Aktenzeichen 4 C 17.1340
ZPO §§ 114 ff.
BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz
1 Der obdachlosenrechtlich Untergebrachte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihm einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben, sondern muss es hinnehmen, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden (Verweis auf BayVGH BeckRS 2012, 52742 u.a.). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Entscheidung über die Umsetzung handelt die Gemeinde in Ausübung des Nutzungsrechts an ihrem Eigentum nach pflichtgemäßem, verhältnismäßig weitem Ermessen; die Umsetzung muss sich von sachlichen Gründen leiten lassen und darf insbesondere nicht willkürlich oder schikanös sein (Verweis auf BayVGH BeckRS 1998, 19356). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 4 K 16.1823 2017-06-13 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juni 2017, Az. RO 4 K 16.1823, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen eine obdachlosenrechtliche Verfügung weiter.
Mit Bescheid vom 9. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger zur Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit rückwirkend ab Januar 2015 eine städtische Zweizimmerwohnung (ca. 42 m2) in der B. Straße 88 als Übergangswohnung zur Verfügung. Für die Benutzung wurde eine Benutzungsgebühr von monatlich 221 Euro festgesetzt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde nach Aktenlage nicht entschieden. Unter dem 27. November 2015 kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass er aufgrund von Zahlungsrückständen in eine kleinere und billigere Wohnung in die B. Straße 102 umgesetzt werden solle.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 2. September 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, die von ihm genutzte Unterkunft in der B. Straße 88 bis spätestens 8. September 2016 zu räumen, und wies ihm mit Wirkung vom gleichen Tag eine Unterkunft in der B. Straße 102 (ca. 32 m2; Nutzungsgebühr monatlich 150 Euro) zur Nutzung zu. Zur Begründung wurde auf bislang aufgelaufene Nutzungsgebührenrückstände in Höhe von rund 2.400 Euro verwiesen sowie auf die Notwendigkeit, für andere Bedarfsfälle Unterkünfte in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage (RO 4 K 16.1823), beantragte hierfür Prozesskostenhilfe und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S. 16.1822), der vom Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 21. Dezember 2016 abgelehnt wurde.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Die Klage sei hinsichtlich der Zuweisungsverfügung mangels Klagebefugnis unzulässig und im Übrigen voraussichtlich unbegründet. Die Räumungsanordnung, die konkludent eine Aufhebung der vorherigen Zuweisungsverfügung enthalte, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Umsetzung in die Wohnung in der B. Straße 102 sei nach Aktenlage rechtmäßig. Der Kläger bewohne die Wohnung nicht aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrags, sondern aufgrund der sicherheitsrechtlichen Zuweisungsverfügung vom 9. März 2015. Das vom Kläger angeführte „Abnahme- und Übergabeprotokoll“ sei nicht zum Nachweis des Abschlusses eines Mietvertrags geeignet. Im Rahmen der Obdachlosenfürsorge müsse es der Kläger grundsätzlich hinnehmen, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden. Hierfür habe die Beklagte gute Gründe gehabt.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob gegen den Beschluss Beschwerde, die sie damit begründete, dass der Kläger in die Wohnung B. Straße 88 nicht als Obdachloser, sondern als Mieter eingezogen sei. Die aufgelaufenen Zahlungsrückstände würden bestritten. Die Beklagte tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Der erkennende Senat schließt sich der ausführlich begründeten und zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend weist der Senat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Klägers auf Folgendes hin:
a) Bei dem angegriffenen Bescheid vom 2. September 2016 handelt es sich um einen sogenannten Umsetzungsbescheid (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1998 – 4 ZS 98.1164 – juris Rn. 13). Der obdachlosenrechtlich Untergebrachte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihm einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben, sondern muss es hinnehmen, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1994 – 4 CS 94.3112 – BayVBl 1995, 86; OVG MV, B.v. 21.7.2009 – 3 M 92/09 – NJW 2010, 1096/1097; Ruder, VBlBW 2017, 1/8). Dies hat die Beklagte in ihrer Einweisungsverfügung vom 9. März 2015 dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zuweisung der – als Übergangswohnung bezeichneten – Unterkunft zwar auf unbestimmte Zeit vorgenommen hat (Nr. 2 des Bescheids), sich aber zugleich vorbehalten hat, den Kläger in eine andere Unterkunft einzuweisen, wenn sie dies aus Gründen der Obdachlosenfürsorge als erforderlich erachtet (Nr. 4 des Bescheids). Entgegen der Auffassung im Beschwerdevorbringen erfolgte die erste Zurverfügungstellung einer gemeindeeigenen Unterkunft auch tatsächlich im Wege einer öffentlich-rechtlichen Einweisungsverfügung und nicht durch Abschluss eines privatrechtlichen Mietvertrags (vgl. zu den beiden Handlungsformen Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 71 f.; Ruder, VBlBW 2017, 1/8). In der auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG beruhenden, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Bestandskraft erwachsenen Einweisungsverfügung vom 9. März 2015 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Bescheid kein Mietverhältnis begründet wird. Die von der Klägerseite hiergegen ins Feld geführten Umstände (Existenz eines „Abnahme- und Übergabeprotokolls“, lange Verweildauer und zeitweilige Aufnahme einer weiteren Person in die Übergangswohnung) führen angesichts des klaren sicherheitsrechtlichen Charakters der Verfügung und des aus ihr erwachsenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zu keiner anderen Beurteilung. Dementsprechend hat der Kläger keinen Anspruch auf (zivilrechtlichen) Kündigungsschutz, sondern lediglich darauf, dass die Beklagte als Sicherheitsbehörde das ihr zustehende Ermessen bei einer Umsetzung sachgerecht ausübt (s. sogleich).
b) Bei der Entscheidung über die Umsetzung handelt die Gemeinde in Ausübung des Nutzungsrechts an ihrem Eigentum nach pflichtgemäßem, verhältnismäßig weitem Ermessen (Ehmann, a.a.O., S. 78). Die Umsetzung muss sich von sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. HessVGH, U.v. 7.3.2011 – 8 B 217/11 – ESVGH 61, 193 = NVwZ-RR 2011, 474 m.w.N.); sie darf insbesondere nicht willkürlich oder schikanös sein (BayVGH, B.v. 21.4.1998 – 4 ZS 98.1164 – juris Rn. 13). Hier hat die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, sachliche Gründe für die Umsetzung des Klägers angeführt, denen das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen vermag. Zum einen erscheint die Umsetzung in eine kleinere und billigere kommunale Unterkunft wegen der in der ersten Wohnung aufgelaufenen erheblichen Nutzungsgebührenrückstände sachgerecht, deren Höhe von – bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids – rund 2.400 Euro auf der Festsetzung in Nr. 6 des bestandskräftigen Bescheids vom 9. März 2015 beruht und die von der Klägerseite nicht substantiiert in Abrede gestellt wird. Zum anderen hat sich die Beklagte ermessensfehlerfrei auf ihre sicherheits- und kommunalrechtliche Verpflichtung berufen, für zukünftige Bedarfsfälle Unterkünfte in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten (vgl. VGH BW, B.v. 30.10.1986 – 1 S 2857/86 – DÖV 1987, 256 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die dem alleinstehenden Kläger nunmehr zugewiesene, 32 m2 große Einzimmerwohnung nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügen könnte (dazu etwa Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, S. 94 ff. m.w.N.), sind weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).