Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Duldung

Aktenzeichen  M 4 E 16.619

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Mangels geplanter Abschiebemaßnahmen fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch; mangels Nachweis über die Reiseunfähigkeit fehlt es zudem an einem Anordnungsgrund. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, eine kosovarischer Staatsangehöriger, begehrt eine Duldung. Er ist nach Aktenlage im März 2013 mit einem gefälschten finnischen Ausweisdokument in das Bundesgebiet eingereist und hat erfolglos ein Asylverfahren beantragt (Bescheid des Bundesamts v. 26.06.2013, Urteil VG Ansbach 20.12.2013). In der Folgezeit wurden dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt, zuletzt bis zum … 2016. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Januar 2016 wurde der Antragsteller der Rückreiseeinrichtung … (…) zugewiesen.
Mit Telefax vom 11. Februar 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner,
von Abschiebemaßnahmen abzusehen.
Zur Begründung wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass der Antragsteller wegen eines Suizidversuches nicht reisefähig sei.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 forderte das Gericht den Antragsteller auf, bis zum 22. Februar 2016 Nachweise über die Reiseunfähigkeit vorzulegen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 17. Februar 2016,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner wies im Wesentlichen daraufhin, dass der jetzige Bevollmächtigte bisher keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen habe, sondern bisher eine andere Bevollmächtigte, …, aufgetreten sei. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da von Seiten der Ausländerbehörde derzeit Vollstreckungsmaßnahmen nicht angedacht seien. Der Umverteilungsbescheid vom 11. Januar 2016 sei erlassen worden, da aus dem letzten, dem Antragsgegner vorliegenden, Attest vom … 2015 keine Reiseunfähigkeit zu entnehmen war. Bei der Umverteilung handele es sich um eine landesinterne und nicht um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Unabhängig davon, dass schon erhebliche Zweifel am Anordnungsgrund bestehen, da der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass derzeit keinerlei Abschiebemaßnahmen beabsichtigt sind, hat der Antragsteller jedenfalls keinen zu sichernden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung keinerlei Nachweise über die Reiseunfähigkeit des Antragstellers vorgelegt. Aus dem in der Behördenakte befindlichen Attest vom … 2015 geht eine Reiseunfähigkeit nicht hervor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG-, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.


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