Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 18.32132

Datum:
16.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27483
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

Die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG sind zu übertragen auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.34184 2018-06-07 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 7. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, in dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 9 ZB 19.30606 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen, mit dem schon keine Frage formuliert wird, die auf ihre Entscheidungserheblichkeit und grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit untersucht werden könnte, nicht gerecht.
Soweit dem Zulassungsvorbringen, das im Stile einer Berufungsbegründung verfasst ist, entnommen werden könnte, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegten fachärztlichen Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG fehlerhaft bewertet hat, ergibt sich hieraus weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein zum Erfolg führender sonstiger Zulassungsgrund. Dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2019 – 9 ZB 19.32968 – juris Rn. 4). Aus dem Vortrag ergibt sich auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), zumal der Kläger keine Beweisanträge gestellt hat und sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung zu § 60a Abs. 2c AufenthG keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Hieran ändern auch die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme einer psychologischen Psychotherapeutin und die (weiteren) fachärztlichen Bescheinigungen nichts. Soweit der Kläger hiermit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend machen möchte, handelt es sich dabei nicht um einem im asylrechtlichen Verfahren vorgesehenen Zulassungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2019 a.a.O. Rn. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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