Verwaltungsrecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Inertabfalldeponie – Keine Grundwasserverunreinigung

Aktenzeichen  M 17 K 15.3470

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG KrWG § 3 Abs. 6, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 38
WHG WHG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28, Art. 37 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 75 Abs. 1a S. 2
BayWG BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1
VwGO VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Hat ein Betroffener keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für eine Wasserentnahme, stehen ihm auch keine Abwehransprüche im Hinblick auf Maßnahmen, die die Menge und Güte des geschöpften Wassers beeinträchtigen können, zu. (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird zu Unrecht ein Plangenehmigungs- statt eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt, besteht kein subjektives Recht eines Betroffenen auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine unterlassene Anhörung kann ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt. (redaktioneller Leitsatz)
4. Gesundheitsgefährdungen durch Trinkwasserverbrauch als Folge von Grundwasserverunreinigungen zählen bei einer Trinkwasserversorgung aus privaten Brunnen grundsätzlich zu den nachteiligen Wirkungen im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen,
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig (s.u. I.), zumindest aber unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Juli 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; s.u. II.).
I.
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt ist.
1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h. die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
2. Vorliegend kann aber nach keiner denkbaren Betrachtungsweise von einer Rechtsverletzung des Klägers ausgegangen werden:
2.1 Eine Rechtsbetroffenheit des Klägers aufgrund potentieller Gesundheitsgefährdungen durch den Verbrauch des Wassers aus seinem Brunnen kann nur bejaht werden, wenn ihm ein subjektives Recht im Hinblick auf Menge und Güte des Wassers des Brunnens zusteht. Wenn dem Betreffenden keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme erteilt wurde, hat dieser daher auch keine Abwehransprüche im Hinblick auf Maßnahmen, die die Menge und Güte des geschöpften Wassers beeinträchtigen können (NdsOVG, B.v. 24.1.1986 – 7 OVG B 39/85 – DÖV 1986 386).
Letzteres ist hier der Fall:
2.2 Da durch den Brunnen …/… – wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt wurde – mehrere Anwesen erschlossen werden, greift die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG nicht. Dieser privilegiert schon nach seinem Wortlaut nur die Einzelhaushaltung, so dass eine gemeinsame Entnahme für mehrere Haushalte nicht darunter fällt (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand September 2015, § 46 WHG Rn. 18) und es somit bei der grundsätzlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht nach § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG bleibt.
2.3 Im vorliegenden Fall liegt dem Beklagten jedoch nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Bohranzeige, nicht jedoch eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wasserentnahme vor. Dies wurde von Klägerseite auch nicht substantiiert bestritten.
II.
Selbst wenn der Beklagte dem Kläger – wie von Letzterem pauschal behauptet – eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Grundwasserentnahme am Brunnen …/… erteilt haben sollte, so dass die Klagebefugnis zu bejahen wäre, wäre die – dann zulässige – Klage unbegründet, da die streitgegenständliche Plangenehmigung rechtmäßig ist.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Bescheid vom 10. Juli 2015 formell rechtmäßig.
1.1 Es kann dabei letztendlich dahingestellt bleiben, ob mit der Plangenehmigung die richtige Verfahrensart gewählt wurde (vgl. § 35 Abs. 3 KrWG), da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wäre, falls der Beklagte – wovon nicht auszugehen ist – zu Unrecht eine Plangenehmigung statt einer Planfeststellung durchgeführt haben sollte. Denn es besteht kein subjektives Recht auf die Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 – 9 B 95/11 – juris Rn. 6f.; B.v. 19.12.2013 – 9 B 44/13 – juris Rn. 3f., jew. zu FStrG; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012 § 35 Rn. 139).
1.2 Der Kläger wurde vor Erlass des Plangenehmigungsbescheids zwar nicht gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört, jedoch ist der Anhörungsmangel durch Nachholung der Anhörung im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
a) Nach diesen Vorschriften kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung gerade nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus und leere Förmelei. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 – 1 C 9/04 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9f.; B. 12.5.2014 – 10 B 12.2084 – juris Rn. 30; OVG NW, B.v. 14.6.2010 – 10 B 270/10 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 31.1.2002 – 1 MA 4216/01 – juris Rn. 5ff.; SächsOVG, B.v. 11.10.1993 – 1 S 202/93 – juris Leitsatz 4; HessVGH, B.v. 20.5.1988 – 4 TH 3616/87 – juris Rn. 28ff.; VG München, U.v. 14.1.2015 – M 7 K 14.2389 – juris Rn. 17; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 VwVfG Rn. 87; strenger wohl BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 18, U.v. 24.6.2010 – 3 C 14/09 – juris Rn. 37 sowie BayVGH, U.v. 2.10.2013 – 1 BV 11.1944 – juris Rn. 32: keine Heilung durch Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren).
