Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Gewerbesteuerbescheid

Aktenzeichen  M 10 S 20.300

Datum:
10.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7945
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 22.385,88 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Gewerbesteuerbescheid anzuordnen.
Hinsichtlich der Sachverhaltsschilderung wird auf den Tatbestand des Urteils in der Hauptsache (M 10 K 18.5943) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 beantragt der Klägerbevollmächtigte,
gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der erweiterten Anfechtungsklage gegen den nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Steuerbescheid vom 25. November 2019 anzuordnen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behörden- und die Gerichtsakte – auch in den Verfahren M 10 K 18.5943 und M 10 S 18.5944 – Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 86). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nur wenn die Vollziehung einen erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff darstellt, mithin vollendete Tatsachen schafft, könnte auch in diesem Fall das private Interesse der Antragstellerin überwiegen (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O. Rn. 90 ff.). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Gemessen an diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheids bestehen nicht. Er ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hierzu kann auf das Urteil in der Hauptsache (M 10 K 18.5943) verwiesen werden. Private Interessen, die dennoch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten, sind nicht substantiiert vorgetragen und für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.


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