Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Asylrecht

Aktenzeichen  20 ZB 17.30749

Datum:
3.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116490
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

“Darlegen” bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 16.31320 2017-04-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt ist.
Die Kläger halten die Frage,
ob dem Betroffenen als Zugehörigen einer sunnitischen Religionsgemeinschaft, im Falle der Rückkehr in den Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht,
für grundsätzlich klärungsbedürftig.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. Etwas „darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825).
Der Zulassungsantrag der Kläger vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen.
Die formulierte Frage zielt zwar bei wohlwollender Auslegung darauf ab, ob Sunniten im Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung wegen der Religionszugehörigkeit droht. Es ist jedoch nicht dargelegt, weshalb es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt. Zum einen hat das Verwaltungsgericht eine Verfolgung der Kläger bereits in Anbetracht der festgestellten und in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelösten erheblichen Widersprüche im Vortrag der Kläger wegen mangelnder Glaubhaftigkeit verneint (UA S. 6/7). Zum anderen gehen die Kläger weder auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung, insbesondere auf die erforderliche Verfolgungsdichte, ein (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13), noch setzen sie sich mit den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinander, die eine Gruppenverfolgung gerade unter Anwendung dieser Kriterien verneint hat (UA S. 7/8). Dies wäre umso mehr darzulegen gewesen, als nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diese Frage zu verneinen ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 13a ZB 16.30990 – juris; B.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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