b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Argumente des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2016 sehr ausführlich gewürdigt und ist dezidiert auf den Klagevortrag eingegangen. Zumindest sinngemäß wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beklagte an seinem Bescheid trotz des klägerischen Vorbringens festhält. Im Übrigen nahm der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 ausdrücklich auf die Heilung des Anhörungsmangels Bezug. Damit hat er die Ausführungen der Klägerseite offensichtlich nicht nur zum Anlass genommen, seine Entscheidung zu überdenken und zu überprüfen, sondern er hat das Ergebnis dieser Überprüfung auch dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger mitgeteilt, so dass die Voraussetzungen für eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung erfüllt sind.
1.3 Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, der Bescheid vom 10. Juli 2015 sei zu unbestimmt, nicht.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt, sie müssen insbesondere für die Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Dabei genügt es allerdings, wenn hinreichende Klarheit aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, gewonnen werden kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 5, 12). Ausreichend bestimmt muss auch nur der verfügende Teil eines Verwaltungsakts sein (BayVGH, B.v. 29.9.2011 – 12 CS 11.2022 – juris Rn. 64).
Die Verfügung im Bescheid vom 10. Juli 2015, das heißt die Genehmigung der Inertabfalldeponie, ist hinreichend bestimmt in diesem Sinn. Durch den Tenor in Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Planunterlagen ergibt sich für alle Beteiligten hinreichend vollständig, klar und unzweideutig, was geregelt worden ist (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 29). Insbesondere ist aus dem Bescheid in seiner Gesamtheit auch erkennbar, dass es sich nicht um eine „Erlaubnis“ der Deponie, sondern um eine Plangenehmigung handelt (vgl. z. B. Betreff, Nrn. 3, 4.2.2.5, S. 20, 22, 23 des Bescheids).
Soweit die Klägerseite geltend macht, dass fachliche Untersuchungen zu den tatsächlichen Auswirkungen nicht in ausreichendem Maß vorlägen und das notwendige Beurteilungsmaterial nicht ausreichend ermittelt worden sei, betrifft dies nicht den Tenor des Bescheids, sondern allenfalls dessen Begründung bzw. Grundlagen (vgl. BayVGH, B.v.29.9.2011 – 12 CS 11.2022 – juris Rn. 64). Auch die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Trinkwassers des Klägers hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, ist keine Frage der Bestimmtheit im Sinne von Art. 37 BayVwVfG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids (s.u. II.2.).
II.
Die Plangenehmigung vom 10. Juli 2015 ist auch materiell nicht zu beanstanden.
Da § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG nicht drittschützend ist (vgl. NdsOVG, B.v. 24.1.1976 – 7 OVG B 39/85 – DÖV 1986, 386 zum vergleichbaren § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG), kann sich der Kläger hier nur auf einen etwaigen Verstoß gegen die drittschützende Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG berufen (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 Rn. 50 m. w. N.).
1. Nach dieser Vorschrift darf eine Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind. Eine derartige Erwartung ist gegeben, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln nachteilige Wirkungen wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringer Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012 § 36 Rn. 39 m. w. N.). Gesundheitsgefährdungen durch Trinkwasserverbrauch als Folge von Grundwasserverunreinigungen zählen bei einer Trinkwasserversorgung aus privaten Brunnen grundsätzlich zu den nachteiligen Wirkungen in diesem Sinn (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012 § 36 Rn. 42; vgl. a. BVerwG, B.v. 27.1.1988 – 4 B 7/88 – juris Rn. 4, 8f.).
