Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  10 ZB 19.1519

Datum:
30.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21164
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, § 124a Abs. 4 S. 4
AufenthG § 53
StGB § 56

 

Leitsatz

1 Dass die Begründung im Urteil nach Ansicht des Klägers nicht ausreichend oder unzutreffend ist, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz führen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsache ermittlungsbedürftig ist, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung tatsächlich getroffen worden wären und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf hätte beruhen können. Ebenso ist darzulegen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 18.5027 2019-06-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung und die Ablehnung der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis samt Nebenentscheidungen im Bescheid der Beklagten vom 28. September 2018 weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 von der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Die Darlegung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.
Die Divergenzrügen des Klägers beziehen sich sämtlich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16). Zunächst führt er an, dass das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zur Bindung der Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Strafgerichte zur Strafaussetzung zur Bewährung von dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abweiche, wonach es einer substantiierten Begründung bedürfe, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (BVerfG, B.v. 19.6.2019 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21). Im Urteil finde keine substantiierte Begründung statt, weshalb das Verwaltungsgericht anders als das Strafgericht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen sei.
Damit ist aber eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 8. April 2019 (10 ZB 18.2284 – juris Rn. 11) auch von dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz zur grundsätzlichen Bindung der Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Strafgerichte zur Strafaussetzung zur Bewährung ausgegangen. Es hat auch begründet, weshalb seiner Auffassung nach der Entscheidung des Strafgerichts nach § 56 StGB im vorliegenden Fall keine indizielle Bedeutung mehr zukomme. Dass diese Begründung nach Ansicht des Klägers nicht ausreichend oder unzutreffend ist, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz führen.
Weiter stellt der Kläger dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichts „Solange ein erfolgreicher Abschluss der Drogentherapie nicht nachgewiesen ist, kann nicht von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden“ folgenden Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gegenüber: „Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung ist nicht ausreichend, wenn die Gerichte von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen. Vielmehr ist der konkrete, der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und – gegebenenfalls – Therapie. Auch bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz darf ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet.“
Die Gegenüberstellung dieser „Rechtssätze“ lässt keine Divergenz erkennen. Denn das Verwaltungsgericht hat die bisherigen Therapiebemühungen des Klägers – wie im zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gefordert – bei seiner Entscheidung berücksichtigt und den Therapieabbruch und die bei condrobs geführten Beratungsgespräche in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt. Letztlich rügt der Kläger mit dem Verweis auf den bis zum Therapieabbruch positiven Verlauf der Therapie, der seiner Auffassung nach zu seinen Gunsten hätte Berücksichtigung finden müssen, eine unrichtige Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht; eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist damit aber nicht dargelegt.
Gleiches gilt für die vom Kläger gegenüber gestellten Rechtssätze „Solange ein erfolgreicher Abschluss der Drogentherapie nicht nachgewiesen ist und der Kläger sich nicht für eine angemessene Zeit in Freiheit bewährt hat, kann nicht von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.“ und „Nicht ausreichend ist es zum anderen, eine positive Entwicklung des Verurteilten ohne aussagekräftige Indizien darauf zurückzuführen, der Ausländer habe sich erst unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens zur Therapie – beziehungsweise allgemeiner zu einem rechtstreuen Verhalten – entschlossen.“ Denn mit einem solchen Verhalten während und nach der Inhaftierung sowie in laufender Bewährungszeit werde der Ausländer dem vom deutschen Strafvollzug bezweckten Resozialisierungsziel gerecht. Es sei mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn ein solches im Strafvollzug erwartetes und während laufender Bewährung gefordertes Verhalten ausländerrechtlich gegen den Betroffenen gewertet werde. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn offensichtlich sei, dass die Bemühungen des Ausländers ausschließlich dem Ausweisungsverfahren geschuldet seien.
Bereits der Wortlaut der gegenübergestellten Entscheidungssätze zeigt, dass sie sich nicht widersprechen bzw. voneinander abweichen. Beim Kläger fehlt gerade das „geforderte Verhalten“, weil er die begonnene und mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 7. März 2018 angeordnete Therapie abgebrochen und seither keine neue stationäre Therapie angetreten und erfolgreich absolviert hat. Von einer negativen Wertung der Therapie durch das Verwaltungsgericht kann nicht die Rede sein. Zudem verlangt das Verwaltungsgericht mit der Forderung nach einer Bewährung in Freiheit nichts „Zusätzliches“, weil diese positive Entwicklung auch innerhalb der Bewährungszeit eintreten kann.
Auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur generalpräventiven Ausweisung und dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 19) „Es ist im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn die Gerichte von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen.“ ist eine Divergenz nicht dargelegt, weil sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Wiederholungsgefahr bei der spezialpräventiven Ausweisung beziehen, während das Verwaltungsgericht zusätzlich zur Spezialprävention auch auf den Gesichtspunkt der Generalprävention abstellt, bei der es gerade nicht auf das persönliche Verhalten des Klägers und eine etwaige Rückfallgefahr ankommt.
