Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Hebammenkunde an der Katholischen, Stiftungshochschule München

Aktenzeichen  M 3 E 19.4345

Datum:
7.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49627
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO Art. 123
GG Art. 12 Abs. 1
WRV Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studiengang Hebammenkunde an der Hochschule für angewandte Wissenschaften der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern“ – Stiftungshochschule M. (im Folgenden: KSH) im Wintersemester 2019/20, gegen deren Trägerin, eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts, der vorliegende Antrag gerichtet ist.
Ihre Bewerbung um einen Studienplatz im regulären Vergabeverfahren lehnte die KSH mit Bescheid vom 1. August 2019 mit der Begründung ab, am Campus M. stünden 25 Studienplätze zur Verfügung, anderen Bewerbungen mit einer höher zu bewertenden Zugangsberechtigung habe der Vorrang gegeben werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2019, eingegangen am 22. August 2019, beantragt die Antragstellerin über ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig im Studiengang Hebammenkunde ins 1. Fachsemester zum Wintersemester 2019/20 auf einen Vollstudienplatz zuzulassen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragsgegnerin gehöre zu einer Stiftung öffentlichen Rechts und sei im Hinblick auf die Studienplatzvergabe öffentlich-rechtlich tätig; hierzu wurde auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV verwiesen. Der Anspruch ergebe sich außerkapazitär daraus, dass die festgesetzte Höchstzahl der Studienplätze nicht kapazitätserschöpfend sei.
Bezüglich der Vergabe des innerkapazitären Platzes wurde um anonymisierte Offenlegung der Platzvergabe gebeten. Die Antragsgegnerin müsse dezidiert offenlegen, welche Kriterien im Auswahlverfahren maßgeblich gewesen seien und wie die Verteilung erfolgt sei, und zwar welche Kriterien sie im Auswahlverfahren in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG gewichtet und angewendet habe. Die Vergabe erscheine willkürlich, weil die Antragstellerin nicht zum Auswahlverfahren eingeladen worden sei, weil die Einladungen dazu per Los vergeben worden seien.
Mit Schreiben vom 11. September 2019 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Es handele sich bei der KSH gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Verfassung um eine Hochschule in der Trägerschaft einer kirchlichen Stiftung. Die Antragsgegnerin handle im Rahmen des begehrten Studiengangs nicht ausschließlich öffentlich-rechtlich, vielmehr handle sie im Rahmen der Studienplatzvergabe privatrechtlich. Es handele sich bei der Hochschule um eine Beliehene, hierzu wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2008 – M 3 K 08.31 – verwiesen. Die Antragsgegnerin unterliege zwar den mit der staatlichen Anerkennung verbundenen Verpflichtungen und übe die ihr mit der staatlichen Anerkennung verliehenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus. Dazu gehöre jedoch nicht die Entscheidung über die Zulassung von Studienbewerbern/innen. Es bestünde kein Anspruch auf Zulassung zum Studium an nichtstaatlichen Hochschulen, weder aus den Grundrechten, insbesondere Art. 12 GG und Art. 33 GG, noch aus Art. 42 Abs. 1 BayHSchG. Art. 42 Abs. 1 BayHSchG sei gemäß Art. 80 Abs. 1 BayHSchG ausdrücklich nicht anwendbar auf die nichtstaatlichen Hochschulen. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG finde auf die Zulassung zum Studium auf nichtstaatliche, auch kirchliche, Hochschulen keine Anwendung. Soweit die nichtstaatlichen Hochschulen nicht als sog. Beliehene wie im Bereich des Prüfungsrechts handelten, seien die Rechtsbeziehungen der Studenten oder Studienbewerber zu ihnen privatrechtlicher Natur. Darüber hinaus unterliege die Antragsgegnerin nicht der Grundrechtsbindung des Art. 12 Abs. 1 GG im Sinne eines Teilhaberechts an den vorhandenen Kapazitäten.
