Verwaltungsrecht

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde im Asylrecht

Aktenzeichen  9 ZB 20.30542

Datum:
12.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9683
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Mit einem Zulassungsvorbringen, das sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander setzt und nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen darlegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte, wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (Anschluss an VGH München BeckRS 2020, 1161). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.31428 2020-01-09 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 9. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 20.1.2020 – 9 ZB 20.30142 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die aufgeworfene Frage, „ob für einen noch sehr jungen Mann, der über kein Unterstützung bereites/unterstützungsfähiges familiäres und soziales Netz verfügt, möglich ist, sich in Sierra Leone einen Lebensunterhalt aufzubauen und zu erhalten“, ist bereits nicht entscheidungserheblich. Denn das Vorbringen, der Kläger habe aus seinen individuellen Gründen heraus keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen in seinem Heimatland und könne durch diese auch nach seiner Rückkehr aus den von ihm geschilderten Gründen keine Hilfe erfahren, geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als nicht glaubhaft eingestuft hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.32529 – juris Rn. 5).
Darüber hinaus fehlt es auch an der Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat auf die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Sierra Leone abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Kläger als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über eine achtjährige Schulbildung verfügt und als Verkäufer gearbeitet habe, in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und zumindest durch Gelegenheitsjobs sein notwendiges Existenzminimum sicherzustellen, selbst dann, wenn er auf sich allein gestellt wäre. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander und legt auch nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen) dar, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2020 – 9 ZB 20.30142 – juris 3).
Schließlich ist die Frage auch nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2019 – 9 ZB 19.33218 – juris Rn. 4). Der Kläger wendet sich hier vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.32529 – juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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