Die im Rahmen des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorgebrachten Rügen führen auch nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB trotz ihrer erheblichen indiziellen Wirkung die ausländerrechtliche Gefahrenprognose im vorliegenden Fall nicht präjudiziert, weil gewichtige Gründe für ein Abweichen vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10 – juris Rn. 36). Das Strafgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil vom 7. März 2018 damit begründet, dass der Kläger sozial eingebunden sei und die Erwartung bestehe, dass er nach Durchführung der Therapie keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Mit Abbruch der stationären Drogentherapie ist ein entscheidender Faktor für die positive Prognose des Strafgerichts entfallen. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es nicht aus, dass er danach Beratungsgespräche bei condrobs geführt hat. Gemäß der Weisung des Amtsgerichts München vom 7. März 2018 ist eine stationäre Drogentherapie durchzuführen. Bei den Gesprächen handelte es sich entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren auch nicht um Gespräche im Rahmen einer ambulanten Therapie, sondern ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bescheinigung um Vorbereitungsgespräche für eine ambulante Rehabilitation (Bl. 77 VG-Akte). An der Sache vorbei geht auch der Einwand, dass die Therapie nicht unmittelbar nach dem Urteil des Strafgerichts habe begonnen werden können. Der Kläger hatte in der Folge des Strafurteils vom 7. März 2018 bereits am 17. Oktober 2018 eine 4-monatige stationäre Drogentherapie bei kompass angetreten, für die auch eine Kostenzusage vorlag. Diese Therapie hat er jedoch im Januar 2019 abgebrochen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Drogentherapie treffen somit auch in der Sache zu. Folglich kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich zudem die soziale Einbindung des Klägers geändert hat.
Auch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte bei der Gefahrenprognose den erfolgreichen Verlauf der Therapie bis zum Abbruch berücksichtigen müssen, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Von einem erfolgreichen Verlauf einer Therapie kann erst dann gesprochen werden, wenn diese erfolgreich zu Ende gebracht ist. Im Übrigen hat der Kläger auch keine Nachweise für den behaupteten positiven Verlauf vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Beziehung des Klägers zu seinem Adoptivvater im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG im Ergebnis zutreffend gewichtet. Bei erwachsenen Ausländern genießen die Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern als der eigenen Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) nur geringeren Schutz (BVerfG, B.v. 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03 – juris Rn. 9). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreffende oder das Familienmitglied auf familiäre Beistandsleistungen angewiesen ist (VGH BW, B.v. 28.3.2019 – 11 S 623/19 – juris Rn. 14). Dafür ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch wenn der Kläger einen regen Kontakt zu seinen Adoptivvater hat, für ihn einkauft und „besondere Erledigungen“ durchführt, bedeutet dies nicht, dass jener auf die Unterstützung angewiesen ist. Voraussetzung für eine Beistandsgemeinschaft ist aber, dass die betreffende Person krankheits- bzw. altersbedingt dauerhaft auf die Hilfe Dritter bei der täglichen Lebensführung angewiesen ist. Sie ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein enger Kontakt besteht und der Kläger seinem Vater regelmäßig hilft.
Letztlich macht der Kläger mit seinem Einwand, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Betreuung seines Adoptivvaters träfen nicht zu, geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 124 Rn. 26g sowie Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 67 jeweils unter Verweis auf VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris, BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 10 ZB 14.1058 – juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
Eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO setzte die Darlegung voraus, welche Tatsache ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung tatsächlich getroffen worden wären und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf hätte beruhen können (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 74; BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.9 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 24.5.2018 – 1 S 432/18 – juris Rn. 6). Ebenso wäre darzulegen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 -10 ZB 10.100 – juris Rn. 22, B.v. 25.8.2014 – 10 ZB 12.2673 – juris Rn. 16; B.v. 22.1.2015 – 10 ZB 14.1631 – juris Rn. 7). Der Kläger bringt diesbezüglich lediglich vor, dass für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine intensive Betreuung seines Vater sei nicht erforderlich und werde offensichtlich aufgrund der räumlichen Entfernung auch nicht praktiziert, keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Damit ist den genannten Darlegungsanforderungen nicht genügt, weil er nicht darstellt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht hierzu eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen und welche Feststellungen zum Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft das Gericht dann getroffen hätte. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren auf den regen Kontakt und die regelmäßige Hilfe im Alltag verwiesen. Von einer intensiveren Betreuung war nicht die Rede. Die vom ihm angeführten Hilfestellungen und Besuche genügen – wovon das Verwaltungsgericht durch seinen Hinweis auf eine fehlende intensive Betreuung ausgegangen ist – jedenfalls nicht, um eine unter den Schutz des Art. 6 GG fallende Beistandsgemeinschaft anzunehmen, so dass sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Zur Abweisung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, zur Befristungsentscheidung und den Nebenentscheidungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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