Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Armenien

Aktenzeichen  Au 6 S 19.30699

Datum:
14.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 16452
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 30, § 36 Abs. 3
AufenthG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 3

 

Leitsatz

1 Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges Verfahren. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält; dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit i.S.v. § 30 AsylG erstrecken. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der verfassungsrechtliche Maßstab für die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet gilt entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 21. Mai 2019 (Az. Au 6 S 19.30634) unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 19.30633) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten wird für das Antragsverfahren abgelehnt.
Auf den erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wird den Klägern Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich des auf Aufhebung des gegen sie in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 festgesetzten Aufenthalts- und Einreiseverbots nach § 11 AufenthG unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten gewährt und im Übrigen abgelehnt.
Im Rahmen der Gewährung wird ihnen Frau Rechtsanwältin … beigeordnet.
Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass die Klägerbevollmächtigte ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet.

Gründe

Die Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Kläger) begehren Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote sowie im vorliegenden Antragsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unter Abänderung des Beschlusses vom 21. Mai 2019 (Az. Au 6 S 19.30634) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Armenien und für beide Verfahren Prozesskostenhilfe.
I.
Die Kläger sind Teil einer Familie armenischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1 wurde am … 1989 in … in Armenien geboren, sie ist die Lebensgefährtin eines armenischen Asylantragstellers und mit diesem zusammen Elternteil der am … 2011 bzw. … 2015 in … in Armenien geborenen Kläger zu 2 und zu 3, ihrer gemeinsamen Söhne. Der in einem gesonderten Asylverfahren befindliche Lebensgefährte und Vater ist lebensbedrohlich an Krebs erkrankt.
Die Familie reiste nach eigenen Angaben in ihrer Dublin-Anhörung vom 24. August 2018 mit einem litauischen Schengen-Visum am 8. Juni 2018 aus Armenien aus und über Russland und die Tschechische Republik nach ca. 2 Monaten am 9. August 2018 per Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein (BAMF-Akte Bl. 55). Sie seien über den Flughafen … in die Europäische Union eingereist (ebenda Bl. 56) und hätten dort weder Fingerabdrücke abgegeben, noch einen Asylantrag gestellt.
In ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 27. August 2018 ergänzte die Klägerin zu 1 ihr Vorbringen und führte aus (ebenda Bl. 71 ff.), sie habe keine weiteren Dokumente zu ihrer Reise und sei in Deutschland, weil ihr Lebensgefährte gesundheitliche Probleme habe (ebenda Bl. 72). Sie wolle in keinen anderen europäischen Staat überstellt werden, weil sie wegen der gesundheitlichen Probleme ihres Lebensgefährten gezielt nach Deutschland gekommen seien und sie wolle, dass er hier die medizinische Behandlung erhalte (ebenda Bl. 73).
