Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 20.30315

Datum:
12.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4577
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Die pauschale Behauptung der Ungeeignetheit eines vom Verwaltungsgericht für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogenen Anhörungsprotokolls des Bundesamts genügt nicht, um darzulegen, dass entscheidungserhebliche Fehler aufgetreten seien (Fortführung von BeckRS 2019, 15133). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.45728 2019-12-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger, nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch ein Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) entnehmen.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 – 9 ZB 19.34094 – juris Rn. 3). Dem wird das gesamte Zulassungsvorbringen, das schon keine Frage formuliert, nicht gerecht. Letztlich wendet sich der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall und bringt Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck, womit jedoch kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 16.5.2019 – 9 ZB 19.31270 – juris Rn. 3).
2. Der im Zulassungsvorbringen angeführte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen führt an, das Verwaltungsgericht hätte das Protokoll über die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zur Begründung für die Unglaubwürdigkeit des Klägers heranziehen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen, so dass die ergänzend angenommenen Widersprüche zwischen den Ausführungen des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich sind. Unabhängig davon genügt die pauschale Behauptung der Ungeeignetheit des Anhörungsprotokolls des Bundesamts nicht, darzulegen, dass entscheidungserhebliche Fehler aufgetreten seien (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2019 – 23 ZB 18.32580 – juris Rn. 12). Dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet, zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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