Weder das Bayerische Hochschulgesetz, noch die Hochschulzulassungsverordnung – HZV – oder das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern – BayHZG – regelten die Zulassung zum Studium bei der Antragsgegnerin. HZV und HZG regelten die Studienplatzvergabe durch die bayerischen staatlichen Hochschulen und damit nicht die Zulassung durch die Antragsgegnerin. Diese bestimme autonom über das Zulassungsverfahren. Sie habe als Einrichtung der Katholischen Kirche Teil an deren verfassungsrechtlich garantierter Autonomie, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, nach dem Maßstab des für staatliche Hochschulen geltenden Rechts die Studienplätze zu vergeben. Die Antragsgegnerin genieße den Schutz des Art. 140 GG, der das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wahren solle. Als Einrichtung der Katholischen Kirche habe die Antragsgegnerin Teil an deren verfassungsrechtlich garantierter Autonomie und sei deshalb nicht verpflichtet, nach dem Maßstab des für staatliche Hochschulen geltenden Rechts Ausbildungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegnerin stehe damit ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens zu ihren Studiengängen zu, innerhalb dessen sie die Satzung über die Vergabe von Studienplätzen im Bachelorstudiengang Hebammenkunde an der Hochschule beschlossen habe. Gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung stünden 25 Studienplätze zur Verfügung, es seien 190 Bewerbungen eingegangen. Es wurde im Einzelnen ausgeführt, welche Quoten mit wieviel Studienplätzen satzungsgemäß berücksichtigt worden seien. Die Antragstellerin habe über keine der Sonderquoten, sondern nur im Rahmen der Hochschulauswahlquote berücksichtigt werden können, § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin über die Zulassungsbeschränkungen und das Zulassungsverfahren i.V.m. mit § 3 ihrer Satzung über die Studienplatzvergabe im Studiengang Hebammenkunde. Hier habe die Antragstellerin 8 Punkte erreicht, zum Auswahlgespräch seien nur Studienbewerber*innen eingeladen worden, die mindestens 9 Punkte erreicht hätten. Der Vortrag der Antragstellerin, die Einladungen zum Auswahlgespräch seien per Los vergeben worden, treffe nicht zu.
Die Berufung der Antragstellerin auf das Urteil des BVerfG vom Dezember 2017 sei unverständlich, da dieses Urteil nur das zentrale Studienplatzvergabeverfahren und zudem lediglich den Studiengang Medizin betreffe.
Der Studiengang werde allein von der Antragsgegnerin getragen und verantwortet. Diese habe hinsichtlich der Praxisphasen, die offensichtlich in einer Frauenklinik erfolgen müssten, eine Kooperation mit dem Klinikum der Universität M. geschlossen. Diese Notwendigkeit ergebe sich aus § 6 Abs. 3 Satz 7 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG), zudem aus § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung (Hebammenreformgesetz – HebRefG). Hieraus folge keinesfalls, dass es sich um einen gemeinsamen Studiengang des Klinikums der Universität M. und der Antragsgegnerin handle.
Die Antragsgegnerin legte u.a. bei:
– Auszüge aus der Verfassung der KSH, Stand 1. September 2017,
– die Satzung über die Vergabe von Studienplätzen im Bachelorstudiengang Hebammenkunde (B.Sc.) an der KSH vom 10. September 2019,
– S. 1 und S. 2 des Kooperationsvertrags über eine Bildungspartnerschaft für die klinisch-praktischen Studienphasen im Studiengang Hebammenkunde (B.Sc) zwischen der KSH und dem Klinikum der Universität M.,
– die Satzung über die Zulassungsbeschränkungen und das Zulassungsverfahren an der KSH vom 9. Februar 2006,
– das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst am 24. April 2019 an die KSH, mit dem das Staatsministerium gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG zunächst befristet auf 1 Jahr ab Aufnahme des Studienbetriebs das Einvernehmen zur Einrichtung des Bachelorstudiengangs Hebammenkunde zum Wintersemester 2019/2020 erteilt hat.
Das Gericht bat die Antragstellerin um Stellungnahme zur Antragserwiderung unter Hinweis auf in vergleichbaren Fällen ergangene Entscheidungen des VG München und des BayVGH; dass gegenüber einer nichtstaatlichen Hochschule in kirchlicher Trägerschaft die Berufung auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht möglich sei, entspreche weiterhin der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (z.B. VG München, 19. Dezember 2014 – M 3 E 14.4892).
Die Antragstellerin trug hierzu mit Schriftsatz vom 24. September 2019 vor, die Rechtsauffassung, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht anwendbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff WRV blieben bestimmte Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechs. Damit unterlägen sie dem vollständigen Katalog der Grundrechte. Selbst wenn Art. 12 Abs. 1 GG nicht anwendbar wäre, würde Art. 2 Abs. 1 GG gelten und als Auffangrundrecht in gleicher Weise geprüft werden wie Art. 12 Abs. 1 GG; hierzu wurde verwiesen auf die Situation bei Ausändern, die sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen könnten. Dass eine Körperschaft sich in einem grundrechtsfreien Raum bewege, werde wohl niemand, der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet sei, ernsthaft vertreten wollen. Die Konstruktion als Stiftung öffentlichen Rechts sei für eine Religionsgemeinschaft bzw. deren Hochschule verfassungswidrig, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff WRV. Wenn die Antragsgegnerin, wie sie zunächst behaupte, privatrechtlich organisiert wäre, würden die Grundrechte dennoch unmittelbar gelten, da öffentlich-rechtliche Institutionen sich der Grundrechtsbindung nicht durch eine Flucht ins Privatrecht entziehen dürften.