2. Auch wenn bei der hier im Raum stehenden Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund der Schwere des möglicherweise eintretenden Schadens nach dem oben Gesagten keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses gestellt werden können, sind nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts durch die genehmigte Inertabfalldeponie keine nachteiligen Wirkungen auf Rechte des Klägers im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG zu erwarten:
2.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen, zuletzt vom 8. Januar 2016, hat das Wasserwirtschaftsamt unter anderem ausgeführt, dass zwar die Grundwasserfließrichtung des ersten Grundwasserstockwerks zwischen Nordnordost und Ostsüdost schwanke, das Grundwasser des zweiten Grundwasserstockwerks, aus dem der Brunnen …/… entnehme, aber nach Nordwesten fließe. Unter Berücksichtigung der geringen Entnahmemengen und der kurzen Förderintervalle sei am Brunnen mit einer nur geringen Reichweite von wenigen Metern im zweiten Grundwasserstockwerk zu rechnen, so dass die Ausbildung eines Absenktrichters, der bis in das Deponieareal reiche, ausgeschlossen werden könne. Unter der Voraussetzung, dass für die geplante Deponie die fachlich erforderlichen Grundsätze beachtet werden und der spätere Betrieb der Deponie selbst ordnungsgemäß und mit dem notwendigen fachlichen Know-How geführt wird, sei eine Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgung …/… höchst unwahrscheinlich. Dies gelte auch während der Sommermonate, in denen eine größere Entnahme für die Bewässerung von Hopfen stattfinde. Ein allgemeines Restrisiko bestehe bei jeder technische Anlage, da menschliches Versagen oder Fehlverhalten, unvorhersehbare Zwischenfälle, Naturkatastrophen etc. nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 vertieften die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts dies noch einmal und legten insbesondere nachvollziehbar dar, dass zwischen den beiden Grundwasserstockwerken zwar keine durchgehende wasserundurchlässige Schicht (Stauer) bestehe. Dennoch könne von einer Beeinflussung des Brunnens …/Maier durch die Deponie aufgrund der Fließrichtungen der Grundwasserstockwerke nicht ausgegangen werden. Die Fließrichtung des zweiten Stockwerkes, die durch großräumige hydrogeologische Betrachtungen unter Berücksichtigung der Wasserstände an den vorhandenen Brunnen durch das jetzige Landesamt für Umwelt ermittelt worden sei, sei unabhängig von der Fließrichtung des ersten Grundwasserstockwerks. Dass das Grundwasser des ersten Stockwerks Richtung Südwesten fließe und damit den Grundwasserstrom des zweiten Grundwasserstockwerks Richtung Brunnen …/… treffen könnte, sei äußerst unwahrscheinlich. Zudem brauche das Grundwasser mehrere Jahre, um vom ersten Stockwerk in das zweite zu sickern. Das Wasser werde dabei gereinigt und etwaige Belastungen würden verdünnt.
2.2 Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt hervorgehobene Bedeutung zu. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets, insbesondere der Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse, und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtungen ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 21 m.w. N;. B.v. 7.8.2014 – 8 ZB 13.2583 – juris Rn. 9). Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können Gutachten bzw. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl. 2012, 47f.; B.v. 19.6.2006 – 22 ZB 06.236 – NVwZ 2007, 112).
2.3 Im vorliegenden Fall wurden die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr kommt auch ein privates Gutachten, das der Bruder des Klägers in einem Parallelverfahren erstellen ließ (Crystal Geotechnik v. 19.1.2016), zu dem Ergebnis, dass bei Einbau der geforderten Basisabdichtung, Umsetzung der Beweissicherung und des ordnungsgemäßen Betriebs des Deponie keine negative Beeinflussung der durch die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserstockwerke erkennbar sei. Die Wahrscheinlichkeit von nachhaltigen, negativen Auswirkungen auf das durch die Brunnen genutzte Wasser sei grundsätzlich eher gering und eine Beeinflussung der vorhandenen Wasserversorgung werde ebenfalls für nicht wahrscheinlich gehalten.
2.4 Nach alledem sind nachteilige Wirkungen auf das Recht des Klägers alles anderes als wahrscheinlich oder voraussehbar, so dass diese auch nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG „zu erwarten“ sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Inertabfällen schon begrifflich um Abfälle handelt, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte. Zudem müssen die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden (§ 3 Abs. 6 KrWG). Hinzu kommt, dass – wie das Wasserwirtschaftsamt in der mündlichen Verhandlung bestätigte – das Grundwasser primär durch Sickerwasser tangiert wird. Dieses ist aber nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Plangenehmigung, sondern der gesondert erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. Nrn. 2.3, 3 der Plangenehmigung).
3. Auf etwaige (erhebliche) Abwägungsmängel – die hier im Übrigen nach dem oben (s. 2.) Gesagten nicht ersichtlich sind – kann sich der Kläger nicht berufen, da diese theoretisch durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten, so dass sie gemäß Art 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG nicht zur begehrten Aufhebung der Plangenehmigung führen können. Eine Planergänzung, die im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen wäre, wurde nicht beantragt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG, i.V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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