In ihrer auf Armenisch geführten Anhörung durch das Bundesamt am 27. August 2018 gab die Klägerin zu 1 im Wesentlichen an (ebenda Bl. 76 ff.), ihre Geburtsurkunde sei in Armenien geblieben und ihre Pässe seien ihnen vom Schleuser am Flughafen abgenommen worden; sie hätten sich zuletzt in der Stadt … in Armenien aufgehalten (ebenda, Bl. 77 f.). Am 8. Juni 2018 seien sie nach … gegangen, hätten sich dort für 2 Monate aufgehalten und seien von dort nach … geflogen sowie von dort mit einem Pkw nach Deutschland gebracht worden (ebenda Bl. 78). In Russland lebten 2 verheiratete Cousinen von ihr und ein Cousin, zu ihnen habe sie noch Kontakt, außerdem habe sie noch einen Onkel mütterlicherseits in Russland, der dort mit seiner Familie lebe; in Russland hätten sie nur nicht bleiben wollen, weil die medizinische Versorgung in Deutschland viel besser sei (Bl. 78). Ihre Flucht habe insgesamt 13.000 EUR gekostet; hierfür hätten sie eine Wohnung und ein Auto verkauft (ebenda Bl. 79). Ihre Eltern lebten beide noch in Armenien in der Stadt …; sie hätten telefonischen Kontakt, in Armenien lebten eine Schwester, 2 Onkel und 3 Tanten; ihr Bruder und eine Tante seien in Armenien gemeldet und pendelten zwischen Armenien und Russland (ebenda Bl. 79). Die Klägerin habe die Schule abgeschlossen und danach an einer pädagogischen Hochschule ein Diplom als Geschichtslehrerin erzielt (ebenda Bl. 79). In ihrem eigentlichen Beruf habe sie nur kurz gearbeitet, danach sei ihr Mann erkrankt und sie habe nicht mehr gearbeitet; bevor sie in der Schule gearbeitet habe, habe sie früher noch in verschiedenen Supermärkten gearbeitet (ebenda Bl. 79). In der Schule habe sie monatlich 60.000 Dram verdient und in den Monaten, in denen sie nicht gearbeitet habe, 31.000 Dram Kindergeld für beide Söhne zusammen erhalten; solange sie gearbeitet habe, sei ihr das Kindergeld gestrichen gewesen, weil sie ja Geld verdient habe (ebenda Bl. 80). Als ihr Mann krank geworden sei und sie nicht mehr habe arbeiten können, sei es hart gewesen, sie hätten von dem Kindergeld und der Rente ihres Mannes von 21.000 Dram gelebt, nachdem ihr Mann eine Behinderung 2. Grades zugeschrieben erhalten habe. Weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht offiziell verheiratet gewesen seien, habe sie mehr Kindergeld bekommen, sonst weniger (ebenda Bl. 80). Ihr Mann sei krank geworden und habe mit dem Arbeiten aufhören müssen; er sei am 9. November 2017 in … operiert worden (ebenda Bl. 80). Bis zu seiner Erkrankung hätten sie ein ganz normales Familienleben geführt und ihr Mann habe in Russland gearbeitet, sei immer für einige Monate dorthin gegangen, habe dort Geld verdient und sei mit diesem Geld zurückgekommen, wovon sie eine Weile hätten leben können. Während eines Einsatzes in Russland sei ihm schlecht geworden und er sei mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht worden, der untersuchende Arzt habe ihm keine Hoffnung gegeben, weil er einen Tumor am Dickdarm gehabt habe, der an einer Stelle geplatzt sei und quasi den Organismus vergiftet habe. Ihr Mann sei dann dringend operiert worden und auf dem Weg der Besserung und weil der Krankenhausaufenthalt sonst zu teuer geworden wäre, nach Armenien geschickt worden (ebenda Bl. 81). Er sei danach in Armenien untersucht worden, es seien Polypen festgestellt worden und es sei entschieden worden, den Dickdarm zu entfernen. Als junge Familie seien sie aber auf die Arbeit ihres Mannes angewiesen gewesen und hätten nur von seiner Arbeit in Armenien leben können; daraufhin hätten sie sich entschlossen, nach Deutschland zu gehen, weil die deutsche Medizin viel besser sei (ebenda Bl. 81). Das seien ihre Asylgründe gewesen, persönlich sei ihnen vor der Ausreise aus Armenien nichts passiert und sie hätten in ihrem Land weder Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Organen noch sonst Probleme mit Privatpersonen; für den Fall der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr in Armenien, sie hätten auch dort Verwandtschaft, für die Kinder würden dieselben Gründe gelten (ebenda Bl. 81 f.). Ihr Wunsch sei, dass Deutschland humanitär ihre Familie aufnehme und ihre Kinder in einer vollwertigen Familie mit Vater und Mutter aufwüchsen (ebenda Bl. 82). Im Fall der Rückkehr hätten sie keine Unterkunft mehr, da sie ihre Wohnung verkauft hätten; sie habe zwar ihre Eltern in Armenien, könne sich jedoch nicht vorstellen, wie sie mit ihrer ganzen Familie bei ihren Eltern leben könnte (Bl. 83).