Die Antragsgegnerin sei öffentlich-rechtlich organisiert und könne daher gar nicht beliehen werden. Als Hoheitsträger könne sie nur im Fiskalbereich privatrechtlich handeln; hierzu gebe es die Fallgruppen Bedarfsdeckung, Bestandsverwaltung und wirtschaftliche Tätigkeit. Alle diese Fallgruppen seien hier abwegig. Außerdem sei nicht einmal klar, wer den Studiengang genau anbiete, weil z.B. auch die LMU eingebunden sei. Es werde um umgehende Offenlegung der Abläufe durch die Antragsgegnerin gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte (Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin) Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn 24 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 26 zu § 123).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Hebammenkunde an der KSH nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 -) nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Hebammenkunde an der KSH nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 zusteht.
Soweit die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgt, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass der ablehnende Bescheid der KHS, der wohl im August 2019 erlassen wurde, noch nicht bestandskräftig geworden ist.
Die Antragstellerin hat jedoch einen Anspruch auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht.
Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung sind für die Studienplatzvergabe durch Hochschulen in freier Trägerschaft, wozu auch die Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft gehören, die für die Studienplatzvergabe durch die staatlichen Hochschule bestehenden Vorschriften, in Bayern also insbesondere des BayHZG, der HZV und des BayHSchG, nicht einschlägig. Eine kirchliche Hochschule genießt den Schutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und ist daher nicht verpflichtet, Ausbildungskapazität nach dem Maßstab des für staatlichen Hochschulen geltenden Rechts zur Verfügung zu stellen und zu vergeben, sondern bestimmt autonom über das Zulassungsverfahren (OVG NRW, B.v. 2.10.2013 – 13 E 903/13 – juris Rn 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung; OVG des Saarlandes, B.v. 18.9.1995 – 1 W 6/95 – NVwZ 1996, 1237, Rn 20; VG Osnabrück, B.v. 24.9.1999 – 3 B 41/99 – juris). Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sollte es auf den Zugang zu diesen Hochschulen überhaupt anwendbar sein, findet jedenfalls in der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten inneren Autonomie kirchlicher Einrichtungen eine verfassungsimmanente Grenze (so VGH BW, B.v. 25.7.1980 – NC 9 S 1217/80 – DÖV 1981, 65). Dieser den Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft zustehende Schutzbereich ist von den staatlichen Gerichten zu respektieren und führt dazu, dass die Studienplatzvergabe durch eine kirchliche Hochschule in Bezug auf die Ausschöpfung des Ausbildungsangebots nur am Maßstab des Willkürverbots zu überprüfen ist (VG Osnabrück vom 24.9.1999 a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hat den Ablauf des stattgefundenen Vergabeverfahrens detailliert beschrieben. Sie hat als Grundlage des Verfahrens die diesbezüglichen Satzungsregelungen in Bezug genommen, die von ihr in Ausübung der ihr zustehenden Autonomie erlassen worden waren. Eine Verletzung des Willkürverbots durch die vorgenommene Vergabe der zur Verfügung gestandenen 25 Studienplätze im Studiengang Hebammenkunde, bei der die Antragstellerin nicht berücksichtigt wurde, ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ausgeschlossen und wurde auch von der Antragstellerin nach Kenntnisnahme dieser Ausführungen nicht mehr behauptet.
Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nach Kenntnis der Vorgaben, die seitens der Antragsgegnerin zur Festsetzung von 25 Studienplätzen für den Studiengang Hebammenkunde geführt haben, nämlich der Zurverfügungstellung von nur 25 Ausbildungsplätzen durch die Kooperationspartnerin Universitätsklinik M., keinerlei weitere Ausführungen gemacht, weshalb eine höher Ausbildungskapazität anzunehmen wäre.
Unabhängig davon, dass eine kirchliche Hochschule auch insoweit nicht an die Berechnungsmodelle staatlicher Regelungen gebunden ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Kapazität einer Ausbildung, die auf eine Kooperation mit einer anderen Institution angewiesen ist, an der hierfür vereinbarten Ausbildungskapazität, hier gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung zwischen der KSH und dem Klinikum der Universität M. 25 Studierende pro Jahrgang, orientiert (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 19.3.2019 – 2 LC 348/18 – juris Rn 32 ff, wonach im Fall einer solchen Kooperation die Kapazität des von einer staatlichen Hochschule angebotenen Studiengangs entsprechend der vereinbarten Kapazität rechtmäßig ist).
Für die von ihr vertretene gegenteilige Rechtsauffassung einer strikten Bindung der Studienplatzvergabe durch Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft an die staatlichen Regelungen oder die mögliche Berufung eines Bewerbers um einen Studienplatz an einer kirchlichen Hochschule auf Art. 12 Abs. 1 GG hat die Antragstellerin keinerlei Nachweise aus Literatur oder Rechtsprechung vorgelegt. Das Gericht hat daher keinen Anlass, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorliegenden Rechtsschutzes von der von ihm ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, die den Parteien bereits vorab mitgeteilt worden war, vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei es nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts unerheblich ist, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung lediglich außerkapazitär, oder auch innerkapazitär begründet wird, da es sich wirtschaftlich gesehen um denselben Streitgegenstand handelt, nämlich die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen eines bestimmten Semesters.


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