Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang – Kapazitätsberechnung

Aktenzeichen  M 3 E 17.18291

Datum:
19.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20945
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BayHZV § 35
Zulassungssatzung § 3

 

Leitsatz

1 Bei der Berechnung der Kapazität für einen zulassungsbeschränkten Studienabschnitt ist unerheblich, ob in der angegebenen Zahl der in diesem Studienabschnitt immatrikulierten Studierenden auch beurlaubte, sei es auch bereits für mehrere Semester beurlaubte, Studierende enthalten sind. Denn diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Universität nicht dauerhaft, weil sie nach dem Ende ihrer Beurlaubung dieses wieder in Anspruch nehmen werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 an der …-Universität M. (LMU) im 2. Fachsemester,
hilfsweise im 1. Semester,
hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die LMU habe im Studiengang Zahnmedizin die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.
Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studiengang 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/18) vom 14. Juli 2017 in Verbindung mit der Anlage hierzu für den Studiengang Zahnmedizin für die zulassungsbeschränkten Fachsemester 1 mit 10 im Einzelnen folgende Studienplätze festgesetzt:
„ Fachsemester
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Wintersemester 2017/18
65
62
61
58
57
55
54
51
50
48
561
Sommersemester 2018
64
63
60
59
56
55
53
52
50
49
561
Jährl. Aufnkapazität
129
125
121
117
113
110
107
103
100
97
Nach der Studierendenstatistik, Stand 30. November 2017, sind im Wintersemester 2017/18 im Studiengang Zahnmedizin in den zulassungsbeschränkten Fachsemestern 1 mit 10 insgesamt 579 Studierende immatrikuliert:
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
immatrikuliert
65
64
64
52
55
55
61
50
61
52
579
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 30. November 2017 beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):
– Gesamtdeputat bei 79,75 (79,8) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 519,75 SWS (516)
– Deputatsverminderung: 5 (unverändert)
– Lehrauftragsstunden / 2: keine (0,5)
– bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 350,0273 (347,6845)
– CAp (Anteil am Curricularnormwert): 6,2378 (unverändert)
– Schwundfaktor: 0,8707 (0,8613)
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der LMU vom 30. November 2017 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin enthält. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2017/18 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 über die Zahl der im zulassungsbeschränkten Studienabschnitt (Fachsemester 1 mit 10) immatrikulierten insgesamt 579 Studierenden hinaus noch ein weiterer Studienplatz im 2. Fachsemester vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
Die Vergabe der 579 Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen, Einwände gegen diese Annahme hat die Antragspartei nicht erhoben. Dabei ist bei der Berechnung der Kapazität für einen zulassungsbeschränkten Studienabschnitt unerheblich, ob in der angegebenen Zahl der in diesem Studienabschnitt immatrikulierten Studierenden auch beurlaubte, sei es auch bereits für mehrere Semester beurlaubte, Studierende enthalten sind. Denn diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Universität nicht dauerhaft, weil sie nach dem Ende ihrer Beurlaubung dieses wieder in Anspruch nehmen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH, B. v. 21.4.2016 – 7 CE 15.10417 – juris Rn 9).
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Demzufolge findet gemäß § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung der LMU in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für ein höheres Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkung zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.
Im Studiengang Zahnmedizin besteht eine Zulassungsbeschränkung für das 1. bis einschließlich 10. Fachsemester. Die in diesem Studienabschnitt immatrikulierten 579 Studierenden erschöpfen die festgesetzte, vom Gericht bei seiner von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung bestätigte Kapazität von insgesamt 561 Studienplätzen in diesem Studienabschnitt vollständig; ein freier Studienplatz im 2. Fachsemester ist im Wintersemester 2017/18 daher nicht mehr vorhanden. Da der Antrag bereits aus diesem Grund keinen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob die Antragspartei den Nachweis der Anrechnung für ein Fachsemester erbracht hat.
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht. Einen konkreten Einwand gegen einzelne in die Kapazitätsberechnung eingestellte Werte hat die Antragspartei nicht erhoben; es wurde auch nicht in rechnerisch nachvollziehbarer Weise vorgetragen, weshalb noch ein weiterer Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung – nach den vom Gericht hierfür anzuwendenden Kriterien – die Antragspartei zu beteiligen wäre.
Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41/14 – juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 – 1 BvR 356 – BayVBl 2005, 240 Rn. 6).
Die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat ebenfalls keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2017/18 im 2. Fachsemester erkennen lassen.
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht verändert und weist nach wie vor 129 Studienplätze im 1. Fachsemester aus.