Nachdem Litauen die Rückübernahme der Kläger im Dublin-Verfahren zugesichert hatte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20. September 2018 die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Rückführung der Kläger nach Litauen an (ebenda Bl. 105 ff.). Hiergegen erhoben die Kläger Klage und stellten einen erfolglosen Eilantrag (VG Würzburg, B.v. 15.10.2018 – W 8 S 18.50460); Mit Blick auf aktuellen Atteste über die voraussichtlich lebensbedrohliche Erkrankung des Lebensgefährten machte die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch und sah von einer Abschiebung der Kläger nach Litauen ab (ebenda Bl. 186 ff.). Das Bundesamt hob den Bescheid vom 20. September 2018 ersatzlos auf und teilte dies dem Verwaltungsgericht Würzburg mit; dieses stellte das Klageverfahren ein (VG Würzburg, B.v. 6.12.2018 – W 8 K 18.50459).
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 bestellten sich die heutigen Bevollmächtigten der Kläger und teilten mit, sie seien von diesen mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt worden und das Mandat der bisherigen Bevollmächtigten sei beendet (ebenda Bl. 204 f.). Sie machten geltend, dem Lebensgefährten drohe bei Abbruch der Behandlung eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung bis hin zum Tod; in Armenien könne die Behandlung weder durchgeführt noch finanziert werden. Die Kläger wären im Übrigen auch nicht in der Lage, als alleinstehende Frau mit 2 Kindern sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen; auch ihr drohten schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. April 2019, an die früheren Bevollmächtigten der Kläger am 5. April 2019 als Einschreiben versandt (ebenda Bl. 226 ff., Bl. 255), lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 des Bescheids), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2 und Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für internationalen Schutz und Asyl offensichtlich nicht vorlägen, weil die Kläger unverfolgt ausgereist seien und ihnen auch keine Verfolgung im Falle einer Rückkehr drohe; sie seien ausschließlich wegen der gesundheitlichen Probleme des Lebensgefährten nach Deutschland gekommen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor; insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien nicht dazu, dass eine Abschiebung der Kläger diese in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletze. Die Versorgungslage in Armenien habe sich gebessert, Lebensmittel stünden ausreichend zur Verfügung, umfangreiche ausländische Hilfsprogramme trügen zur Verbesserung bei. Soweit ein Teil der Bevölkerung aus finanziellen Gründen nicht mit den lebenswichtigen Gütern versorgt sei, sei jedoch in der Regel davon auszugehen, dass diese Probleme durch vorhandene Familienstrukturen, Hilfslieferungen humanitärer Organisationen oder durch Warensendungen und Geldzahlungen von Verwandten aus dem Ausland aufgefangen würden; viele Armenier arbeiteten bereits im Ausland. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, eine solche Lage müsse von den Klägern wie von ihren Landsleuten unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Als diplomierte Geschichtslehrerin mit Berufserfahrung sei es der Klägerin möglich, bei einer Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sie könne für die Betreuung der Kinder auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen; zudem könne sie von diesem auch Unterstützung erhalten, da die Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte noch in Armenien lebten bzw. im Ausland Geld verdienten. Soweit der Lebensgefährte mit abgeschoben werden und erwerbsunfähig bleiben sollte, sei er auf die Zahlungen an Behinderte zu verweisen, die er bereits vor seiner Ausreise erhalten habe. Den Klägern drohten auch keine gesundheitlichen Gefahren, erkrankt sei lediglich der Lebensgefährte.
Am 10. Mai 2019 sendete das Bundesamt eine Bescheidskopie an die aktuellen Bevollmächtigten der Kläger und vermerkte in den Akten, die erste Zustellung sei an die früheren Bevollmächtigten ergangen, die ihrerseits den Bescheid wohl an die Kläger weitergeleitet hätten (ebenda Bl. 258 f.).
