Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen eine nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltsfrist

Aktenzeichen  M 10 K 18.484

Datum:
26.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23378
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Entfällt der Aufenthaltszweck, kann die Aufenthaltsfrist nachträglich verkürzt werden. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2018 in Gestalt der Änderung vom 26. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Der Beklagte hat den Aufenthalt des Klägers nachträglich zu Recht befristet.
Die Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthaltes des Klägers sind gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristen, wenn deren rechtliche Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind. So liegt es hier.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung des Gerichtes (BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – juris, Rn. 12). Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden keine neuen Umstände festgestellt, die zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Der Kläger ist mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden und die eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht mehr gelebt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Scheidung, wie sie mit der Scheidungsurkunde vom Bezirksgericht der Stadt Lviv am 5. September 2017 festgestellt wurde. Der Kläger hat auch keine substantiierten Einwände gegen die Wirksamkeit der Scheidung vorgetragen. Zudem ist unstreitig, dass die Lebensgemeinschaft spätestens seit dem Auszug des Klägers am 1. Januar 2018 und damit vor Erstellung des Bescheids nicht mehr besteht.
Selbst nach dem Vortrag des Klägers hat die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre lang im Bundesgebiet bestanden, so dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich.
Die Einräumung einer Ausreisefrist von 30 Tagen erfolgte ermessensfehlerfrei.
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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