Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines malischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  15 ZB 19.30465

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2275
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen in der Sache gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen, genügt die Begründung des Zulassungsantrags diesen Anforderungen nicht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob in „Konstellationen wie dieser zumindest ein Abschiebungsverbot“ für den Kläger vorliege, ist in dieser allgemeinen Formulierung schon von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 16.35817 2018-09-18 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2016, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 18. September 2018 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylG) sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen.
Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob in „Konstellationen wie dieser zumindest ein Abschiebungsverbot“ für den Kläger vorliege, ist in dieser allgemeinen Formulierung schon von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 – 3 L 293/18 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 – 19 A 1675.17.A – juris Rn. 12 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Soweit in der Antragsbegründung unter teilweiser Wiederholung des erstinstanzlichen Vortags vorgebracht wird, dass die Ausführungen des Auswärtigen Amts im aktuellen Lagebericht nicht darauf schließen ließen, Rückkehrer seien in Südmali willkommen, dass Mali zu den ärmsten Ländern der Erde zähle und dass Südmali (insbesondere Städte wie Bamako) aufgrund der vielen Binnenflüchtlinge überfüllt sei, wird hierdurch die Argumentation und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts nicht konkret in Frage gestellt, wonach das vom Kläger geschilderte Verfolgungsgeschehen für das Gericht schon nicht glaubhaft ist, wonach für den Kläger die Möglichkeit des internen Schutzes (§ 3e Asyl) in Südmali besteht, wonach ein krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot nicht ersichtlich sei und schließlich wonach beim Kläger nach seiner individuellen Situation als jungem Mann, der mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Heimatlandes vertraut sei, vernünftigerweise zu erwarten sei, seinen Lebensunterhalt jedenfalls in den vom Staat kontrollierten Gebieten, in denen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gesichert sei, sicherzustellen zu können. Soweit der Kläger vortragen lässt, dass eine Rückführung des Klägers von Seiten der malischen Regierung blockiert werde, hat dies zudem mit der Frage des Bestehens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts zu tun (BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 10 B 39.12 – InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.32780 – juris Rn. 10).
b) Inwieweit – wie der Kläger behauptet – die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), gibt der Zulassungsantrag nicht an.
c) Nicht näher substantiiert ist auch die Behauptung, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO). Nähere Darlegungen finden sich auch hierzu in der Zulassungsbegründung nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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