Am 14. Mai 2019 ließen die Kläger gegen den Bescheid Klage erheben und beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. April 2019 zu verpflichten,
1. den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
2. die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,
3. bezüglich der Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Daneben ließen sie im ersten Eilverfahren (Az. Au 6 S 19.30634) beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. April 2019 anzuordnen
Zugleich beantragten sie für den Fall der Versäumung der Klage- und Antragsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren und machten geltend, die Kläger seien ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen, weil die Beklagte unter Missachtung des Wechsels der Bevollmächtigten den Bescheid an die früheren Bevollmächtigten zugestellt habe, was einen Fehler der Beklagten darstelle. Der Bescheid sei jedenfalls in seinen Ziffern 4-6 rechtswidrig, denn zumindest Abschiebungsverbote seien zu bejahen, da der Lebensgefährte und Vater der Kläger lebensbedrohlich erkrankt sei und nicht mehr abgeschoben werden könne; jeder Monat, den die Familie mit ihm zusammen noch verbringe, diene dem Schutz der Familie. Eine getrennte Abschiebung der Kläger würde die familiäre Lebensgemeinschaft trennen und die Klägerin zu 1 könne ihre Kinder mangels vorzeitiger Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung in Armenien mangels ausreichenden Einkommens nicht ernähren.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2019 (Az. Au 6 S 19.30634) lehnte der Einzelrichter die Eilanträge sowie die Anträge auf Prozesskostenhilfe ab; wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen (VG Augsburg, B.v. 21.5.2019 – Au 6 S 19.30634).
Am 28. Mai 2019 stellten die Kläger die Anträge,
1. unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 4. April 2019 anzuordnen und 22
2. den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen.
Zur Begründung machten sie geltend, im Vergleich zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2019 sei eine Änderung der Sachlage insoweit eingetreten, als das Verwaltungsgericht Würzburg über die Klage des Lebensgefährten und Vaters der Kläger verhandelt und diesem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt hätte (VG Würzburg, U.v. 28.5.2019 – W 8 K 19.30168) und er in … bereits mit Erfolg und mit der Aussicht auf weitere Operation und abschließende Entfernung der Metastasen behandelt werde, sodass eine reelle Heilungschancen für ihn bestehe, aber eine Nachbehandlung in Armenien nicht gewährleistet und auch nicht finanzierbar sei. Da der Lebensgefährte und Vater damit ein Bleiberecht in der Bundesrepublik erhalte, sei auch für die Kläger nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein Bleiberecht zu bejahen, mithin seien die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Befristung der Wiedereinreise rechtswidrig und aufzuheben. Es gehe nicht um die Frage zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote für die Kläger, sondern ob ihnen eine Rückkehr nach Armenien unabhängig vom Vater zugemutet werden könne.
Die Beklagte und Antragsgegnerin äußerte sich zum Verfahren nicht.
Die Regierung von … als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 wurde die Streitsache in der Hauptsache (Klageverfahren) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die am 20. Mai 2019 elektronisch vorgelegten Behördenakten einschließlich der darin enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen zum Lebensgefährten und Vater.
II.
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 21. Mai 2019 (Az. Au 6 S 19.30634) unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 19.30633) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 bleibt ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage so geändert hat, so dass nunmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im zu prüfenden Umfang vorliegen. Daran fehlt es aber hier.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig; insbesondere steht ihm nicht die Rechtskraft des angefochtenen Bescheids entgegen, da die Klage zum Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fristgerecht erhoben worden ist. Hierzu wird auf die Ausführungen im ersten Beschluss verwiesen (VG Augsburg, B.v. 21.5.2019 – Au 6 S 19.30634).
2. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 und abs.7 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Abänderung des ersten Beschlusses ist aber unbegründet.
a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Beklagten und Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folge aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244).
