Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 18.32734

Datum:
9.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30633
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 4 K 18.30929 2018-08-22 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Abs. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass der Kläger eine landesweit bekannte Persönlichkeit sei und habe sich nur auf das Vorhandensein der Polizei beschränkt, führt auf keinen Gehörsverstoß hin.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.2018 – 1 B 31.18 – juris Rn. 7 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht.
1. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, dieser sei für die Nationalmannschaft gelaufen, habe einen anderen Sportler verletzt, der deswegen eine Gruppe dafür bezahlt habe, den Kläger fertigzumachen und auch wenn die Polizei sich bemüht habe, den Kläger zu schützen, sei nicht davon auszugehen, dass er den erforderlichen Schutz dauerhaft erlangen könne (vgl. Rn. 3 und Rn. 8 d. UA).
2. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers auch in Erwägung gezogen.
Ergänzend zur gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in Bezug genommenen Begründung des Bundesamtsbescheids vom 7. Mai 2018 führt das Verwaltungsgericht einleuchtend aus, es sei dem Kläger zuzumuten sich im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure an die Sicherheitsbehörden zu wenden. Denn der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Polizei sofort nach dem Überfall durch die Gruppe gekommen sei und einige Mitglieder dieser Gruppe verhaftet habe (Rn. 21 d. UA). Aus der Würdigung des Klägervortrags durch das Verwaltungsgericht, wonach der Staat im konkreten Fall schutzbereit und auch schutzfähig ist, ergibt sich kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Die eingewandte Exponiertheit des Klägers hat das Verwaltungsgericht in den Blick genommen und nicht etwa außer Acht gelassen. Es hat diesen Umstand aber – anders als der Kläger – dahin gewürdigt, dass der Staat und die Polizei alles tun würden, um den Kläger, einen bekannten Sportler Sierra Leones, vor Bedrohungen und Verletzungen zu schützen (Rn. 21 d. UA). Auch hieraus ergibt sich kein Gehörsverstoß. Denn der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht weder dazu, die Beweiswürdigung des Klägers zugrunde zu legen, noch kann aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2017 – 1 VR 10.17 – juris Rn. 8; B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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