Verwaltungsrecht

Erfolglose PKH-Beschwerde

Aktenzeichen  9 C 17.1133

Datum:
10.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7 S. 2, § 123, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Das Änderungsverfahren dient nicht dazu, einzuwenden, die einstweilige Anordnung hätte von Anfang an nicht ergehen dürfen; dieser Einwand ist im Beschwerdeverfahren geltend zu machen und nach Ausschöpfung der Rechtsmittel abgeschnitten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 CS 17.1138 2017-08-10 Bes VGHMUENCHEN VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat (Az. RN 4 E 17.216).
Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556) zu verpflichten, die ihr fortgenommenen Ziervögel sofort an eine von der Antragstellerin genannte Person zu übergeben und die Kosten vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 2. November 2016 in Nr. I des Beschlusses vom 9. Mai 2017 abgelehnt, weil keine veränderten Umstände entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen würden. Deshalb sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (Nr. IV des Beschlusses vom 9. Mai 2017).
Mit ihrer am 26. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Tiere seien bereits vor Erlass des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 trotz aufschiebender Wirkung und ohne vorherige Anhörung veräußert und weitervermittelt worden. Folglich sei der Bescheid vom 18. August 2016 mangels Durchführbarkeit der Vollziehung sofort aufzuheben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 CS 17.1138, 9 C 17.1134 und 9 C 17.1139) verwiesen.
II.
Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 „gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017“, „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog“, „Es wird PKH beantragt“, dahin aus, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 richtet (zur Auslegung des Schreibens auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – Az. 9 CS 17.1138).
Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: der Antrag den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abzuändern und die der Antragstellerin fortgenommenen Ziervögel herauszugeben sowie die Kosten vorzulegen) zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 123 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 77 m.w.N.).
Für einen solchen Antrag bedarf es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderter Umstände. Das Änderungsverfahren dient nicht dazu einzuwenden, die einstweilige Anordnung hätte von Anfang an nicht ergehen dürfen; dieser Einwand ist im Beschwerdeverfahren geltend zu machen und nach Ausschöpfung der Rechtsmittel abgeschnitten (vgl. Happ, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.).
Da der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556) mit Beschluss des Senats vom 17. Februar 2017 (Az. 9 CE 17.25) abgelehnt wurde, eine zulässige Beschwerde mithin nicht eingelegt wurde, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 rechtskräftig geworden. Eine Abänderung des Beschlusses vom 2. November 2016 kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderten Umstände benannt hat, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten.
Mit Beschluss vom 2. November 2016 hat das Verwaltungsgericht den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Ziervögel wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren RN 4 E 16.1267 abgelehnt und den geltend gemachten Anspruch auf Vorlage der Kosten abgelehnt, weil die Ermittlung der Kosten erst erfolgen müsse, wenn die Antragsgegnerin einen Kostenbescheid erlasse. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abgelehnt (Az. 9 CE 17.24) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Az. 9 CE 17.25). In den Gründen dieser Beschlüsse des Senats wurde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geteilt.
Hiervon ausgehend zeigt das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin nicht ansatzweise auf, welche veränderten oder bislang unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Rückgängigmachung der Wegnahme und der Verkauf der Ziervögel zum Verfahren RN 4 E 16.1267 gehört und dass es hinsichtlich des Kostenauskunftsverlangen an einem Anordnungsgrund fehlt, in Frage stellen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.24 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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