Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten und die Einziehung eines Jagdscheins

Aktenzeichen  24 B 20.2220

Datum:
13.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9470
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 13 Abs. 3 S. 2
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 S. 1

 

Leitsatz

1. Wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind mindestens zwei; diese müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anwendbar; die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch § 13 Abs. 3 S. 2 WaffG dient dem allgemeinen Zweck des Waffenrechts, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 18.969 2019-07-31 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.250,- Euro festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die dazu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des zuständigen Landratsamtes vom 7. Februar 2018.
Er war aus Sicht der Waffenbehörde in den Verdacht geraten, der sogenannten Reichsbürgerbewegung zugehörig zu sein. Im Rahmen der daraufhin stattfindenden Zuverlässigkeitsüberprüfung forderte die Behörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger mit seit 11. Dezember 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen verurteilt wurde. Weiterhin wurden gegen den Kläger wegen zweier Fälle eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG Bußgelder verhängt (Bußgeldbescheid vom 14. August 2009: Geldbuße in Höhe von 100 €; Bußgeldbescheid vom 27. Juni 2016: Geldbuße in Höhe von 150 €). Am 28. November 2007 hatte der Kläger zwei Repetierbüchsen erworben. Die Anmeldung und Eintragung in Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 1. Juli 2009 erfolgt. Am 11. Dezember 2015 hatte der Kläger drei Repetierbüchsen erworben. Die Anmeldung bzw. Eintragung in die Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 26. April 2016 erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat seiner entsprechenden Klage mit Urteil vom 31. Juli 2019 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2018 aufgehoben. Dieser sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht im waffenrechtlichen Sinne nachträglich unzuverlässig geworden sei. Insbesondere aufgrund der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen habe, sehe das Gericht die an den Tag gelegten bzw. getätigten Verhaltensweisen und Äußerungen im konkreten Einzelfall nicht als Ausfluss einer inneren Haltung des Klägers an, die der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Es liege auch keine Regelunzuverlässigkeit vor, da der Kläger nur Ordnungswidrigkeitentatbestände im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG verwirklicht habe.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er trägt vor, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses unzuverlässig gewesen. Mit zwei verspäteten Anmeldungen von Waffen zur Waffenbesitzkarte liege ein wiederholter Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor, auch wenn sie mehrere Jahre auseinanderlägen. Zudem sei der Kläger der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 hörte der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO an. Im Fall des Klägers könne eine Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegen. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung sei nicht ersichtlich. Auf die Frage, inwieweit der Kläger der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei, komme es deshalb nicht an. Hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins sei darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer (am 31. März 2018) insoweit Erledigung eingetreten sei.
Der Kläger beantragte zuletzt sinngemäß,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, soweit der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse betroffen sei und im Übrigen festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamtes vom 7. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Es liege kein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Länger als fünf Jahre vor dem nächsten Verstoß liegende Taten müssten unberücksichtigt bleiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist zwar mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins (31. März 2018) insoweit Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts eingetreten. Diesbezüglich hat der Kläger jedoch zulässigerweise den Klageantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage geforderte besondere Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor. Als Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – NVwZ 2013, 1481). Schon im Hinblick auf ein behördliches Verfahren auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins steht dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Soweit sich die Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten richtet, ist weiterhin die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Denn insoweit ist keine Erledigung eingetreten.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.08) war dieser rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ergibt sich aus § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Weiter ist danach ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Die fehlende Zuverlässigkeit, die sich insoweit nach waffenrechtlichen Grundsätzen beurteilt, führt zur Versagung des Jagdscheins. Nachdem es sich damit jeweils um gebundene Entscheidungen handelt, die nicht im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, kann der Senat die Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids (teilweise) austauschen.
Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich im hier zu entscheidenden Fall aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt als eine Person anzusehen war, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt es in der Regel u.a. dann an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wiederholt gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Wiederholte Verstöße sind mindestens zwei. Das Gesetz verlangt weder, dass der Verstoß gegen das Waffengesetz in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch, dass zwischen den wiederholten Verstößen ein engerer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei Nr. 5 nicht anwendbar (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, § 5 WaffG, Rn. 31; Steindorf/N. Heinrich, Waffengesetz,10. Aufl. 2015, § 5 WaffG, Rn. 25). Die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen (Gade/Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 WaffG, Rn. 31).
Ein Jagdscheininhaber hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Ein Verstoß hiergegen stellt jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG dar. Aufgrund der bestandskräftigen Bußgeldbescheide vom 14. August 2009 und vom 27. Juni 2016 stehen zwei Verstöße des Klägers gegen waffenrechtliche Vorschriften fest, sodass der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt ist. Daher spielt es entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Rolle, dass nach dem ersten Verstoß die Behörde den Jagdschein noch zwei Mal verlängert und mehrere Waffen in die Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragen hat, zumal zu diesem Zeitpunkt erst ein Verstoß vorlag. Den zweiten Verstoß gegen das Waffengesetz beging der Kläger nach der letzten Verlängerung des Jagdscheins. Dass dieser Sachverhalt der Behörde bei Bescheidserlass schon mehr als anderthalb Jahre bekannt war, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, da das Gesetz – wie ausgeführt – insoweit keine Art von Verjährung oder Verwirkung vorsieht. Im Übrigen spricht gegen das Rechtsinstitut der Verwirkung in diesem Zusammenhang schon, dass es sich hier um hoheitliches Handeln auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr handelt (OVG Lüneburg, B.v. 16.05.2011 – 11 LA 365/10 – juris Rn. 12). Zudem wären die Voraussetzungen einer Verwirkung auch nicht erfüllt, da die Behörde keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass sie nicht einschreiten werde. Auf den bloßen Zeitablauf kommt es nicht an.
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; B.v.21.7.2008 – 3 B 12/08 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 96; BayVGH, B.v.19.8.2013 – 21 CS 13.1305 – juris) . Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG um keine Bagatelle handelt, zumal in der Literatur insoweit sogar eine Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG diskutiert wird (Apel/Bushart WaffG § 13 Rn. 17 Fn. 15). Sinn der Antragspflicht in § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist, dass auch für diese für Jäger erlaubnisfreie Konstellation des Waffenerwerbs sichergestellt ist, dass die Behörde im Falle des Überlassens Kenntnis von der Person des Überlassenden und des Erwerbers erhält und eine eindeutige Zuordnung von Schusswaffen zu den jeweiligen Besitzern möglich ist (Gade/Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 13 WaffG Rn. 24). Letztlich dient damit auch diese Vorschrift dem allgemeinen Zweck des Waffenrechts, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, können von der Behörde nur dann wirksam kontrolliert werden, wenn sich jede in Privathand befindliche erlaubnispflichtige Waffe ohne weiteres ihrem aktuellen Besitzer zuordnen lässt. Der Kläger hat diese Kontrollmöglichkeit durch eine Verzögerung der Eintragungen in die Waffenbesitzkarte um ca. anderthalb Jahre bzw. um ca. ein halbes Jahr erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Behörde noch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen mögen, einen aktuellen Waffenbesitzer zu ermitteln. Auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Einordnung der Verstöße und des Bescheidserlasses ergibt sich keine Widerlegung der Regelvermutung. Zur Regelunzuverlässigkeit bei einer strafrechtlichen Verurteilung hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, es erscheine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 24.4.1990 – 1 C 56/89 – juris) rechtlich nicht von vornherein als ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen sei, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange, d.h. mindestens zehn Jahre, zurückliege und der Betroffene sich bisher straffrei geführt habe (BayVGH, B.v. 28.6.2017 – 21 CS 17.196 – juris Rn. 7). Ein solcher Ausnahmefall, der einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren voraussetzt, in dem der Betroffene sich nichts zuschulden kommen ließ, ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es hier (wohl nur) um Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG geht, ersichtlich nicht gegeben.
Die Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins binnen zwei Wochen nach Zustellung in Nr. 3 des Bescheids kann auf Art. 52 BayVwVfG gestützt werden. Auch im Hinblick auf die Verfügungen in den Nrn. 5, 6 und 7 des Bescheids vom 7. Februar 2018 bestehen keine Bedenken; solche wurden auch nicht vorgetragen.
Die Klage war daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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