalpräventiv anderen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befin den wie der Kläger, aufzeigen, dass ein derartiges Verhalten aufenthaltsrechtliche Folgen zeitigt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung des Rechtsstaats ist eine längere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots erforderlich.
Zwar kommt auch den Belangen des Klägers, insbesondere dessen Bindungen im Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 8 EMRK, eine maßgebliche Bedeutung zu. Es ist auch nicht zu verhehlen, dass die Dauer des bedingten beziehungsweise des unbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots insoweit für den Kläger persönlich eine Härte bedeutet. Neben den bereits erwähnten Aspekten zu dem Ausweisungsgrund ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Wirksamwerden des unbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst in der Hand hat und steuern kann. Außerdem kann der Kläger jederzeit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Wahrung schutzwürdiger Belange oder bei Wegfall des Zwecks des Verbots einen Antrag auf Verkürzung oder sogar Aufhebung der von der Beklagten festgesetzten Frist stellen. Des Weiteren kann der Kläger nach § 11 Abs. 8 AufenthG Betretenserlaubnisse erwirken.
Insgesamt erscheint die Ausgestaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt verhältnismäßig.
d) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 4. des Bescheides angeordneten und auf §§ 58, 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsanordnung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Kläger ist, angesichts der gefundenen Ergebnisse zu der Ausweisungsverfügung und zu der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, nach § 50 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar (vgl. 84 Abs. 1 AufenthG) ausreisepflichtig. Eine Fristsetzung für die Abschiebung aus der Haft, anknüpfend an den erfüllten Strafanspruch, war nach § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG und nach § 59 Abs. 5
AufenthG („bedarf keiner Fristsetzung“) in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG („Haft“) entbehrlich. Für den Fall der Haftentlassung vor Abschiebung hat die Beklagte eine vierwöchige Frist gesetzt. Die Abschiebung ist aufgrund der Ausweisung nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG auch erforderlich.
2. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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