Tatsächlich hat sich das Lehrangebot sogar erhöht: Das Lehrangebot hat sich trotz eines Abfalls von 0,05 in der Stellenzahl (Wintersemester 2016/17 = Vorjahr: 79,8; streitgegenständliches Wintersemester 2017/18: 79,75) um ein Deputat von 3,75 SWS erhöht, nämlich von 516 SWS (vor Abzug der Verminderungen) auf 519,75 SWS. Die Erhöhung erfolgte, obwohl die LMU auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV – für den nicht hauptberuflichen Dekan Prof. H. eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 4 SWS und für den Studiendekan Prof. E. auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Minderung der Lehrverpflichtung von 1 SWS bewilligt hat, was jedoch wegen des ungünstigeren Schwundfaktors zu keiner höheren Aufnahmekapazität geführt hat. Dieser ist gegenüber dem Vorjahr von 0,8613 auf 0,8707 gestiegen, was von der LMU jedoch nicht steuerbar ist. Ein Anstieg des Schwundausgleichsfaktors, der auf der Grundlage der Studierendenzahlen der vorangegangenen mindestens fünf Semester errechnet wird und allein auf den von der Universität nicht beeinflussbaren Studierverhalten beruht, führt zu einer Verringerung der Kapazität des 1. Fachsemesters, die keiner Rechtfertigung seitens der Hochschule bedarf.
Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 6,2378 ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und wurde vom Gericht nicht beanstandet (z.B. B.v. 2.2.2017 – M 3 E Z 16.10364). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.14.6.2012 – 7 CE 12.10004 – juris Rn. 11).
Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 7,80 (Ziffer I. der Anlage 7 zur HZV) wird auch bei Ansatz des auf die Lehreinheit Zahnmedizin aktuell entfallenden Eigenanteils (CAp) von 6,2378 in der Summe nicht überschritten. Abgesehen davon würde sich auch der Ansatz des in vorangegangenen Studienjahren zugrunde gelegten CAp von 6,2172 nicht entscheidungserheblich auswirken (siehe unten).
Eine weitere Sachaufklärung einzelner, der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter musste sich im Hinblick auf die stattgefundene Erhöhung des Lehrangebots dem Gericht nicht aufdrängen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 129 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 · Sb)/CA · zp; da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
Ap = 350,0273 x 2  700,0546
: CAp (= 6,2378)  112,2278
: SF (= 0,8707)  128,8938 aufgerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2017/18.
Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HZV), die laut der vorgelegten Berechnung (Blatt 5 der vorgelegten Kapazitätsberechnung) gerundet 170 Studienplätze beträgt, ist gemäß § 56 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten.
Bei einer konstanten Übergangsquote von 0,9688, gegen die ebenfalls keine Einwände erhoben wurden, ergeben sich für den zulassungsbeschränkten Studienabschnitt folgende Zulassungszahlen, wobei das Gericht von der nicht aufgerundeten Aufnahmekapazität von 128,8938 Studienplätzen für das 1. Fachsemester, von jeweils auf 4 Dezimalstellen gerundeten Werten bei der Berechnung der Kapazität der höheren Fachsemester ausgeht und eine ungerade jährliche Aufnahmekapazität so, wie dies von der LMU selbst vorgenommen wurde, verteilt:
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Jährl. Aufnahmekap.
129
125
121
117
114
110
107
103
100
97
Wintersemester 2017/18
65
62
61
58
57
55
54
51
50
48
561
Sommersemester 2018
64
63
60
59
57
55
53
52
50
49
562
Selbst der Ansatz eines CAp von 6,2172, der der Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2014/15 zugrunde lag, würde sich nicht entscheidungserheblich auswirken:
Ap = 350,0273 x 2  700,0546
: CAp (= 6,2172)  112,5997
: SF (= 0,8707)  129,3208 gerundet 129 Studienplätze.
Bei einer konstanten Übergangsquote von 0,9688, ergeben sich, ausgehend von der nicht abgerundeten Aufnahmekapazität von 129,3208 Studienplätzen für das 1. Fachsemester, von jeweils auf 4 Dezimalstellen gerundeten Werten bei der Berechnung der Kapazität der höheren Fachsemester und einer Verteilung ungerader Aufnahmekapazitäten entsprechend der von der LMU vorgenommenen abwechselnden Zuordnung eines ungeraden Studienplatzes zum Winter- bzw. zum Sommersemester, für die höheren Fachsemester für das Wintersemester 2017/18 mit insgesamt 563 Studienplätzen lediglich zwei weitere Studienplätze gegenüber der von einem CAp von 6,2378 ausgehenden Kapazität:
Fachsem.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Jährl.Aufn.- Kap. gerundet
129
125
121
118
114
110
107
104
100
97
WS 2017/18
65
62
61
59
57
55
54
52
50
48
563
SS 2018
64
63
60
59
57
55
53
52
50
49
562
Mit den im zulassungsbeschränkten Studienabschnitt bereits zugelassenen 579 Studierenden ist dieser Abschnitt bereits überbucht. Aus diesem Grund hat auch ein etwa hilfsweise gestellter Antrag auf Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester keinen Erfolg; abgesehen davon kann ab einem bereits erreichten Studienfortschritt nur eine Zulassung zu dem nächsthöheren Fachsemester beantragt werden (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 HZV), damit dieselbe Ausbildungskapazität nicht mehrmals von demselben Studierenden in Anspruch genommen wird.
Da im gesamten zulassungsbeschränkten Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18 kein freier Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität mehr zur Verfügung steht, war der Antrag auf Zulassung zum 2. Fachsemester, ebenso wie der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester abzulehnen.
Soweit hilfsweise die auf eine Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung beantragt wurde, war dieser Hilfsantrag ebenfalls abzulehnen, da der Studiengang nicht in einzelne Studienabschnitte, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt, unterteilt ist.
Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens – sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag – neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus, da die für den zulassungsbeschränkten Studienabschnitt festgesetzte Kapazität (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV) bereits im regulären Vergabeverfahren erschöpft wurde.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2017/18, handelt.


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