Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes durch ein Landratsamt

Aktenzeichen  15 ZB 21.2511

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41418
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 36
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 20.2670 2021-08-19 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes durch das Landratsamt Au. mit Schreiben vom 23. November 2020. Das Landratsamt stellt hierbei darauf ab, dass die Klägerin gegen die bestandskräftige Anordnung vom 22. Oktober 2019, sämtliche Arbeiten zur Geländeveränderung im südwestlichen Bereich der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung G. einzustellen, verstoßen habe, indem weitere Geländeveränderungen, insbesondere durch den Einbau einer Stützwand aus Quadersteinen und entsprechende Abgrabungen und Anschüttungen, vorgenommen worden seien. Mit Urteil vom 19. August 2021 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin ab. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Bescheid vom 22. Oktober 2019 sei zu unbestimmt, da Beginn und Ende des „südwestlichen Bereichs“ nicht näher geregelt seien. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2021 – 1 ZB 20.2691 – juris Rn. 4). Es hat ferner ausgeführt, dass sich der südwestliche Bereich der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung G.unzweifelhaft als gemeinsamer, zu einer Einheit zusammengefasster Bereich der beiden Grundstücke bestimmen lässt und sich die anlässlich der Kontrolle des Landratsamts am 20. November 2020 festgestellten Veränderungen im unmittelbaren Umgriff bzw. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Fläche der eingestellten Bauarbeiten befänden. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Die von der Klägerin angeführte isolierte Betrachtung des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G., wonach die Veränderungen im südöstlichen Bereich dieses Grundstücks erfolgt seien, geht insoweit fehl und setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur einheitlichen Betrachtungsweise auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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