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
b) Es bestehen auch zum jetzigen Zeitpunkt und unter Würdigung der zwischenzeitlichen Entscheidung zu Gunsten des nicht im hiesigen Verfahren beteiligten Lebensgefährten und Vaters keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) jeweils als offensichtlich unbegründet. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im ersten Beschluss verwiesen (VG Augsburg, B.v. 21.5.2019 – Au 6 S 19.30634). Eine Änderung der Sachlage zu einer Verfolgungs- oder Gefährdungssituation für die Kläger im Herkunftsstaat für Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Den Klägern steht auch sonst kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 zu.
Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung, denn die Kläger sind nach § 50 Abs. 1 AufenthG mangels eines nach § 4 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels grundsätzlich ausreisepflichtig (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG). Die Kläger sind nach Wegfall des gesetzlichen prozessualen Abschiebungsverbots nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG durch die Ablehnung ihres Antrags im ersten Beschluss (VG Augsburg, B.v. 21.5.2019 – Au 6 S 19.30634) auch vollziehbar ausreisepflichtig, innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist und erfüllen daher die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 34 Abs. 1 AsylG.
Abschiebungsverbote, auf welche sich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Beklagten im hiesigen nationalen Asylverfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG unter Ausklammerung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse – anders als ausnahmsweise im Dublin-Verfahren gemäß § 34a Abs. 1 AsylG (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014 S. 244 ff. – juris Rn. 11 f.) – beschränkt, sind auch durch den neuen Vortrag zur Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots für den Lebensgefährten und Vater nicht geltend gemacht.
Der Wunsch nach Beistandsleistung für den Lebensgefährten und Vater unter Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK führt aber allenfalls zur Prüfung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das allein in der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde liegt und somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist. Selbst wenn in ihrem Fall ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen sollte, stünde dieses einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen.
3. Nicht Gegenstand des nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 beschränkten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO ist das Begehren auf Aufhebung der Befristungsentscheidung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019, wie sich aus § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG ergibt. Für Anträge nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG i.V.m. § 123 VwGO gilt lediglich dieselbe Wochen-Frist; sie stellen aber die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht in Frage.
4. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 21. Mai 2019 (Az. Au 6 S 19.30634) unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 19.30633) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat nur im tenorierten Umfang und für das Antragsverfahren keinen Erfolg, da die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens voraussichtlich auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage (§ 77 AsylG) lediglich hinsichtlich der Befristungsentscheidung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 noch offen und ansonsten für beide Verfahren zu verneinen sind.
Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife für die einkommens- und vermögenslosen, von AsylbLG-Leistungen lebenden Kläger erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2019 weit überwiegend als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger aus den (oben unter II.) dargelegten Gründen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Lediglich hinsichtlich der Befristungsentscheidung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids ist offen, ob der Lebensgefährte und Vater im Zeitpunkt der Entscheidung über die hiesige Klage über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen wird, das von der Beklagten als neu entstandener Ermessensgesichtspunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG noch zu berücksichtigen wäre. Derzeit jedenfalls ist – soweit ersichtlich – das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Würzburg noch nicht rechtskräftig, seitens der Beklagten noch kein Änderungsbescheid dazu erlassen und insbesondere von der für ihn zuständigen Ausländerbehörde noch keine Entscheidung über einen etwaigen Antrag nach § 25 Abs. 3 AufenthG getroffen worden. Jedenfalls dann wäre ein gesichertes Aufenthaltsrecht für den Lebensgefährten und Vater im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK mit der Folge eines rechtlich geschützten Familienlebens im Bundesgebiet anzunehmen. Derzeit jedenfalls verfügt die gesamte Familie aber noch über kein – geschweige denn gesichertes – Aufenthaltsrecht.
Die Beiordnung der Rechtsanwältin als Bevollmächtigter folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO. Der Ausschluss der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Bevollmächtigte ihren Kanzleisitz nicht im Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg unterhält, ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO (BayVGH, B.v. 5.3.2010 – 19 C 10.236 – juris Rn. 6 f.).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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